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    <title>bankundkapitalmarktrecht : Kommentare</title>
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    <dc:publisher>RA Nittel</dc:publisher>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
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    <title>bankundkapitalmarktrecht</title>
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  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036203/">
    <title>Prospektfehler bei DG-Fonds: LG Mannheim verurteilt VR Bank Rhein-Neckar eG wegen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036203/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 10.09.2009 einer Anlegerin eines DG-Fonds Schadensersatz in Höhe von 73.288,55 &#8364; zugesprochen. Die Anlegerin hatte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH initiierten geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 Berlin und Neue Länder Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH &amp; Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 180.000 DM zzgl. Agio beteiligt. Die Beteiligung erfolgte auf Empfehlung und Beratung der VR Bank Rhein-Neckar eG.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung des Landgerichts war die Beratung durch die VR Bank nicht ordnungsgemäß. Der Prospekt weist nicht auf das bei dem Fonds bestehende Totalverlustrisiko hin. Der Berater hatte nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht auf dieses Risiko hingewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt &lt;b&gt;Mathias Nittel &lt;/b&gt;empfiehlt Anlegern von DG-Fonds sich dringend bei einem Fachanwalt im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ihn beratende Bank informieren zu lassen. Sie erreichen Rechtsanwalt Mathias Nittel unter &lt;b&gt;Tel. 06221-43401-14&lt;/b&gt;.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-10T13:26:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5561847/">
    <title>Provisionen bei Fonds: Schadenersatzwelle rollt auf Banken und Anlageberater zu</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5561847/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; align=&quot;left&quot; class=&quot;left&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisher hatte der Bundesgerichtshof sich nur zur Aufklärung über Provisionen bei Investmentfonds geäußert.. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der BGH (XI ZR 510/07; XI ZR 184/08) nun klargestellt, dass die Verpflichtung zur Aufklärung über Provisionsinteressen auch für geschlossene Fonds gilt. Die sehr grundsätzliche Begründung der Entscheidungen legt nahe, dass die Wertung des  Gerichts unabhängig von der Art des jeweiligen Anlageproduktes Geltung beansprucht.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht von dem Grundsatz aus, dass ein Anlageberater ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig ist. Dies entspricht auch der Vorstellung der Kunden, denen überwiegend (57 %) nicht bewusst ist, dass ihre Bank oder ihr Anlageberater von den Fondsanbietern Provisionen erhalten. 63 % sind deshalb auch völlig arglos und befürchten nicht, dass ihnen vor allem provisionsträchtige Anlageprodukte empfohlen werden, so eine repräsentative Umfrage aus dem Jahr 2007. Folgerichtig sieht die Rechtsprechung daher die Verpflichtung der beratenden Bank oder des Anlageberaters, den Kunden über bestehende Eigeninteressen am Zustandekommen des im Rahmen der Beratung empfohlenen Geschäfts aufzuklären. Ob es sich bei den Zuwendungen dabei um Kickbacks, Provisionen oder Rückvergütungen handelt, ist vor diesem Hintergrund von untergeordneter Bedeutung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung gilt für alle geschlossenen Fonds, ist aber darüber hinaus aber von viel grundsätzlicherer Bedeutung. Der BGH will das Vertrauen des Anlegers in die Neutralität seines Beraters schützen und sanktioniert die Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses mit der Schadenersatzpflicht des Beraters. Wenn der BGH von einem allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten spricht, ist zu erwarten, dass er dies letztlich völlig losgelöst vom jeweiligen Produkt auf alle Beratungsverhältnisse anzuwenden gedenkt. In der Konsequenz wäre dann auch bei einer Versicherungsberatung oder bei einer Finanzierungsberatung, bei der der Abschluss einer Versicherung oder eines Bausparvertrages als Bestandteil des Finanzierungskonzepts empfohlen wird, der Berater verpflichtet, auf die ihm zufließenden Provisionen hinzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidungen betreffen Berater, nicht aber Vermittler. Die Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung fällt aber insbesondere den vor Ort tätigen Finanzdienstleistern schwer, die sich oftmals als bloße Vermittler sehen, obwohl sie im Rechtssinne Anlageberater sind. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einordnung als Anlagevermittler oder Anlageberater ist, wie der Finanzdienstleister gegenüber dem Kunden auftritt. Bezeichnet er sich selbst als Vermögensberater, Finanzberater oder Finanzplaner und bringt so oder auf andere Weise besondere Sachkunde zum Ausdruck, wird der Kunde ihn als Berater wahrnehmen. Von einer Anlageberatung ist auch dann auszugehen, wenn der Finanzdienstleister mehr als nur ein einziges Produkt anbietet. Ebenfalls Anlageberater ist, wer eine Vermögensanalyse oder eine Berechnung über die wirtschaftlichen Auswirkungen der empfohlenen Investition für den Anleger erstellt. Was bleibt, sind Situationen, in denen tatsächlich nur ein Produkt angeboten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vermittler handelt nach außen als Vertreter eines bestimmten Produktgebers, dessen Produkte er verkaufen möchte. Produkte anderer Anbieter werden von ihm nicht vorgestellt. Meist wird  darauf hingearbeitet, einen Vertrag zu einem bestimmten Produkt abzuschließen, welches angeboten und empfohlen wird. Dabei steht der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen für den Kunden erkennbar im Vordergrund. Dann, und nur dann, haben wir es mit einem Anlagevermittler zu tun, der erst dann über Provisionen aufklären muss, wenn sie größer als 15 Prozent und damit in den Augen des BGH nicht mehr marktüblich sind. Nichts desto trotz müssen auch die Angaben des Anlagevermittlers zur Höhe der anfallenden oder ihm zufließenden Provisionen, wenn er sie denn macht, zutreffen. &lt;br /&gt;
Von dieser Rechtsprechung sind rein rechtlich alle in den zurückliegenden 30 Jahren vertriebenen Anlageprodukte betroffen, soweit es sich nicht um Wertpapieranlagen gehandelt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Neuregelung der Verjährungsvorschriften zu 1. Januar 2002 ist die ursprünglich 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung auf 10 Jahre verkürzt worden. Altfälle aus der Zeit vor 2002 verjähren danach spätestens zum 31. Dezember 2011, wenn nach der alten Regelung nicht vorher Verjährung eingetreten wäre. Da die Anleger regelmäßig keine Kenntnis davon hatten, dass ihre Berater für den Abschluss des Investments Provisionen erhalten haben, kann die neue, kenntnisabhängige Verjährung hier außer Betracht bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ich nach unserer Erfahrung davon ausgehe, dass bis vor kurzem bei keinem Anlageprodukt die Zuwendungen offengelegt wurden, dann wage ich für geschlossene Fonds die Behauptung, dass in 99 % aller Fälle die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tragen kommen wird. Der Gang zum qualifizierten Fachanwalt dürfte sich daher für die meisten Anleger lohnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt &lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt; steht Ihnen für Informationen rund um Ihre Fondsanlage unter &lt;b&gt;06221-43401-14&lt;/b&gt; zur Verfügung</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-03-05T15:27:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036180/">
    <title>DG Immobilien-Anlage Nr. 36: Landgericht Frankfurt verurteilt DZ Bank AG zum Schadensersatz</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036180/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zwei Verfahren hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 02. Oktober 2009 die DZ Bank AG zum Schadensersatz verurteilt (Az. 2-20 O 370/08 und 2-20 O 371/08). Geklagt hatten zwei Ehepaare, die sich im Jahre 1995 an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH aufgelegten Fonds DG Immobilien-Anlage Nr. 36 Seniorenresidenz Oberursel beteiligt hatten. Wegen zahlreicher Prospektmängel haben sie die DZ Bank AG aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen und nunmehr erstinstanzlich durch das Landgericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen Recht bekommen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Planungen des Fondsobjektes gingen auf einen Architekten zurück, der dieses im Rahmen eines Ideenwettbewerbs der Stadt Oberursel erstellt hatte. Ursprünglich wollte er das Gebäude selbst errichten und betreiben, scheiterte aber an der Finanzierung. Im weiteren Verlauf übernahm dann der DG-Fonds Nr. 36 das Projekt. Der Prospekt enthält keine Angaben darüber, dass das Projekt ursprünglich nicht finanziert werden konnte.