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    <title>bankundkapitalmarktrecht : Kommentare</title>
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    <dc:publisher>RA Nittel</dc:publisher>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    <dc:date>2010-02-09T09:19:07Z</dc:date>
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    <title>bankundkapitalmarktrecht</title>
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  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6180392/">
    <title>Nürnberger Immobilienfonds:   Landgericht Wiesbaden stellt Prospektfehler und Schadenersatzpflicht...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6180392/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
Tel.: 06221-43401-14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Prospekte der Nürnberger Immobilienfonds 10. KG, 13. KG, 14. KG und 16. KG sind fehlerhaft. Die Gründungskomplementäre der Fondsgesellschaften haften auf Schadenersatz. Dies stellte das Landgericht Wiesbaden unlängst in einer Entscheidung fest. &lt;br /&gt;
Wie der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel mitteilte, stützt sich die Entscheidung darauf, dass in den auf 20 Jahre angestellten Prognoseberechnungen in den jeweiligen Fondsprospekten keine Mietausfallreserven einkalkuliert sind. Außerdem fehlten in den Prospekten für die Nürnberger Immobilienfonds 10. KG und die Nürnberger Immobilienfonds 13. KG hinreichende Hinweise auf die Möglichkeit eines Totalausfalles.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Zahlenwerk verfasse, das für einen Verkaufsprospekt bestimmt sei und einer Vielzahl von Anlegern nicht nur die mit dem Beteiligungserwerb verbundenen Chancen, sondern auch die Risken verdeutlichen solle, dürfe nicht euphorisch denken, sondern müsse eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende Kalkulation vornehmen, so das Landgericht Wiesbaden in seiner Begründung. Nur dann genüge er dem Informationsbedürfnis des Anlegers, für den die Aussagen im Prospekt regelmäßig besondere Bedeutung hätten. Bei dem Mietausfallwagnis handele es sich auch um einen solchen Umstand von wesentlicher Bedeutung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anleger der Nürnberger Immobilienfonds können vor diesem Hintergrund auch noch heute Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter und Anlageberater geltend machen, so Anwalt Nittel.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-02-09T08:31:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6113588/">
    <title>Lehman-Geschädigte: Rechtsschutzversicherungen müssen Kosten für die Geltendmachung...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6113588/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.witt-nittel.de&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schätzungsweise 50.000 Anleger haben von ihren Banken Lehman-Zertifikate als sichere Kapitalanlagen angeboten bekommen. Ein großer Teil von ihnen ist dabei falsch beraten worden und hat möglicher Weise Schadenersatzansprüche gegen seine Bank. Die Durchsetzung dieser Ansprüche scheiterte bislang oftmals daran, dass die Anleger ihre gesamten Ersparnisse in die Zertifikate investiert hatten und die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen konnten. Auch die Rechtsschutzversicherungen lehnten nur allzu oft die Kostenübernahme ab. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Mannheim feststellte (Az. 12 C 374/09). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hatte  Lehman-Zertifikate für etwa 4.000 &#8364; gekauft und beabsichtigte, ihre Bank auf Schadenersatz zu verklagen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte es ab, die Kosten hierfür zu übernehmen. Begründet wurde dies damit, dass nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte kein Deckungsschutz bestünde. Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte. Bei den Lehman-Zertifikaten handele es sich nicht um Geschäfte, denen die typischen Gefahren von Termingeschäften innewohnten. Die Rechtsschutzversicherung ist daher zur Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geschädigte Lehman-Anleger sollten daher unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherungen für Schadenersatzprozesse gegen die beratende Bank eintrittspflichtig sind.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-30T10:52:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097180/">
    <title>Eine Sicherungsgrundschuld schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097180/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH musste im Juni 2009 (Urteil vom 16.06.2009) über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung aus einem Darlehenvertrag entscheiden. Die finanziell krass überforderte Klägerin bürgte für eine Darlehensverbindlichkeit ihres damaligen Lebensgefährten zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Zur Sicherung verschiedenster Forderungen, darunter auch der Darlehensforderung, wurde die zur Rede stehende Eigentumswohnung zugunsten der Bank mit einer Grundschuld belastet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH entschied, dass die Bürgschaft gemäß § 138 I BGB trotz der bestellten Grundschuld sittenwidrig ist. Grundsätzlich führen Sicherheitsleistungen des Darlehensnehmers im Rahmen der Wirksamkeit von Bürgschaften nur dann nicht zu einer Sittenwidrigkeit, wenn das Haftungsrisiko des Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränkt wird. Mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit dürfe den Bürgen allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende Ausfallhaftung treffen. Aber genau hieran mangelte es. Die Grundschuld diente nicht nur der Sicherung der streitgegenständlichen Darlehens, sondern verschiedenster, auch künftiger, Forderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass ein pauschaler Hinweis auf die Möglichkeit einer insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung aus Schutzzwecksgesichtpunkten die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht ausschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Banken sind nach wie vor daran gehalten, die Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners nicht auszunutzen. Sie müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen vorliegt. Tun sie das nicht wird die Bürgschaft von der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des §138 I BGB erfasst.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-01-15T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097177/">
    <title>Rechtsprechung verfestigt die Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfung unter...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097177/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Celle (Urteil vom 27.05.2009, WM 2009, S. 1185) und das OLG Schleswig (Urteil vom 26. Februar 2009, WM 2009, S. 1193) beschäftigten sich kürzlich mit zwei Fällen einer Vollstreckungsgegenklage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht der klagenden Parteien sei die Vollstreckung unzulässig, weil die freie Abtretbarkeit der Kreditforderung kombiniert mit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von §307 I BGB darstelle und somit unwirksam sei. Vor dem Hintergrund, dass in jüngster Vergangenheit Banken massenhaft Kreditforderungen an Finanzinvestoren verkaufen, müsse sich die Bank zwischen der freien Abtretbarkeit und dem schnellen Gläubigerzugriff entscheiden. Finanzinvestoren seien, anders als Banken, nur an einer raschen Verwertung der Sicherheiten interessiert. Auch das Missbrauchpotenzial sei höher, da die Möglichkeit der Vollstreckung auch ohne vorherige Nachprüfung in einem Erkenntnisverfahren möglich sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Oberlandesgerichte teilten die Ansicht der klagenden Parteien nicht. Ihrer Ansicht nach sei die Kombination von Vollstreckungsunterwerfung und Abtretbarkeit nicht zu beanstanden. Die Richter begründeten ihre Sichtweise mit Hinblick auf die Interessenlage und die Notwendigkeit sich durch Kreditverkäufe zu refinanzieren. Hinsichtlich der Missbrauchgefahr erscheine es sachgerecht, dass sich der Darlehensnehmer insoweit mit seinem ursprünglichen Vertragspartner auseinander setzen müsse. Als weiteres Argument führten die Richter aus, dass im Zusammenhang mit dem Erlass des Risikobegrenzungsgesetzes, in dem ein Verbot der Vollstreckungsunterwerfung nicht umgesetzt wurde, die Wertung des Gesetzgebers wiedergegeben wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis konnte die ständige Rechtssprechung des BGH nicht erschüttert werden. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist somit weiterhin wirksam. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung gegebenenfalls auf Missbrauchsfälle reagiert.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-01-13T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097173/">
    <title>Ein auf Sicherheit bedachter Anleger muss auf die Möglichkeit eines nahezu vollständigen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097173/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hechingen (LG Hechingen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 1 O 28/09) hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von seiner Hausbank Schadensersatz wegen verlustreicher Geldanlagen aus einem Anlageberatungsvertrag begehrte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an seine Hausbank, um 100.000&#8364; zu investieren. Der Kläger hatte hierbei die Prämisse aufgestellt seine Investitionssumme konservativ und übersichtlich und ohne erhöhtes Risiko anzulegen. Die Hausbank empfahl ihm daraufhin sog. Cobold-Anleihen. Der Kläger ist hierbei nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden, welche&lt;br /&gt;
