VW-Abgas-Skandal: wann können Aktionäre Schadenersatz verlangen?

08.10.2015 - Durch die in den Fahrzeugen des VW-Konzerns (WKN: 766400 / ISIN: DE0007664005) implementierte Software wurden unrealistische Abgaswerte vorgetäuscht. Der Skandal beschäftigt derzeit mit täglich neuen Enthüllungen die Medien. Nicht nur Kunden, die Fahrzeuge kauften, stehen womöglich Schadensersatzansprüche zu, sondern auch Aktionären von Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und Käufern von Anleihen und Derivaten.

Spätestens nach der gestrigen Anhörung des US-Chefs von Volkswagen Michael Horn vor einem Ausschuss des US-Kongresses dürfte sich Verdachtsmomente erhärtet haben, dass das Unternehmen entsprechenden Hinweisen auf dieses Problem nicht oder nicht konsequent nachgegangen ist und auch Aktionäre nicht oder nicht rechtzeitig darüber informiert hat.

Nach unserer Meinung bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die Information des Unternehmens vom 20.09.2015 rechtzeitig gewesen ist. Grundsätzlich wäre die Volkswagen AG verpflichtet gewesen, die Anleger über die heikle Situation betreffend die Manipulation der Motorsteuerung von Diesel-Fahrzeugen zu informieren. Entsprechende Verpflichtungen bestehen etwa nach §§ 13, 15 WpHG. Wäre diese Information nicht rechtzeitig erfolgt, würden Vorstand und Unternehmen für die den Kapitalanlegern infolgedessen entstandenen Schäden auf Schadenersatz haften.

Für die VW-Anleger ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt sie über diese Umstände zu informieren gewesen wären. Denn erst wenn feststeht, wann VW verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Informationen zu veröffentlichen, lässt sich beurteilen, welche Ansprüche dem einzelnen VW-Anleger zustehen. Viel spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest dafür, dass wenigstens die US-Tochter von VW bereits 2014 Hinweise auf die tatsächliche Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte hatte. Ob der Zeitraum bis in das Jahr 2008 zurückreicht, wie stellenweise zu lesen ist, bleibt zumindest derzeit durchaus noch zweifelhaft. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es grundsätzlich einem Anspruchsteller obliegt, den Beweis dafür zu führen, ab welchem Zeitpunkt die entsprechende Verpflichtung zur Veröffentlichung bestanden hat.

Daher sollten Anleger unbedingt von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können. Hierzu muss nach unserer Auffassung zunächst ernsthaft und sorgfältig recherchiert werden, um zu bestimmen, welche Informationen Managern und Vorständen der Volkswagen AG zu welchem Zeitpunkt vorlagen. Erst dann kann eine zuverlässige Aussage darüber getroffen werden, welchen Anlegern Schadenersatzansprüche zustehen können.

Vor Schnellschüssen ohne jede sachliche Fundierung raten wir dringend ab. Es kann nicht angehen, dass Anleger durch sinnlose Geltendmachung von Ansprüchen, erst recht nicht durch Klagen, noch zusätzlich geschädigt werden. Wir vertreten hier eine etwas andere Philosophie.

Für eine erste, unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir interessierten Anlegern gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/vw-abgasskandal-wann-koennen-aktionaere-schadenersatz-verlangen.html

Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem Güteantrag | Anwaltshaftung

Welche Möglichkeiten geschädigte Anleger jetzt noch haben

08.10.2015 - Seitdem der Bundesgerichtshof im Juli 2015 darüber entschieden hat, welche Mindestanforderungen an Güteanträge zu stellen sind, häufen sich die Urteile, die von einer Verjährung von Schadenersatzansprüchen ausgehen. Der Grund: Die von den Anwälten der Kläger gestellten Güteanträge waren unzureichend.