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Frankfurt sah in dieser Tatsache ein aus mehrfacher Hinsicht für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die DZ Bank AG als Treuhandkommanditistin die Anleger hätte aufklären müssen. Zunächst stehe  so das Gericht - die Frage im Raum, ob das Projekt überhaupt wirtschaftlich zu betreiben gewesen sei, denn unstreitig scheiterte die erste Umsetzung, weil die finanziellen Mittel fehlten.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Architekt war zugleich als Pachtvermittlungs- und Pachtgarantiegeber vorgesehen. Von daher hätte darüber aufgeklärt werden müssen, warum das Projekt unter der Regie des Architekten aus finanziellen Gründen nicht verwirklicht werden konnte und ob deshalb eine besondere Gefährdung der Pachtgarantie zu befürchten war. Die Bonität des Pachtgaranten sei schließlich ein für die Anlageentscheidung erheblicher Gesichtspunkt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern der DG-Fonds, ihre Ansprüche von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-11T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036160/">
    <title>Neue Entscheidungen für Anlagevermittlung und Anlageberatung</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036160/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beschäftigte sich in jüngster Zeit mit den hohen Anforderungen an Anlagevermittlung und Anlageberatung. Zahllose Banken und Analgeberater wurden dazu verurteilt, an ihre Kunden Schadenersatz zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind sowohl Anlagevermittler, als auch Anlageberater verpflichtet, den Anlageinteressenten über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig zu informieren. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung grundsätzlich genügen, wenn dem Interessenten ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. (BGH II ZR 140/03; BGH III ZR 302/07) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;br /&gt;
Hinweise auf Risiken&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Werden die im Prospekt deutlich aufgeführten Risiken im Gespräch in einer die Hinweise abschwächenden und mildernden Form dargestellt und relativiert, kommt eine Haftung des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters in Betracht. (LG Münster, Urteil vom 17.02.2009, 15 O 353/08)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung ist dann anzunehmen, wenn dem Anleger zur Frage des Risikos des Verlusts des angelegten Kapitals eine bestehende Schuldübernahme durch eine namhafte Bank so dargestellt wird, als würde die Bank die Rückzahlung der Einlage des Anlegers garantieren, während die Schuldübernahme nur gegenüber dem Fonds selbst besteht, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Fondsgläubigern und Anlegern. (LG Wuppertal, Urteil vom 12.03.2009, 3 O 243/08  VIP Medienfonds 4)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Plausibilitätsprüfung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. (BGH III ZR 413/04) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Plausibilitätsprüfung ist darauf gerichtet, den Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. (BGH III ZR 218/06). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinzuweisen. (BGH II ZR 230/07) Unterlässt der Vermittler diesen Hinweis auf die nicht vorgenommene Plausibilitätsprüfung, hat dies nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht zur Folge. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. (BGH XI ZR 89/07) Es kommt danach darauf an, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Dafür, dass er etwaige Mängel im Prospekt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht hätte erkennen müssen, ist der Anlagevermittler darlegungs- und beweisbelastet. (BGH III ZR 17/08) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Plausibilitätsprüfung Plus beim Anlageberater &lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Bei einem Beratungsvertrag ist der Berater/die Bank zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes sowie den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, wie beispielsweise Kurs-, Zins- und Währungsrisiko. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen, wobei sie sich bei dieser Prüfung auch Erfüllungsgehilfen bedienen kann, ohne dies dem Vertragspartner mitteilen zu müssen (z.B. Genossenschaftsverband). (BGH XI ZR 89/07) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank/der Berater, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen mit (bank)üblichem kritischen Sachversand geprüft und selbst als &quot;gut&quot; befunden hat. (BGH XI ZR 89/07) Erweckt die Bank/der Berater den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den Anlageinteressenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Risiken der Anlage hinzuweisen. (BGH XI ZR 242/91) Eine unterlassene Überprüfung kann aber nur dann zur Haftung der Bank/des Anlageberaters führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. (BGH XI ZR 12/93; III ZR 62/99; III ZR 413/04)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Darstellung der weichen Kosten im Anlageprospekt&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Die Informationen in einem Prospekt müssen nicht nur richtig, sondern auch klar und übersichtlich sein. Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird, da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall weist der Prospekt insoweit eine Besonderheit auf, indem er im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans sich trotz des sehr großen Umfangs der Investitionen in drei verschiedene Bauprojekte auf sehr allgemeine Angaben in Form von Kostengruppen beschränkt. So heißt es unter Projektkosten: Bau- und Baunebenkosten, Vermittlungs-, Garantie- und Planungsleistungen sowie Baubetreuung 182.970 TDM. Nach Darstellung der Beklagten handelt es sich bei den Projektkosten um die Zusammenstellung sämtlicher Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Garantiekosten würden die Gebühren für die Preissteigerungs-, Kosten- und Vertragsdurchführungs(Fertigstellungs-)garantie handeln, die den Herstellungskosten zuzurechnen sei. Die übrigen Kosten würden die weichen Kosten darstellen. Aus dem Prospekt ergeben sich diese Erläuterungen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Prospektdarstellung ist nicht ausreichend. Dem Anleger wird aus dem Investitionsplan nicht klar, um welche Vermittlungs- und Garantiekosten es denn im Einzelnen geht. Es wird ihm damit in weiten Bereichen nicht klar, wofür das Geld verwendet wird. Es ist dem Grund und der Höhe nach unklar, welche Vermittlungsleistungen anfallen, da Kosten der Finanzierungsvermittlung gesondert unter Finanzierungskosten aufgeführt sind und Kosten von Garantieleistungen unter Gesellschaftskosten. Die Kosten einer Mietausfallgarantie können nicht zu den Baukosten gerechnet werden. Unter weiterer Berücksichtigung des hohen Umfangs der Gesamtinvestitionen und der Verteilung auf verschiedene Bauprojekte mit ganz unterschiedlicher Struktur und Kostenumfang und des somit besonders hohen Informationsbedarfs des Anlegers sah das OLG die Darstellung im Investitionsplan zumindest bezüglich der Vermittlungs- und Garantiekosten als intransparent und damit unzureichend an. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2009, Az. 23 U 64/07)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Negative Presseberichterstattung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Die Frage nach der Aufklärung über negative Presseberichterstattung im Rahmen einer Anlageberatung hat der BGH mit zwei Entscheidungen nunmehr weitgehend geklärt. Mit seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2008 (XI ZR 89/07) hat der BGH die weitestgehend uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte zur so genannten Pflichtlektüre für Anlageberater grundlegend geordnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Anlageberater, die eine Vermögensanlage empfehlen, müssen regelmäßig die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Handelsblatt auswerten, nicht jedoch alle Wirtschaftsmedien. Dass in diesen Publikationen Produkte des Grauen Kapitalmarkts regelmäßig nicht Gegenstand der Berichterstattung sind, ficht den BGH dabei offenkundig nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bank/ein Anlageberater ist danach nicht verpflichtet, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, welche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informationsquellen verfügt. Allein die Unkenntnis von einem Bericht in einem Brancheninformationsdienst, den die Bank nicht auswertet, stellt daher keine Pflichtverletzung dar. Hat die Bank allerdings Kenntnis von negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten, muss sie diese Berichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf konkret angesprochene Mängel und Risiken. Aus dem Inhalt des Berichts kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Bank bei der Überprüfung des Anlageobjekts selbst auf das in dem kritischen Bericht genannte Risiko hätte aufmerksam werden müssen und aus diesem Grund dem Anleger eine Aufklärung schuldete. (BGH XI ZR 89/07)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein Anleger sich aufgrund des Prospekts bzw. mündlicher Erläuterung dessen