bei überschreiten des Referenzwertes eintreten können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hechingen entschied zugunsten des Klägers. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus, dass die Hausbank den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Anlagebratungsvertrages nicht nachgekommen ist. Das ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Anlage nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war. Die Beklagte hatte verkannt, das Kapital werterhaltend anzulegen, so wie es der Kläger beabsichtigte und zu Unrecht den Beklagten in Risikoklasse 5 eingestuft. Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere darf ein Anleger nicht per se als risikobereit eingestuft werden, nur weil er in der Vergangenheit bei seinen Anlageentscheidungen risikofreudiger war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben hat die Bank ihrem Kunden nicht deutlich gemacht, dass die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines der Referenzunternehmen besteht. Der Anleger, besonders wenn er unerfahren ist, muss darüber aufgeklärt werden, dass das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall zu einem wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allen Anlegern, die von ihrer Hausbank nicht über Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurden, ist zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-01-11T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075017/">
    <title>Bank haftet Fondsanleger gegenüber für fehlende Aufklärung über eine ihr bekannte...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075017/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bank finanzierte einen Fondsbeitritt ihres Kunden. Bei der Gewährung des Darlehens hat die Bank ihren Kunden nicht über Risiken des zu finanzierten Geschäfts aufgeklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Berufungsrechtszug wurde festgestellt, dass der Kläger einen Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist eine Bank, die keine Beratung vornimmt, bei Gewährung eines Darlehens nur zu einer Aufklärung gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet in Hinblick auf die Bedingungen des Darlehensvertrages als solchen. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäftes trifft die finanzierende Bank aber ausnahmsweise etwa dann, wenn sie in Bezug auf bestimmte Risiken über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über einen derartigen Wissensvorsprung verfügte die Beklagte im Hinblick auf die Höhe der im Zusammenhang mit Fonds gezahlten Vermittlungsprovisionen. Die Vermittlungsprovisionen beliefen sich auf jedenfalls 10%-12%, in Ausnahmefällen sogar 15%. Für den Kläger wurden aus dem Fondsprospekt nur 6% ersichtlich. Die Beklagte hätte richtig stellen müssen, dass die Angaben im Fondsprospekt diesbezüglich unrichtig sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hatte in diesem Rahmen zwar keine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben im Fondsprospekt, dennoch hätte sich aus den Umständen des Einzelfalls aufdrängen müssen, dass die Angaben unrichtig waren. Die Bank bzw. der zuständige Bankmitarbeiter ist nicht berechtigt, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Brandenburg 4 U 47/08</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-01-05T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075013/">
    <title>LG Leipzig:Bank, die VIP-Medienfonds vermittelt hat, muß Kunden Schadenersatz leisten</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075013/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank empfahl ihrem Kunden eine Beteiligung an einem Medienfonds. Sie klärt den Kunden dabei nicht darüber auf, dass die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund des konkludent geschlossenen Beratungsvertrages war die Bank verpflichtet, die Kläger darüber aufzuklären, dass sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhielt. Die Provisonszahlung führte zu einem Interessenkonflikt. Für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter bestand ein ganz erheblicher Anreiz das zur Rede stehende Produkt zu empfehlen. Hierdurch konnte der Kunde das Umsatzinteresse der Beklagten nicht einschätzen und mithin nicht beurteilen, ob die Bank nur deshalb das Produkt empfahl, weil sie selbst daran verdient.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren stellte das LG Leipzig fest, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch im Falle des Verschweigens des Provisionsinteresses der Beklagten gilt. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stellt ein unverzichtbares Instrument für einen in höchstem Maße gebotenen Anlegerschutz dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank muß dem Kunden Schadenersatz leisten und ihn so stellen, wie er stünde, wenn er den Medienfonds nicht gezeichet hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LG Leipzig  4 O 2102/08</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-21T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075011/">
    <title>Bank ist schadensersatzpflichtig wegen fehlender Aufklärung über Provisionen im Rahmen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075011/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;65&quot; alt=&quot;knoepfel&quot; width=&quot;100&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Dr. Tamara Knöpfel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwältin&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;06221-43401-25&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bank empfiehlt ihrem Kunden im Rahmen des Anlageberatungsvertrages die Beteiligung an einem Medienfonds. Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter klärten den Kläger nicht ausdrücklich über Provisionen und deren Höhe auf. Provisionen wurden in Höhe von mindestens 8% gezahlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank hat den Kläger nicht, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, über die von ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt. Es nicht Voraussetzung, dass die beratende Bank zusätzlich zu den Innenprovisionen auch eine direkte Vergütung vom Anleger erhält. Ebenso wenig, ob es um den Vertrieb eines konzerneigenen oder konzernfremden Produktes geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren genügt der übergebene Prospekt nicht zur Aufklärung über Provisionen, wenn nur der Vertriebsaufwand insgesamt ersichtlich ist. Es muss aus ihm hervorgehen, dass und in welcher Höhe Provisionen geflossen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank wurde daher verurteilt, dem Anleger den durch die Beteiligung an dem VIP-Medienfonds entstandenen Schaden zu ersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LG Wuppertal  3 O 471/08</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-19T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075002/">
    <title>Bank mußte Provisionen für VIP-Fonds-Beteiligungen exakt beziffern</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075002/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;65&quot; alt=&quot;knoepfel&quot; width=&quot;100&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Dr. Tamara Knöpfel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwältin&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-25&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte vertrieb Beteiligungen an VIP-Medienfonds. Auf die Beratungsleistung der Beklagten hin, zeichnete der Kläger 2003 eine Beteiligung an der VIP 3 und 2004 eine Beteiligung an der VIP 4. Die Beklagte erhielt hierfür eine Vermittlungsprovision für beide Fonds in Höhe von 8% des gezeichneten Kapitals. Der Kläger wurde hierüber nicht informiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Frankfurt bejahte eine Pflichtverletzung jedenfalls deswegen, weil weder aus der Anlageberatung noch aus der Prospektvergabe an den Kunden eine exakte Höhe der Rückvergütung zu erkennen war. Den Grundsätzen der Rechtsprechung wurde somit nicht einmal annähernd Rechnung getragen. Die Grundsätze der Rechtsprechung sind darüber hinaus auch auf Medienfonds anzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren kann die Beklagte sich nicht auf einen Rechtsirrtum oder fehlendes Organisationsverschulden berufen. Die Problematik ist keineswegs neu oder ohne früheren Nachhall in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die von der Beklagten ins Feld geführte Größenordnung von 15% betreffe erkennbar anders gelagerte Fälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren ist nach dem LG Frankfurt eine Berufung auf einen Rechtsirrtum schon grundsätzlich ungeeignet, um eine Haftung auszuschließen. Denn bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht schlussendlich für jede Rechtsfrage eine hinreichende Ungewissheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anleger von Medienfonds sollten ihre Schadenersatzansprüche gegen die sie im Zusammenhang mit der Beteiligung beratenden Banken dringend prüfen lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-17T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074994/">
    <title>Bank muss bei Empfehlung einer Medienfondsbeteiligung den Kunden über ihr versprochene...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074994/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger zeichnete im Dezember 2003, nach einem Beratungsgespräch mit der beklagten Bank, einen Kommanditanteil an der Film &amp; Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH &amp; Co. KG. Aufgrund der von den Prospektangaben abweichenden Zahlungsflüsse wurde die vorläufige Anerkennung als Betriebsausgabe von den Finanzämtern rückgängig gemacht. Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung im Wege des Schadenersatzes. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, in dem sie ihm verschwiegen hat, Provisionszahlungen durch den Vertrieb erhalten zu haben und zwar in Höhe von 8,25%.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen den Parteien wurde, den Feststellungen des LG Hamburg zufolge, konkludent ein Anlageberatungsvertrag vereinbart. Hieraus resultiert grundsätzlich die Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Das beinhaltet auch die Pflicht, den Kläger über die Höhe der von der Emittentin bzw. der Fondsgesellschaft versprochenen Provision aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Beklagte hat die Provision schlicht verschwiegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Angaben in den Prospekten zu den Vertriebskosten ändern an der Pflichtverletzung nichts. Sie genügen im konkreten Fall inhaltlich nicht der vom BGH für den Ausschluss dieses Interessenkonflikts für erforderlich gehaltenen Aufklärung. Es fehlt konkret an einer Individualisierung der Vertriebskosten. Erst eine Individualisierung führt dazu, dass der Kläger sich ein zutreffendes Bild über Provisionshöhe und somit die Interessenverbundenheit der Beklagten mit der Fondsgesellschaft einschätzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den strengen Maßstäben eines unverschuldeten Rechtsirrtums wird die Beklagte nicht gerecht. Bereits das OLG Stuttgart habe 1995 entschieden, dass Anlageberater über interne Provisionen aufklären müssen. Auch der BGH hatte 2000 eine Offenlegungspflicht von Provisionen beim Vermögensverwalter statuiert und somit den Rechtsgedanken Aufklärung des Kunden bei Interessenkollisionen der Banken bereits aufgegriffen. Somit bestand zumindest die Möglichkeit, dass mit einer anderen Beurteilung der Gerichte zu rechnen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklage hat die für den Kläger sprechende Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allen Anlegern, die Medienfonds gezeichnet haben, ist dringend zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-13T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074986/">