BGH sah Schadenersatzansprüche der CMI-Anleger

Besonders bitter ist dies für Anleger dann, wenn die Klage in der Sache sehr gute Aussichten auf Erfolg gehabt hätte, wie bei Klagen gegen die britische Lebensversicherung Clerical Medical (CMI). Hier hatte der Bundesgerichtshof bereits 2012 in einem Grundsatzurteil zu den Voraussetzungen entschieden, unter denen Clerical Medical wegen unzureichender Aufklärung der Anleger im Vorfeld des Abschlusses diverser Altersvorsorgemodelle wie der Lex-Konzept-Rente, der Sicherheitskompakt-Rente (SKR), der EuroPlan-Rente, der System-Rente oder etwa der Smart In-Rente zum Schadenersatz verpflichtet ist. In einer großen Zahl von Klageverfahren sprachen die Gerichte daraufhin den Anlegern Schadenersatz zu.

Güteanträge zur Hemmung der Verjährung

In vielen Fällen, in denen erst nach der BGH-Entscheidung Klagen eingereicht wurden, drohten die Schadenersatzansprüche der Anleger bereits vorher zu verjähren. Hier haben Anwälte, die sich auf die Vertretung von CMI-Kunden spezialisiert hatten, Güteanträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht, um die Verjährung der Ansprüche der Mandanten zu hemmen. In manchen Fällen geschah dies, um weitere Gerichtsentscheidungen abzuwarten. In anderen Fällen aus der schlichten Not heraus, dass zu viele Mandate angenommen worden waren und die in der Regel sehr umfangreichen Klagen bis zum Eintritt der Verjährung nicht zu fertigen waren.

Fehler bei Güteanträgen führen zur Verjährung der Schadenersatzansprüche

Wenn bei der Stellung der Güteanträge durch die Anwälte die erforderliche Sorgfalt nicht angewandt wurde, scheitern die Klagen jetzt, wie zahlreiche in den letzten Monaten ergangene Entscheidungen zeigen.
  • So hat beispielsweise das OLG Bamberg die Klage eines von einer Frankfurter Kanzlei vertretenen CMI-Anlegers, der sich an einer Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR - Schnee Gruppe) beteiligt hatte, abgewiesen. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Anwalt dem Güteantrag keine Vollmacht beigefügt hatte, obwohl die Verfahrensordnung der von ihm eingeschalteten Gütestelle ausdrücklich vorsah, dass die Bevollmächtigung in geeigneter Form nachzuweisen sei. Darüber hinaus sei der Güteantrag auch nicht ausreichend individualisiert gewesen, weshalb die Schadenersatzansprüche bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen seien.
  • Ein weiteres Oberlandesgericht wies ebenfalls die Klage eines CMI-Anlegers ab und stützte sich dabei darauf, dass die dort beauftragte Kanzlei den für den Mandanten gestellten Güteantrag nicht ausreichend individualisiert hätte. Infolgedessen seien die Schadenersatzansprüche, die das Landgericht dem Kläger noch zugesprochen hatte, verjährt.
  • Einen in den wesentlichen Teilen wortidentischen Güteantrag der gleichen Kanzlei hielt auch ein Landgericht für ungeeignet, um die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu hemmen und wies die Klage eines Anlegers, der ebenfalls eine Sicherheits-Kompakt-Rente gezeichnet hatte, wegen Verjährung ab.
In den geschilderten drei Beispielfällen hätten die ursprünglich eingereichten Schadenersatzklagen nach der CMI-Rechtsprechung des BGH eigentlich erfolgreich für die Kläger enden müssen.

Anwaltshaftung als letzter Ausweg, um Schadenersatz zu erlangen

Gerade bei Anlagemodellen unter Verwendung von CMI-Policen sind für Anleger enorme Schäden entstanden, die aufgrund der mit dem Abschluss erfolgten Kreditaufnahme für viele der Betroffenen existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Geht dann auch noch der erfolgversprechende Schadenersatzprozess gegen CMI verloren, weil der Anwalt bei der Erstellung des Güteantrags Fehler macht, bleibt die Anwaltshaftung als alleiniger Ausweg, um doch noch den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.

Betroffene Anleger, bei denen mit derart fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt wurde und die deshalb ihre Schadenersatzklage verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen. Um hier keine Fehler zu machen, ist es ratsam, unmittelbar nach Zugang eines derartigen Urteils einen sowohl mit den "CMI-Fällen", als auch mit den Besonderheiten der Anwaltshaftung vertrauten Anwalt zu konsultieren.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

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