Inhalts im Rahmen der Anlageberatung ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer Presseberichterstattung, bei der keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung der im Prospekt enthaltenen Tatsachen abgegeben wird und die sich in der Wirtschaftspresse allgemein noch nicht durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu. Solche Berichte sind nicht mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Prospektunterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende Information über Chancen und Risiken vermitteln. Nur wenn der Pressebericht konkrete und substanzielle Tatsachen enthält, die die Risiko-Chancenbeurteilung des Prospektes unrichtig erscheinen lassen, ist der Anlageberater verpflichtet auf solche Presseveröffentlichungen hinzuweisen. (BGH III ZR 302/07)</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-26T13:12:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036152/">
    <title>Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036152/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist. (BGH, Urteil vom 30.09.2009 -  VIII ZR 7/09) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 &#8364;. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der &quot;Kanzlei Dr. B.&quot; an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. &lt;br /&gt;
Mit ihrer Klage begehrt sie unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die  wie die Klägerin  sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin  und nicht etwa als Kanzleiangestellte  tätig war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;PRAXISTIP:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Beim Abschluss von Verträgen mit Personen, die sowohl privat, als auch im Rahmen ihrer freiberuflich-unternehmerischen Tätigkeit Geschäftsbeziehungen zu einem Kreditinstitut unterhalten ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um Verbraucher handelt, so dass die entsprechenden verbraucherschützenden Vorschriften einzuhalten sind.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-24T13:08:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036149/">
    <title>CAM-Turmcenter - Anlageberater zu Schadenersatz verurteilt</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036149/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unterlassene Plausibilitätsprüfung eines Anlageprospekts stand auch im Mittelpunkt eines vom OLG Frankfurt/Main entschiedenen Rechtsstreits. Ein Anleger hatte sich an dem geschlossenen Immobilienfonds &quot;&lt;b&gt;CAM-Turmcenter&lt;/b&gt;&quot;  beteiligt, über dessen Vermögen im Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Geworben wurde der Anleger über einen Beteiligungsprospekt und nach Beratung durch eine Anlageberatungsgesellschaft. In dem Verfahren wurde nunmehr Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt bejahte einen Schadenersatzanspruch. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei dem zwischen Berater und Anleger zustande gekommenen Vertrag um einen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag gehandelt habe. Da die Beratung, die mit einer Besichtigung des Objektes verbunden gewesen sei, habe ersichtlich dem Zweck gedient, Grundlage der Anlageentscheidung zu sein. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den Anleger richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung in Bezug auf die Konzeption der Anlage wichtigen Umstände aufzuklären. Dazu gehört nicht lediglich die Übergabe des Prospekts sondern auch dessen Prüfung auf Plausibilität und wirtschaftliche Tagfähigkeit. Diese Prüfung des Konzepts auf Schwachstellen und deren Erörterung mit dem Anleger ist jedoch nicht erfolgt. Ansonsten hätten dem Finanzdienstleister die besonderen mit der Anlage verbundenen Risiken auffallen müssen. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Fondskonzept nur bei äußerst positiver Entwicklung des Immobilienmarktes wirtschaftlich hätte tragbar sein können, die Wahrscheinlichkeit deines wirtschaftlichen Erfolges aber nicht realistisch gewesen sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Information und Aufklärung besteht die Vermutung, dass sich der Anleger aufklärungsrichtig verhalten hätte und die mit dem Verlust des eingesetzten Kapitals verbundene Beteiligung bei korrekter Beratung nicht erworben hätte. Er ist deshalb so zu stellen, als hätte er die nachteilige Anlage nicht gezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern des CAM-Fonds Turmcenter, ihre Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-14T13:05:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036144/">