    <title>Ein Anlageberater muss den Anleger ungefragt über die Höhe der ihm zufließenden Provisionen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074986/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger beteiligte sich aufgrund der Tätigkeit der Mitarbeiterin der beklagten Bank an der Film &amp; Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH &amp; Co. KG, einem geschlossenen Medienfonds. Der Kläger erhielt im Rahmen der Tätigkeit der Mitarbeiterin eine Probeberechnung und den Kurzprospekt des Fonds. Die Beklagte hat für ihre Vermittlertätigkeit eine Provision in Höhe von 8,5% erhalten. Der Kläger wurde hierüber nicht aufgeklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kundenbetreuerin unterbreitete dem Kläger als neutrale und unabhängige Beraterin ein auf den Kläger abgestimmtes Anlageangebot. Hiermit kam ein Anlageberatungsvertrag zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Anlageberatungsvertrag resultiert die Pflicht, dass die Bank ungefragt auf Art und Umfang von Rückvergütungen hinweisen muss und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dieser Pflicht kam die beratende Bank allerdings nicht nach. Sie klärte den Kunden weder ausdrücklich auf noch wurde aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, welche der genannten Quoten an die beratende Bank fließt. Aber die konkrete Bezifferung der fließenden Rückvergütung ist für den Kunden essentiell, um Interessenkollisionen beim Kreditinstitut zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte nicht entkräftet werden. Insbesondere nicht dadurch, dass bestritten wurde, dass der Anleger auch bei Kenntnis der tatsächlichen Provisionen trotzdem gezeichnet hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Geltendmachung eines Rechtsirrtums hat keinen Erfolg. Insbesondere die durch die Beklagte zu Rate gezogene interne Rechtsabteilung kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anleger, denen der Erwerb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds von ihrer Bank empfohlen wurde, sollten den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einholen. Die Rückabwicklung verlustbringender Beteiligungen ist möglich.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-05T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074979/">
    <title>Keine Berufung zur Klärung der Aufklärungspflicht über Rückvergütung bei Bankberatung</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074979/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat die Berufung gegen ein Endurteil des LG München I zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Rechtssache keine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Berufung nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
Eine Bank haftet, wenn sie im Rahmen der Anlageberatung einem Kunden ein Produkt empfiehlt und hierfür Provisionen erhält und diese dem Kunden nicht offenbart. Dies knüpft an den Grundsatz an, dass die Bank als Beraterin gehalten ist die Anlagemöglichkeiten objektiv und unvoreingenommen zu erörtern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG München 19 U 2023/09</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-03T13:39:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036203/">
    <title>Prospektfehler bei DG-Fonds: LG Mannheim verurteilt VR Bank Rhein-Neckar eG wegen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036203/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 10.09.2009 einer Anlegerin eines DG-Fonds Schadensersatz in Höhe von 73.288,55 &#8364; zugesprochen. Die Anlegerin hatte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH initiierten geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 Berlin und Neue Länder Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH &amp; Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 180.000 DM zzgl. Agio beteiligt. Die Beteiligung erfolgte auf Empfehlung und Beratung der VR Bank Rhein-Neckar eG.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung des Landgerichts war die Beratung durch die VR Bank nicht ordnungsgemäß. Der Prospekt weist nicht auf das bei dem Fonds bestehende Totalverlustrisiko hin. Der Berater hatte nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht auf dieses Risiko hingewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt &lt;b&gt;Mathias Nittel &lt;/b&gt;empfiehlt Anlegern von DG-Fonds sich dringend bei einem Fachanwalt im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ihn beratende Bank informieren zu lassen. Sie erreichen Rechtsanwalt Mathias Nittel unter &lt;b&gt;Tel. 06221-43401-14&lt;/b&gt;.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-10T13:26:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5561847/">
    <title>Provisionen bei Fonds: Schadenersatzwelle rollt auf Banken und Anlageberater zu</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5561847/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; align=&quot;left&quot; class=&quot;left&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher hatte der Bundesgerichtshof sich nur zur Aufklärung über Provisionen bei Investmentfonds geäußert.. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der BGH (XI ZR 510/07; XI ZR 184/08) nun klargestellt, dass die Verpflichtung zur Aufklärung über Provisionsinteressen auch für geschlossene Fonds gilt. Die sehr grundsätzliche Begründung der Entscheidungen legt nahe, dass die Wertung des  Gerichts unabhängig von der Art des jeweiligen Anlageproduktes Geltung beansprucht.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht von dem Grundsatz aus, dass ein Anlageberater ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig ist. Dies entspricht auch der Vorstellung der Kunden, denen überwiegend (57 %) nicht bewusst ist, dass ihre Bank oder ihr Anlageberater von den Fondsanbietern Provisionen erhalten. 63 % sind deshalb auch völlig arglos und befürchten nicht, dass ihnen vor allem provisionsträchtige Anlageprodukte empfohlen werden, so eine repräsentative Umfrage aus dem Jahr 2007. Folgerichtig sieht die Rechtsprechung daher die Verpflichtung der beratenden Bank oder des Anlageberaters, den Kunden über bestehende Eigeninteressen am Zustandekommen des im Rahmen der Beratung empfohlenen Geschäfts aufzuklären. Ob es sich bei den Zuwendungen dabei um Kickbacks, Provisionen oder Rückvergütungen handelt, ist vor diesem Hintergrund von untergeordneter Bedeutung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung gilt für alle geschlossenen Fonds, ist aber darüber hinaus aber von viel grundsätzlicherer Bedeutung. Der BGH will das Vertrauen des Anlegers in die Neutralität seines Beraters schützen und sanktioniert die Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses mit der Schadenersatzpflicht des Beraters. Wenn der BGH von einem allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten spricht, ist zu erwarten, dass er dies letztlich völlig losgelöst vom jeweiligen Produkt auf alle Beratungsverhältnisse anzuwenden gedenkt. In der Konsequenz wäre dann auch bei einer Versicherungsberatung oder bei einer Finanzierungsberatung, bei der der Abschluss einer Versicherung oder eines Bausparvertrages als Bestandteil des Finanzierungskonzepts empfohlen wird, der Berater verpflichtet, auf die ihm zufließenden Provisionen hinzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidungen betreffen Berater, nicht aber Vermittler. Die Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung fällt aber insbesondere den vor Ort tätigen Finanzdienstleistern schwer, die sich oftmals als bloße Vermittler sehen, obwohl sie im Rechtssinne Anlageberater sind. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einordnung als Anlagevermittler oder Anlageberater ist, wie der Finanzdienstleister gegenüber dem Kunden auftritt. Bezeichnet er sich selbst als Vermögensberater, Finanzberater oder Finanzplaner und bringt so oder auf andere Weise besondere Sachkunde zum Ausdruck, wird der Kunde ihn als Berater wahrnehmen. Von einer Anlageberatung ist auch dann auszugehen, wenn der Finanzdienstleister mehr als nur ein einziges Produkt anbietet. Ebenfalls Anlageberater ist, wer eine Vermögensanalyse oder eine Berechnung über die wirtschaftlichen Auswirkungen der empfohlenen Investition für den Anleger erstellt. Was bleibt, sind Situationen, in denen tatsächlich nur ein Produkt angeboten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vermittler handelt nach außen als Vertreter eines bestimmten Produktgebers, dessen Produkte er verkaufen möchte. Produkte anderer Anbieter werden von ihm nicht vorgestellt. Meist wird  darauf hingearbeitet, einen Vertrag zu einem bestimmten Produkt abzuschließen, welches angeboten und empfohlen wird. Dabei steht der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen für den Kunden erkennbar im Vordergrund. Dann, und nur dann, haben wir es mit einem Anlagevermittler zu tun, der erst dann über Provisionen aufklären muss, wenn sie größer als 15 Prozent und damit in den Augen des BGH nicht mehr marktüblich sind. Nichts desto trotz müssen auch die Angaben des Anlagevermittlers zur Höhe der anfallenden oder ihm zufließenden Provisionen, wenn er sie denn macht, zutreffen. &lt;br /&gt;
Von dieser Rechtsprechung sind rein rechtlich alle in den zurückliegenden 30 Jahren vertriebenen Anlageprodukte betroffen, soweit es sich nicht um Wertpapieranlagen gehandelt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Neuregelung der Verjährungsvorschriften zu 1. Januar 2002 ist die ursprünglich 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung auf 10 Jahre verkürzt worden. Altfälle aus der Zeit vor 2002 verjähren danach spätestens zum 31. Dezember 2011, wenn nach der alten Regelung nicht vorher Verjährung eingetreten wäre. Da die Anleger regelmäßig keine Kenntnis davon hatten, dass ihre Berater für den Abschluss des Investments Provisionen erhalten haben, kann die neue, kenntnisabhängige Verjährung hier außer Betracht bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ich nach unserer Erfahrung davon ausgehe, dass bis vor kurzem bei keinem Anlageprodukt die Zuwendungen offengelegt wurden, dann wage ich für geschlossene Fonds die Behauptung, dass in 99 % aller Fälle die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tragen kommen wird. Der Gang zum qualifizierten Fachanwalt dürfte sich daher für die meisten Anleger lohnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt &lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt; steht Ihnen für Informationen rund um Ihre Fondsanlage unter &lt;b&gt;06221-43401-14&lt;/b&gt; zur Verfügung</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-03-05T15:27:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036204/">
    <title>Prospektfehler bei DG-Fonds: LG Mannheim verurteilt VR Bank Rhein-Neckar eG wegen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036204/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 10.09.2009 einer Anlegerin eines DG-Fonds Schadensersatz in Höhe von 73.288,55 &#8364; zugesprochen. Die Anlegerin hatte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH initiierten geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 Berlin und Neue Länder Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH &amp; Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 180.000 DM zzgl. Agio beteiligt. Die Beteiligung erfolgte auf Empfehlung und Beratung der VR Bank Rhein-Neckar eG.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung des Landgerichts war die Beratung durch die VR Bank nicht ordnungsgemäß. Der Prospekt weist nicht auf das bei dem Fonds bestehende Totalverlustrisiko hin. Der Berater hatte nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht auf dieses Risiko hingewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel empfiehlt Anlegern von DG-Fonds sich dringend bei einem Fachanwalt im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ihn beratende Bank informieren zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-07T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036180/">
    <title>DG Immobilien-Anlage Nr. 36: Landgericht Frankfurt verurteilt DZ Bank AG zum Schadensersatz</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036180/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zwei Verfahren hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 02. Oktober 2009 die DZ Bank AG zum Schadensersatz verurteilt (Az. 2-20 O 370/08 und 2-20 O 371/08). Geklagt hatten zwei Ehepaare, die sich im Jahre 1995 an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH aufgelegten Fonds DG Immobilien-Anlage Nr. 36 Seniorenresidenz Oberursel beteiligt hatten. Wegen zahlreicher Prospektmängel haben sie die DZ Bank AG aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen und nunmehr erstinstanzlich durch das Landgericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen Recht bekommen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Planungen des Fondsobjektes gingen auf einen Architekten zurück, der dieses im Rahmen eines Ideenwettbewerbs der Stadt Oberursel erstellt hatte. Ursprünglich wollte er das Gebäude selbst errichten und betreiben, scheiterte aber an der Finanzierung. Im weiteren Verlauf übernahm dann der DG-Fonds Nr. 36 das Projekt. Der Prospekt enthält keine Angaben darüber, dass das Projekt ursprünglich nicht finanziert werden konnte.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Frankfurt sah in dieser Tatsache ein aus mehrfacher Hinsicht für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die DZ Bank AG als Treuhandkommanditistin die Anleger hätte aufklären müssen. Zunächst stehe  so das Gericht - die Frage im Raum, ob das Projekt überhaupt wirtschaftlich zu betreiben gewesen sei, denn unstreitig scheiterte die erste Umsetzung, weil die finanziellen Mittel fehlten.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Architekt war zugleich als Pachtvermittlungs- und Pachtgarantiegeber vorgesehen. Von daher hätte darüber aufgeklärt werden müssen, warum das Projekt unter der Regie des Architekten aus finanziellen Gründen nicht verwirklicht werden konnte und ob deshalb eine besondere Gefährdung der Pachtgarantie zu befürchten war. Die Bonität des Pachtgaranten sei schließlich ein für die Anlageentscheidung erheblicher Gesichtspunkt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern der DG-Fonds, ihre Ansprüche von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-11T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036160/">
    <title>Neue Entscheidungen für Anlagevermittlung und Anlageberatung</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036160/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beschäftigte sich in jüngster Zeit mit den hohen Anforderungen an Anlagevermittlung und Anlageberatung. Zahllose Banken und Analgeberater wurden dazu verurteilt, an ihre Kunden Schadenersatz zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind sowohl Anlagevermittler, als auch Anlageberater verpflichtet, den Anlageinteressenten über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig zu informieren. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung grundsätzlich genügen, wenn dem Interessenten ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. (BGH II ZR 140/03; BGH III ZR 302/07) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;br /&gt;
Hinweise auf Risiken&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Werden die im Prospekt deutlich aufgeführten Risiken im Gespräch in einer die Hinweise abschwächenden und mildernden Form dargestellt und relativiert, kommt eine Haftung des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters in Betracht. (LG Münster, Urteil vom 17.02.2009, 15 O 353/08)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung ist dann anzunehmen, wenn dem Anleger zur Frage des Risikos des Verlusts des angelegten Kapitals eine bestehende Schuldübernahme durch eine namhafte Bank so dargestellt wird, als würde die Bank die Rückzahlung der Einlage des Anlegers garantieren, während die Schuldübernahme nur gegenüber dem Fonds selbst besteht, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Fondsgläubigern und Anlegern. (LG Wuppertal, Urteil vom 12.03.2009, 3 O 243/08  VIP Medienfonds 4)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Plausibilitätsprüfung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. (BGH III ZR 413/04) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Plausibilitätsprüfung ist darauf gerichtet, den Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. (BGH III ZR 218/06). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinzuweisen. (BGH II ZR 230/07) Unterlässt der Vermittler diesen Hinweis auf die nicht vorgenommene Plausibilitätsprüfung, hat dies nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht zur Folge. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. (BGH XI ZR 89/07) Es kommt danach darauf an, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Dafür, dass er etwaige Mängel im Prospekt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht hätte erkennen müssen, ist der Anlagevermittler darlegungs- und beweisbelastet. (BGH III ZR 17/08) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Plausibilitätsprüfung Plus beim Anlageberater &lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Bei einem Beratungsvertrag ist der Berater/die Bank zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes sowie den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, wie beispielsweise Kurs-, Zins- und Währungsrisiko. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen, wobei sie sich bei dieser Prüfung auch Erfüllungsgehilfen bedienen kann, ohne dies dem Vertragspartner mitteilen zu müssen (z.B. Genossenschaftsverband). (BGH XI ZR 89/07) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank/der Berater, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen mit (bank)üblichem kritischen Sachversand geprüft und selbst als &quot;gut&quot; befunden hat. (BGH XI ZR 89/07) Erweckt die Bank/der Berater den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den Anlageinteressenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Risiken der Anlage hinzuweisen. (BGH XI ZR 242/91) Eine unterlassene Überprüfung kann aber nur dann zur Haftung der Bank/des Anlageberaters führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. (BGH XI ZR 12/93; III ZR 62/99; III ZR 413/04)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Darstellung der weichen Kosten im Anlageprospekt&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Die Informationen in einem Prospekt müssen nicht nur richtig, sondern auch klar und übersichtlich sein. Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird, da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall weist der Prospekt insoweit eine Besonderheit auf, indem er im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans sich trotz des sehr großen Umfangs der Investitionen in drei verschiedene Bauprojekte auf sehr allgemeine Angaben in Form von Kostengruppen beschränkt. So heißt es unter Projektkosten: Bau- und Baunebenkosten, Vermittlungs-, Garantie- und Planungsleistungen sowie Baubetreuung 182.970 TDM. Nach Darstellung der Beklagten handelt es sich bei den Projektkosten um die Zusammenstellung sämtlicher Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Garantiekosten würden die Gebühren für die Preissteigerungs-, Kosten- und Vertragsdurchführungs(Fertigstellungs-)garantie handeln, die den Herstellungskosten zuzurechnen sei. Die übrigen Kosten würden die weichen Kosten darstellen. Aus dem Prospekt ergeben sich diese Erläuterungen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Prospektdarstellung ist nicht ausreichend. Dem Anleger wird aus dem Investitionsplan nicht klar, um welche Vermittlungs- und Garantiekosten es denn im Einzelnen geht. Es wird ihm damit in weiten Bereichen nicht klar, wofür das Geld verwendet wird. Es ist dem Grund und der Höhe nach unklar, welche Vermittlungsleistungen anfallen, da Kosten der Finanzierungsvermittlung gesondert unter Finanzierungskosten aufgeführt sind und Kosten von Garantieleistungen unter Gesellschaftskosten. Die Kosten einer Mietausfallgarantie können nicht zu den Baukosten gerechnet werden. Unter weiterer Berücksichtigung des hohen Umfangs der Gesamtinvestitionen und der Verteilung auf verschiedene Bauprojekte mit ganz unterschiedlicher Struktur und Kostenumfang und des somit besonders hohen Informationsbedarfs des Anlegers sah das OLG die Darstellung im Investitionsplan zumindest bezüglich der Vermittlungs- und Garantiekosten als intransparent und damit unzureichend an. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2009, Az. 23 U 64/07)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Negative Presseberichterstattung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Die Frage nach der Aufklärung über negative Presseberichterstattung im Rahmen einer Anlageberatung hat der BGH mit zwei Entscheidungen nunmehr weitgehend geklärt. Mit seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2008 (XI ZR 89/07) hat der BGH die weitestgehend uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte zur so genannten Pflichtlektüre für Anlageberater grundlegend geordnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Anlageberater, die eine Vermögensanlage empfehlen, müssen regelmäßig die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Handelsblatt auswerten, nicht jedoch alle Wirtschaftsmedien. Dass in diesen Publikationen Produkte des Grauen Kapitalmarkts regelmäßig nicht Gegenstand der Berichterstattung sind, ficht den BGH dabei offenkundig nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bank/ein Anlageberater ist danach nicht verpflichtet, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, welche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informationsquellen verfügt. Allein die Unkenntnis von einem Bericht in einem Brancheninformationsdienst, den die Bank nicht auswertet, stellt daher keine Pflichtverletzung dar. Hat die Bank allerdings Kenntnis von negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten, muss sie diese Berichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf konkret angesprochene Mängel und Risiken. Aus dem Inhalt des Berichts kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Bank bei der Überprüfung des Anlageobjekts selbst auf das in dem kritischen Bericht genannte Risiko hätte aufmerksam werden müssen und aus diesem Grund dem Anleger eine Aufklärung schuldete. (BGH XI ZR 89/07)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein Anleger sich aufgrund des Prospekts bzw. mündlicher Erläuterung dessen Inhalts im Rahmen der Anlageberatung ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer Presseberichterstattung, bei der keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung der im Prospekt enthaltenen Tatsachen abgegeben wird und die sich in der Wirtschaftspresse allgemein noch nicht durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu. Solche Berichte sind nicht mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Prospektunterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende Information über Chancen und Risiken vermitteln. Nur wenn der Pressebericht konkrete und substanzielle Tatsachen enthält, die die Risiko-Chancenbeurteilung des Prospektes unrichtig erscheinen lassen, ist der Anlageberater verpflichtet auf solche Presseveröffentlichungen hinzuweisen. (BGH III ZR 302/07)</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-26T13:12:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036152/">
    <title>Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036152/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist. (BGH, Urteil vom 30.09.2009 -  VIII ZR 7/09) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 &#8364;. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der &quot;Kanzlei Dr. B.&quot; an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. &lt;br /&gt;
Mit ihrer Klage begehrt sie unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die  wie die Klägerin  sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin  und nicht etwa als Kanzleiangestellte  tätig war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;PRAXISTIP:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Beim Abschluss von Verträgen mit Personen, die sowohl privat, als auch im Rahmen ihrer freiberuflich-unternehmerischen Tätigkeit Geschäftsbeziehungen zu einem Kreditinstitut unterhalten ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um Verbraucher handelt, so dass die entsprechenden verbraucherschützenden Vorschriften einzuhalten sind.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-24T13:08:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036149/">
    <title>CAM-Turmcenter - Anlageberater zu Schadenersatz verurteilt</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036149/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unterlassene Plausibilitätsprüfung eines Anlageprospekts stand auch im Mittelpunkt eines vom OLG Frankfurt/Main entschiedenen Rechtsstreits. Ein Anleger hatte sich an dem geschlossenen Immobilienfonds &quot;&lt;b&gt;CAM-Turmcenter&lt;/b&gt;&quot;  beteiligt, über dessen Vermögen im Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Geworben wurde der Anleger über einen Beteiligungsprospekt und nach Beratung durch eine Anlageberatungsgesellschaft. In dem Verfahren wurde nunmehr Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt bejahte einen Schadenersatzanspruch. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei dem zwischen Berater und Anleger zustande gekommenen Vertrag um einen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag gehandelt habe. Da die Beratung, die mit einer Besichtigung des Objektes verbunden gewesen sei, habe ersichtlich dem Zweck gedient, Grundlage der Anlageentscheidung zu sein. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den Anleger richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung in Bezug auf die Konzeption der Anlage wichtigen Umstände aufzuklären. Dazu gehört nicht lediglich die Übergabe des Prospekts sondern auch dessen Prüfung auf Plausibilität und wirtschaftliche Tagfähigkeit. Diese Prüfung des Konzepts auf Schwachstellen und deren Erörterung mit dem Anleger ist jedoch nicht erfolgt. Ansonsten hätten dem Finanzdienstleister die besonderen mit der Anlage verbundenen Risiken auffallen müssen. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Fondskonzept nur bei äußerst positiver Entwicklung des Immobilienmarktes wirtschaftlich hätte tragbar sein können, die Wahrscheinlichkeit deines wirtschaftlichen Erfolges aber nicht realistisch gewesen sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Information und Aufklärung besteht die Vermutung, dass sich der Anleger aufklärungsrichtig verhalten hätte und die mit dem Verlust des eingesetzten Kapitals verbundene Beteiligung bei korrekter Beratung nicht erworben hätte. Er ist deshalb so zu stellen, als hätte er die nachteilige Anlage nicht gezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern des CAM-Fonds Turmcenter, ihre Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-14T13:05:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036144/">
    <title>Prospektfehler bei Kostenangabe an falscher Prospektstelle - Berater zu Schadenersatz...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036144/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel &lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch seine Bank einen geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hatte, nahm die Bank wegen Verletzung von Auskunftspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auf Schadenersatz in Anspruch. Das OLG Stuttgart bejahte einen Prospektmangel und verurteilte die Bank, weil sie den Prospektfehler nicht korrigiert hatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein rechtlicher relevanter und hinweisbedürftiger Prospektmangel liegt vor, wenn weiche Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlte Einlage nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Zutreffende Bezugsgröße ist demnach das Eigenkapital des Anlegers, nicht die Gesamtinvestitionssumme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fehlerhaft ist der Prospekt, wie der BGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dann, wenn sich die Kostenverteilung nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan ergibt, sondern wenn es erforderlich ist, zunächst einen Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen vorzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fondsprospekt waren die Vertriebsprovisionen als Projektkosten, Finanzierungskosten, Kosten der Vertriebskoordination und Eigenkapitalbeschaffungskosten zu finden, ohne dass eine konkrete Differenzierung und eine durchgehende Zuordnung konkreter Kosten möglich gewesen wäre. Das OLG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es nicht ausreiche, wenn ein Fachmann eine fehlende Aufgliederung aus dem Prospekt ersehen könne. Denn von einem durchschnittlichen Anleger könne nicht erwartet werden, dass er den Prospekt mit dem geschulten Blick eines Fachmanns studiere. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass der Anleger nicht um Erläuterung einzelner von ihm nicht verstandener Prospektpassagen bittet, ändert nichts an der Haftung des Anlageberaters. Fehlerhafte Prospektangaben über objektiv bedeutsame Umstände können schadenersatzrechtlich nicht allein deshalb folgenlos bleiben, weil der Anleger aufgrund fehlender oder begrenzter Erfahrung keinen Anlass zur Nachfrage gesehen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem hatte die Bank es versäumt, den Anleger über eine Vermittlungsprovision von 8 %, die sie als Rückvergütung aus Anlegergeldern erhielt, zu informieren. Im Rahmen eines Beratungsvertrages besteht die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern, die in Immobilien-, Schiffs- oder Medienfonds investiert haben, mögliche Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-20T13:02:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036134/">