    <title>Prospektfehler bei Kostenangabe an falscher Prospektstelle - Berater zu Schadenersatz...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036144/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel &lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch seine Bank einen geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hatte, nahm die Bank wegen Verletzung von Auskunftspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auf Schadenersatz in Anspruch. Das OLG Stuttgart bejahte einen Prospektmangel und verurteilte die Bank, weil sie den Prospektfehler nicht korrigiert hatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein rechtlicher relevanter und hinweisbedürftiger Prospektmangel liegt vor, wenn weiche Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlte Einlage nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Zutreffende Bezugsgröße ist demnach das Eigenkapital des Anlegers, nicht die Gesamtinvestitionssumme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fehlerhaft ist der Prospekt, wie der BGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dann, wenn sich die Kostenverteilung nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan ergibt, sondern wenn es erforderlich ist, zunächst einen Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen vorzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fondsprospekt waren die Vertriebsprovisionen als Projektkosten, Finanzierungskosten, Kosten der Vertriebskoordination und Eigenkapitalbeschaffungskosten zu finden, ohne dass eine konkrete Differenzierung und eine durchgehende Zuordnung konkreter Kosten möglich gewesen wäre. Das OLG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es nicht ausreiche, wenn ein Fachmann eine fehlende Aufgliederung aus dem Prospekt ersehen könne. Denn von einem durchschnittlichen Anleger könne nicht erwartet werden, dass er den Prospekt mit dem geschulten Blick eines Fachmanns studiere. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass der Anleger nicht um Erläuterung einzelner von ihm nicht verstandener Prospektpassagen bittet, ändert nichts an der Haftung des Anlageberaters. Fehlerhafte Prospektangaben über objektiv bedeutsame Umstände können schadenersatzrechtlich nicht allein deshalb folgenlos bleiben, weil der Anleger aufgrund fehlender oder begrenzter Erfahrung keinen Anlass zur Nachfrage gesehen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem hatte die Bank es versäumt, den Anleger über eine Vermittlungsprovision von 8 %, die sie als Rückvergütung aus Anlegergeldern erhielt, zu informieren. Im Rahmen eines Beratungsvertrages besteht die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern, die in Immobilien-, Schiffs- oder Medienfonds investiert haben, mögliche Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-20T13:02:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036134/">
    <title>Der Anlageberater ist zur Prospektprüfung mit kritischem Sachverstand und zur Prospektberichtigung...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036134/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel &lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon ein Anlagevermittler muss einen Prospekt über eine Fondsbeteiligung, die er einem Kunden offerieren will, auf Plausibilität prüfen. Der Anlageberater muss darüber hinaus den Prospekt mit kritischem Sachverstand prüfen, wie der BGH jetzt feststellte. Einen Prospektfehler, den er bei einer solchen kritischen Prüfung erkennen kann, muss er im Rahmen der Beratung korrigieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darlegungs- und beweisbelastet für einen Prospektfehler ist grundsätzlich derjenigen, der eine Falschberatung behauptet, also regelmäßig der klagende Anleger. Ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Prospekt einen Fehler aufweist, wäre es Sache des Beraters gewesen, den Prospektfehler zu korrigieren. Dafür, dass er dies getan hat, ist der Berater im Prozess darlegungs- und beweispflichtig, so der BGH. Denn wer sich auf einen bestimmten, für ihn günstigen Umstand beruft, muss diesen im Streitfall beweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein beanstandungsfreies Prospektprüfungsgutachten ändert dabei nichts am Verschulden des Beraters, da dieser bereits für leichte Fahrlässigkeit haftet. Gelingt ihm der Beweis dafür nicht, dass er auf den Prospektfehler hingewiesen hat, ist sein Verschulden zu vermuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Haftung des Anlageberaters ist somit vom BGH noch ein weiteres Stück verschärft worden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern, die in geschlossene Fonds (Immobilienfonds, Medienfonds etc.) investiert haben, die Prospekte von einem Fachanwalt auf mögliche Prospektfehler und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-16T12:59:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036126/">