    <title>Der Anlageberater ist zur Prospektprüfung mit kritischem Sachverstand und zur Prospektberichtigung...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036134/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel &lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon ein Anlagevermittler muss einen Prospekt über eine Fondsbeteiligung, die er einem Kunden offerieren will, auf Plausibilität prüfen. Der Anlageberater muss darüber hinaus den Prospekt mit kritischem Sachverstand prüfen, wie der BGH jetzt feststellte. Einen Prospektfehler, den er bei einer solchen kritischen Prüfung erkennen kann, muss er im Rahmen der Beratung korrigieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darlegungs- und beweisbelastet für einen Prospektfehler ist grundsätzlich derjenigen, der eine Falschberatung behauptet, also regelmäßig der klagende Anleger. Ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Prospekt einen Fehler aufweist, wäre es Sache des Beraters gewesen, den Prospektfehler zu korrigieren. Dafür, dass er dies getan hat, ist der Berater im Prozess darlegungs- und beweispflichtig, so der BGH. Denn wer sich auf einen bestimmten, für ihn günstigen Umstand beruft, muss diesen im Streitfall beweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein beanstandungsfreies Prospektprüfungsgutachten ändert dabei nichts am Verschulden des Beraters, da dieser bereits für leichte Fahrlässigkeit haftet. Gelingt ihm der Beweis dafür nicht, dass er auf den Prospektfehler hingewiesen hat, ist sein Verschulden zu vermuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Haftung des Anlageberaters ist somit vom BGH noch ein weiteres Stück verschärft worden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern, die in geschlossene Fonds (Immobilienfonds, Medienfonds etc.) investiert haben, die Prospekte von einem Fachanwalt auf mögliche Prospektfehler und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-16T12:59:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036126/">
    <title>Kreditinstitute waren auch in der Vergangenheit zur Aufklärung ihrer Kunden über...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036126/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel &lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass Banken und Sparkasse heute bei der Beratung ihrer Kunden verpflichtet sind, diese darüber aufzuklären, welche Zuwendungen (Rückvergütungen und Provisionen) sie von Dritter Seite dafür erhalten, dass sie ihrem Kunden die Beteiligung an geschlossenen Fonds und anderen Kapitalanlageprodukten empfehlen, ist nicht mehr ernsthaft umstritten. Ganz anders die Frage, wie dies für die Vergangenheit zu sehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (XI ZR 510/07 vom 20. Januar 2009) ist eine Bank auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen verpflichtet, über Rückvergütungen zu informieren. Der BGH begründet die Pflicht zur Aufklärung über den aus dem Vergütungsinteresse der Bank resultierenden Interessenkonflikt mit althergebrachten zivilrechtlichen Grundsätzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer jüngsten Entscheidung des OLG  Celle (OLG Celle, Urteil vom 21. Oktober 2009  3 U 86/09) bestätigt die Rechtsprechung des BGH. Das Gericht verweist dabei darauf, dass es bereits seit den 80-er Jahren Rechtsprechung gibt, wonach ein Berater verpflichtet ist, seinem Mandanten offen zu legen, dass er von dritter Seite eine Provision dafür erhält, dass er ihn zu einer bestimmten Vermögensanlage veranlasst. Aus diesem Grund vermag sich die Bank auch nicht darauf zu berufen, dass ihr bei der Beratung ihres Kunden im Jahr 2004 diese Verpflichtung nicht bekannt sein musste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus vermag der Hinweis im Prospekt, wonach für den Vertrieb der Fondsanteile ein bestimmter Betrag gezahlt wird, den Hinweis darauf, dass die Bank hiervon einen Teil erhält und wie hoch dieser ist, nicht zu ersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät daher allen Anlegern, die von ihren Kreditinstituten im Hinblick auf die Beteiligung an Fonds aller Art beraten wurden, entstandene Schäden gegenüber der Bank geltend zu machen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-10T12:56:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5542983/">
    <title>Nach der Lehmann-Pleite - Was Zertifikate-Anleger beachten sollten</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5542983/</link>
    <description>Seit der Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers sind inzwischen einige Monate vergangen. Seitdem Zeit wurden Anleger, die in Zertifikate investiert haben, von Berichten in der Presse überhäuft, aus denen sie teils widersprüchliche Meldungen entnehmen können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugleich sprießen Vereine, Pools und sonstige Gruppierungen wie Pilze aus dem Boden, die vorgeben, die Interessen der Lehmann-Geschädigten zu bündeln. Es versteht sich dabei fast von selbst, daß jeder das Patentrezept parat haben will. Praktisch immer stehen dahinter allerdings finanzielle Interessen, die nicht offengelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was aber soll nun der Lehmann Brother Geschädigte und andere Zertifikate-Anleger tun? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Ein Interview mit&lt;/b&gt; &lt;b&gt;Hans Witt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;261&quot; alt=&quot;DSC_3223&quot; width=&quot;400&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/DSC_3223.jpg&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;Nach der Insolvenz von Lehmann Brothers werben zahlreiche Vereine und Interessensgruppen um die geschädigten Anleger. So hat ein Verein versucht, gezielt Mandate für einen Kölner Rechtsanwalt zu werben. Nach den uns vorliegenden Informationen war der Initiator ein mehrfach wegen Betruges verurteilter Straftäter, der offensichtlich ausschließlich finanzielle Interessen verfolgte. Wie können sich die Anleger vor solch unseriösen Machenschaften schützen?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Der Zusammenschluß von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;Bekanntlich ist auch die Qualität der Beabreitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;Sind denn die Fälle bei Lehmann Brothers nicht alle gleichgelagert?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten. In diesem Fall muß die Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers also gar keine Rolle spielen, die Anlageberatung kann auch aus ganz anderen Gründen völlig verfehlt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (bei Lehman z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über die bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Ein genereller Zusammenschluss von Geschädigten macht unseres Erachtens bei Lehman nicht unbedingt Sinn. Denn hier steht die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls im Vordergrund. Es kann aber ein Vorteil sein, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;In den Medien und natürlich auch ein Seiten der Rechtsanwälte gibt es unterschiedliche Empfehlungen zur Frage, ob die Anleger jetzt bereits handeln sollen oder ob es besser ist, noch abzuwarten. Wie ist Ihre Meinung hierzu?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Soweit der Anleger noch Zeit hat, kann er auch noch in Ruhe den weiteren Gang der Dinge abwarten. Er muß nur beachten, daß die Ansprüche gegen das beratende Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren gemäß § 37a WpHG verjähren. Wer im Jahre 2006 gekauft hat, der sollte sicherlich zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn die Verjährung läuft in diesen Fällen taggenau. Wer erst im Jahre 2008 gekauft hat, der kann theoretisch noch abwarten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;i&gt;&lt;br /&gt;
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage gegen das beratende Kreditinstitut einzureichen?&lt;/i&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es muß aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt können Sie telefonisch unter der Nummer &lt;i&gt;&lt;b&gt;06221-43401-11&lt;/b&gt;&lt;/i&gt; erreichen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-26T10:16:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5545381/">
    <title>VIP Medienfonds (VIP 3 und VIP 4): Commerzbank zu Schadenersatz verurteilt, weil...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5545381/</link>
    <description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde der Commerzbank AG gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG) zurückgewiesen. Das Gericht hatte einer Anlegerin Schadensersatz zugesprochen, weil die Bank sie falsch beraten und nicht über die Provisionen aufgeklärt hat, die sie für die Vermittlung der Fonds erhalten hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insgesamt 130.000 &#8364; hatte die Anlegerin in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert. Doch die prognostizierten Renditen blieben aus und der Fiskus erkannte die Verluste steuerlich nicht an. Das OLG München entschied am 2. Juni 2008 (Az. 17 U 5698/ 07), dass die Commerzbank der Anlegerin Schadensersatz in Höhe von 97.000 &#8364; leisten muss und begründete dies mit der unterlassenen Aufklärung über Provisionen, die die Commerzbank für den Vertrieb der Fonds erhalten hat. Außerdem muss die Bank sie von einem Darlehen bei der HypoVereinsbank freistellen, sowie sämtliche Zinsforderungen des Finanzamts  übernehmen, die aufgrund der Nichtanerkennung der steuerlichen Verluste auf die Anlegerin zukommen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von Witt Nittel, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, die zahlreiche Filmfondsanleger vertritt, sieht in dem Urteil eine Bestätigung der neueren Rechtsprechung des BGH zu Beraterverträgen. Der Kunde eines Beraters muss davon ausgehen können, dass der Berater ausschließlich die Kundeninteressen bei der Beratung berücksichtigt. Hat der Berater eigene (Provisions-) Interessen an der Umsetzung des Beratungsergebnisses, muss er seinen Kunden über diesen Interessenkonflikt informieren. Er ist also nicht nur verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, dass er Provisionen erhält, sondern auch über deren Höhe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da sehr viele der VIP-Beteiligungen von Kreditinstituten, insbesondere von der Commerzbank, ihren Kunden empfohlen wurden, ohne dass das Provisionsinteresse der Banken dabei zur Sprache kam, sieht Dr. Tamara Knöpfel gute Chancen, die Interessen geschädigter VIP-Fonds Anleger durchzusetzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Ihre Ansprechpartnerin für Ihre Film- und Medienfondsbeteiligungen&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Dr. Tamara Knöpfel&lt;/b&gt;, die Sie telefonisch unter &lt;i&gt;&lt;b&gt;06221-43401-25&lt;/b&gt;&lt;/i&gt; erreichen können.&lt;br /&gt;
&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;150&quot; alt=&quot;knoepfel&quot; width=&quot;230&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel.jpg&quot; /&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-27T09:27:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5537938/">
    <title>Versteckte Provisionen bei Fonds: Gerichte eröffnen Möglichkeiten zur Rückabwicklung...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5537938/</link>
    <description>Wissen Sie, wie viel Provision Ihre Bank oder Ihr Finanzberater dafür erhalten hat, dass er Ihnen die Beteiligung an einem Fonds schmackhaft gemacht hat? Bei Investmentfonds winken Provisionen von 2,5 bis 5 Prozent. Bei Beteiligungen an Immobilien-, Schiffs, Windkraft-, Solar-, Biogas- oder Lebensversicherungsfonds fließen Abschlussprovisionen von bis zu 8 Prozent der Beteiligungssumme, zusätzlich zum Agio von meist 5 Prozent versteht sich. Bei der Anlage von 100.000 Euro, beispielsweise in einen Immobilienfonds, ergibt das eine Provision von 13.000 Euro. Angesichts dieses ganz erheblichen Eigeninteresses Ihres Beraters erscheint Ihnen sein Engagement, als er Ihnen zur Investition in einen Fonds riet, möglicher Weise in einem ganz neuen Licht.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Banken, wie alle Finanzdienstleister, haben ihre Kunden über diese lukrativen Provisionsgeschäfte regelmäßig nicht aufgeklärt. Für die getäuschten Kunden erweist sich dies nun als Glücksfall. Deutsche Gerichte gehen gegen versteckte Provisionen bei Geschäften mit Privatanlegern vor, für die geprellten Kunden steigen die Chancen, Schadensersatz zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof stellte in einer jüngst ergangenen Entscheidung fest, dass eine Bank verpflichtet ist, ihren Kunden, den sie in Bezug auf eine Geldanlage berät, darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Abschluss der von ihr empfohlenen Medienfondsbeteiligung Provisionen erhält. Das Landgericht München I verurteilte eine Bank zu Schadensersatz die ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, welche Provisionen sie durch die Beratung zur Zeichnung einer Immobilienfondsbeteiligung erhalten hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Gerichte ist klar: Eine Bank muss im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber aufklären, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hat, dass er sein Geld in das empfohlenen Anlageprodukt investiert. Denn dieses Provisionsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung. Nur wenn der Kunde die Höhe der Provision kennt, kann er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen und beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund dieser Entwicklung in der Rechtsprechung haben auch Sie gute Chancen  von Ihrer Bank oder Ihrem Berater Schadenersatz zu erlangen, wenn Sie im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlage, beispielsweise einer Fondsbeteiligung, nicht auf Provisionen hingewiesen wurden. Sie sind dann so zu stellen, als hätten Sie den Fonds nicht gezeichnet und erhalten in der Regel ihr angelegtes Kapital zurück.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.kapitalanlagerecht.net/bvt_fonds.php&quot;&gt;www.witt-nittel.de&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-24T10:30:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5527925/">
    <title>BVT-Fonds: Bank muß Anleger Schadenersatz wegen verschwiegener Provisionen bezahlten</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5527925/</link>
    <description>Wie viele andere hatte Rudolf T. sich in den vergangen Jahren von seiner Bank beraten lassen und verschiedene Beträge zur Altersvorsorge angelegt. Auch einen Fonds der Münchner BVT-Gruppe legte ihm sein Berater ans Herz. Eine Beteiligung an einem Einkaufszentrum in Ludwigshafen, der so genannten Walzmühle, in die er 50.000 DM investierte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch hinter der von der Bank im Rahmen einer objektiven Vermögensberatung angebotenen Beteiligung steckte mehr, wie er von dem Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel erfuhr: Banken erhalten wie alle Finanzdienstleister von den Anbietern der Fondsprodukte, die sie an Kunden vermittelt Provisionen und machen mit diesem Provisionsgeschäft ganz erhebliche Umsätze, über die sie ihre Kunden nicht aufklären. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht München I verurteilte die Bank nun zu Schadensersatz (Az: 27 O 23950/07  nicht rechtskräftig) und begründete dies damit, dass die Bank im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hatte, dass er sein Geld in diesem Fonds anlegt. Dieses Vergütungsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung, stellt Anwalt Nittel fest, so dass der Kunde auf eine Provision hinzuweisen ist, damit er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen kann&quot;. Eine Auffassung, der sich das Landgericht anschloss, denn nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolge, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Fast alle Banken und Finanzdienstleister erhalten für die Vermittlung von Anlageprodukten Provisionen, seien es Immobilien-, Medien- Schiffs- oder Aktienfonds, offene Immobilienfonds oder Zertifikate, so Anwalt Nittel, der zahlreiche Anleger vertritt. Ich kenne bislang keinen Anleger, der von seiner Bank oder seinem Finanzdienstleister über die Provision aufgeklärt wurde. Nach dem von ihm erstrittenen Urteil des Landgerichts München I, das inzwischen durch eine fast zeitgleich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs inhaltlich bestätigt wurde, der für einen Medienfonds die Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über Provisionen bejaht hat (XI ZR  510/07), sieht er gute Chancen für Anleger bei einem Vorgehen gegen Banken und Berater.  Jeder Anleger, den seine Bank nicht auf Provisionen hingewiesen hat, hat gute Chancen, auf diesem Weg auch fehlgeschlagene Kapitalanlagen wirtschaftlich rückabzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.kapitalanlagerecht.net/bvt_fonds.php&quot;&gt;http://www.kapitalanlagerecht.net/bvt_fonds.php&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,607773,00.html&quot;&gt;Artikel in Spiegel Online&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.sueddeutsche.de/159382/132/2772436/Beraterbank-muss-zahlen.html&quot;&gt;Artikel in der Süddeutschen Zeitung&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-19T16:01:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5487429/">
    <title>Schadenersatz bei unzutreffender Garantiemietzusage</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5487429/</link>
    <description>Der Erwerber einer zu Kapitalanlagezwecken veräußerten Eigentumswohnung klagte gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Verkäuferin der Wohnung aufgetreten war. Der Anleger erhielt für die Wohnung zunächst eine Garantiemiete. Dem Garantiegeber war bekannt, dass die Erträge der Wohnung wegen Leerstands nicht ausreichten, um die aus der Finanzierung des Kaufpreises resultierenden Belastungen zu tragen. Der Bundesgerichtshof gab der auf Freistellung und Schadenersatz gerichteten Klage statt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Erwerb von Immobilieneigentum bei vollständiger Finanzierung des Kaufpreises allenfalls dann zu wirtschaftlichem Erfolg führen kann, wenn ein nachhaltiges Leerstandsrisiko nicht besteht. So verhält es sich von vornherein nicht, wenn das Kaufobjekt oder wesentliche Teile von diesem - wie hier die Garage - schon bei Abschluss des Kaufvertrags nicht zu den in den Verhandlungen angegebenen Konditionen vermietet sind. Die Bezeichnung eines Berechnungsbeispiels als &quot;unverbindlich&quot; ändert hieran nichts. Der Verkäufer erweckt durch die Übergabe der Berechnung die Annahme, die in diesem angegebenen Mieten würden erzielt. Der Käufer muss zwar damit rechnen, das Risiko eines künftigen Leerstands zu tragen. Er kann und braucht jedoch nicht davon auszugehen, dass er nicht nur dieses Risiko trägt, sondern sein Erwerb von Anfang nicht mehr als eine Spekulation auf eine künftige Vermietbarkeit zu den von dem Verkäufer in den Kaufvertragsverhandlungen angegebenen Konditionen bedeutet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Heidelberger Fachanwalt Hans Witt verweist darauf, daß dies auch dann gilt, wenn der Verkäufer das Leerstandsrisiko durch die Vereinbarung einer Garantie zeitlich beschränkt übernimmt. Eine auf die Dauer von drei Jahren befristete Garantie stellt nach Ansicht des BGH bei einer vollständigen Finanzierung des Kaufpreises keine nachhaltige Sicherung des Käufers dar, die den Verkäufer von der Verpflichtung zur Aufklärung über die tatsächlichen Umstände der Vermietung befreien könnte. So liegt es insbesondere, wenn sich die angeblich erzielte Miete wie im vorliegenden Fall auf einen ungewöhnlich hohen Betrag beläuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infolgedessen hätte auf Leerstände und Mindereinnahmen im Rahmen der Beratung hingewiesen werden müssen. Diese waren für den Anleger von wesentlicher Bedeutung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008  Az.: V ZR 175/07</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-05T11:22:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5487427/">
    <title>Beratungspflichten gelten auch für risikofreudige Anleger</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5487427/</link>
    <description>Der Kläger wandte sich im Jahr 2001 an seine Bank, um sich über eine Geldanlage beraten zu lassen. Seine Anlageziele waren Altersvorsorge und Vermögensaufbau. Seine Anlagestrategie bezeichnete er in einem vorgegebenen Schema als wachstumsorientiert, was wie folgt definiert war: Überdurchschnittliche Wertentwicklungschancen. Wertverluste sind jederzeit möglich. Aktienanteil ist größer als Rentenanteil. Ein Mitarbeiter der beklagten Bank beriet ihn und empfahl eine Beteiligung an einem Medienfonds. &lt;br /&gt;
In dem umfangreichen Fondsprospekt war unter der Rubrik Risiken und Chancen darauf hingewiesen worden, dass im Extremfall, wenn alle hergestellten Filme floppen sollten, sich die Ausschüttungen auf etwa 50 Prozent ihrer Nominaleinlage reduzieren könnten. Nur im Fall weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse könne dies bis zum Totalverlust führen.&lt;br /&gt;
Im Jahr 2006 teilte die Fondsgesellschaft dem Kläger mit, dass sich der Wert seiner Anlage auf rund 20 Prozent verringert habe. Daraufhin forderte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.&lt;br /&gt;
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil auf und gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. &lt;br /&gt;
Das OLG  führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass auch ein Anleger, der bereit ist, hohe Risiken einzugehen, Anspruch auf zutreffende Informationen hat. Dies muss auch dann gelten, wenn Gegenstand der Beratung eine für den Anleger neues Anlageprodukt ist, bezüglich dessen er noch nicht über Informationen verfügt. &lt;br /&gt;
Die mit der Beteiligung an den Medienfonds verbundenen Risiken gingen, so das OLG, über das hinaus, was der Kläger in seiner Anlagestrategie noch in Kauf nehmen wollte. Die Bereitschaft, Wertverluste hinzunehmen umfasst nicht automatisch die Inkaufnahme eines Totalverlustes. Da der Prospekt die im Extremfall drohenden Risiken zu positiv und damit unrichtig darstelle und die Risikobeschreibung im Prospekt rechnerisch unschlüssig und sachlich falsch sei, müsse sich die beratende Bank die fehlerhaften Prospektdarstellungen zurechnen lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;OLG Oldenburg, Urteil vom  24. September 2008 - 3 U 54/07&lt;/i&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-02T11:21:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5479113/">
    <title>Keine Haftung für Darlehensverbindlichkeiten des Fonds - BGH entscheidet zu Gunsten...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5479113/</link>
    <description>Anleger, die an geschlossenen Immobilienfonds über Treuhänder beteiligt sind, haften nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 2008 entschieden (Az.: XI ZR 468/07) und damit ein von Witt Nittel, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt. Das Gericht hatte die Klage der Societé Générale gegen einen Anleger im HAT-Fonds 43 abgewiesen, mit der die Bank den Anleger für Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Urteil stehen der Bank gegen den Anleger keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu, so Rechtsanwalt Mathias Nittel. Die Zins- und Tilgungsleistungen, die der Anleger in der Vergangenheit unmittelbar an die Bank gezahlt hat, kann er darüber hinaus von der Bank zurückverlangen. Diese werden weder um die erzielten Steuervorteile gekürzt, noch muss der Anleger im Gegenzug den Fondsanteil an die Bank herausgeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Rechtsanwalt Mathias Nittel reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds und damit für tausende von Anlegern anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen unmöglich sein, die Anleger für die von den Fonds aufgenommenen Kredite persönlich in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus stehen den Anlegern in vielen Fällen auch noch Zahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Rechtlicher Hintergrund:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;br /&gt;
Zahllose Fondsgesellschaften sind in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Zur Finanzierung des Investitionsvorhabens, also beispielsweise der Errichtung oder des Kaufs einer  oder mehrerer Fondsimmobilien, wurde von den Anlegern zum einen Eigenkapital eingezahlt, zum anderen wurden durch die Fondsgesellschaft Kredite aufgenommen. In der überwiegenden Mehrzahl von derartigen geschlossenen Immobilienfonds wurden die Immobilien zu teuer eingekauft oder ist deren Wert gesunken, so dass der Verkaufserlös in der Regel nicht ausreicht, um die von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehen zurückzuzahlen. Die finanzierenden Banken nehmen nun die Anleger auf Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und in der Höhe unbegrenzt. In einer großen Zahl von Fonds, bei denen die Anleger unmittelbar als Gesellschafter der Fondsgesellschaft beigetreten sind, hat dies zur Folge, dass die kreditgebenden Banken die Anleger auf Rückzahlung der Darlehen in Anspruch nehmen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders ist die Situation nach der Entscheidung des BGH bei den Fonds, bei denen die Anleger mit sogenannten Treuhändern einen Treuhandvertrag geschlossen haben und die Treuhänder für die Anleger die Anteile an den Fondsgesellschaften treuhänderisch halten. Hier sind die Anleger nicht Gesellschafter des Fonds geworden und haften damit nach der aktuellen Entscheidung nicht für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaften.&lt;/i&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-01-29T09:43:00Z</dc:date>
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  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316837/">
    <title>Schadensersatzhaftung einer Bank bei unzulänglicher Prüfung einer gefälschten Scheckbestätigung</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316837/</link>
    <description>Legt der Kunde einer Bank eine Scheckbestätigung zur Prüfung vor, kommt ein Auskunftsvertrag zustande, dessen Schlechterfüllung Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe und gab der Klage eines Bankkunden statt. Dieser hatte über das Internet seinen Jahreswagen für 42.300 Euro an einen vorgeblichen niederländischen Geschäftsmann verkauft, der in einem Fax ankündigte, bei Abholung werde das Auto mit einem bankbestätigten Scheck bezahlt. Kurz danach erhielt der Kläger ein weiteres Telefax, angeblich von einer niederländischen Bank, in dem ein namentlich genannter Angestellter bestätigte, dass der Käufer einen Scheck über 42.300 Euro unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt habe. Für Rückfragen war eine Telefonnummer angegeben. Abgebildet war auch der vermeintliche Scheck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Bitte ihres Sohnes begab sich die Mutter des Klägers zur Filiale der Beklagten, um das Schreiben mit dem abgebildeten angeblichen Scheck überprüfen zu lassen. Sie legte es am Schalter mit der Bitte um Bestätigung vor, dass der Scheck gedeckt sei und er eingelöst werden könne. Die Bankangestellte rief daraufhin bei der angegebenen Telefonnummer an und eine Frau bestätigte ihr, dass über den auf ein gesondertes Konto gebuchten Betrag nur noch mit diesem Scheck verfügt werden könne. Das gab die Angestellte so an die Mutter des Klägers weiter. Aufgrund dieser Information händigte der Kläger am nächsten Tag dem Abholer gegen Original des angeblichen Schecks den Wagen aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Wagen ist mittlerweile mehrfach weiterverkauft und schließlich gutgläubig von einem Dritten erworben worden. Der Scheckeinzug schlug fehl, es handelte sich nicht um einen Scheck, sondern lediglich ein Einzahlungsformular, eine Bankverbindung bei der niederländischen Bank bestand nicht, den namentlich benannten Angestellten gab es dort ebenfalls nicht. Die angegebene Vorwahl für den Niederlassungsort der Bank war falsch. Der Kläger begehrt nun von der Bank Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Überprüfung des Telefaxschreibens. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berufung der beklagten Bank zum Bankrechtssenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Senat ging auf der Grundlage der Beweisaufnahme des Landgerichts davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen ist und die Beklagte es übernommen hat, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen. Die Beklagte wusste, dass es dem Kläger auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen, sondern hätte diese zur Überprüfung selbständig ermitteln müssen, zumal sie erkannt hatte, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Die Verdachtsmomente hätten Anlass sein müssen, zu prüfen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Pflichtverletzung begründen die Schadensersatzpflicht der Bank, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck handelte noch der auf der Bestätigung genannte Mitarbeiter bei der niederländischen Bank beschäftigt war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008, Az. 17 U 212/07</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-21T10:06:00Z</dc:date>
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