    <title>Kreditinstitute waren auch in der Vergangenheit zur Aufklärung ihrer Kunden über...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036126/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel &lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass Banken und Sparkasse heute bei der Beratung ihrer Kunden verpflichtet sind, diese darüber aufzuklären, welche Zuwendungen (Rückvergütungen und Provisionen) sie von Dritter Seite dafür erhalten, dass sie ihrem Kunden die Beteiligung an geschlossenen Fonds und anderen Kapitalanlageprodukten empfehlen, ist nicht mehr ernsthaft umstritten. Ganz anders die Frage, wie dies für die Vergangenheit zu sehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (XI ZR 510/07 vom 20. Januar 2009) ist eine Bank auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen verpflichtet, über Rückvergütungen zu informieren. Der BGH begründet die Pflicht zur Aufklärung über den aus dem Vergütungsinteresse der Bank resultierenden Interessenkonflikt mit althergebrachten zivilrechtlichen Grundsätzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer jüngsten Entscheidung des OLG  Celle (OLG Celle, Urteil vom 21. Oktober 2009  3 U 86/09) bestätigt die Rechtsprechung des BGH. Das Gericht verweist dabei darauf, dass es bereits seit den 80-er Jahren Rechtsprechung gibt, wonach ein Berater verpflichtet ist, seinem Mandanten offen zu legen, dass er von dritter Seite eine Provision dafür erhält, dass er ihn zu einer bestimmten Vermögensanlage veranlasst. Aus diesem Grund vermag sich die Bank auch nicht darauf zu berufen, dass ihr bei der Beratung ihres Kunden im Jahr 2004 diese Verpflichtung nicht bekannt sein musste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus vermag der Hinweis im Prospekt, wonach für den Vertrieb der Fondsanteile ein bestimmter Betrag gezahlt wird, den Hinweis darauf, dass die Bank hiervon einen Teil erhält und wie hoch dieser ist, nicht zu ersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät daher allen Anlegern, die von ihren Kreditinstituten im Hinblick auf die Beteiligung an Fonds aller Art beraten wurden, entstandene Schäden gegenüber der Bank geltend zu machen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-10T12:56:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5542983/">
    <title>Nach der Lehmann-Pleite - Was Zertifikate-Anleger beachten sollten</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5542983/</link>
    <description>Seit der Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers sind inzwischen einige Monate vergangen. Seitdem Zeit wurden Anleger, die in Zertifikate investiert haben, von Berichten in der Presse überhäuft, aus denen sie teils widersprüchliche Meldungen entnehmen können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugleich sprießen Vereine, Pools und sonstige Gruppierungen wie Pilze aus dem Boden, die vorgeben, die Interessen der Lehmann-Geschädigten zu bündeln. Es versteht sich dabei fast von selbst, daß jeder das Patentrezept parat haben will. Praktisch immer stehen dahinter allerdings finanzielle Interessen, die nicht offengelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was aber soll nun der Lehmann Brother Geschädigte und andere Zertifikate-Anleger tun? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Ein Interview mit&lt;/b&gt; &lt;b&gt;Hans Witt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;261&quot; alt=&quot;DSC_3223&quot; width=&quot;400&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/DSC_3223.jpg&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;Nach der Insolvenz von Lehmann Brothers werben zahlreiche Vereine und Interessensgruppen um die geschädigten Anleger. So hat ein Verein versucht, gezielt Mandate für einen Kölner Rechtsanwalt zu werben. Nach den uns vorliegenden Informationen war der Initiator ein mehrfach wegen Betruges verurteilter Straftäter, der offensichtlich ausschließlich finanzielle Interessen verfolgte. Wie können sich die Anleger vor solch unseriösen Machenschaften schützen?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Der Zusammenschluß von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;Bekanntlich ist auch die Qualität der Beabreitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;Sind denn die Fälle bei Lehmann Brothers nicht alle gleichgelagert?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten. In diesem Fall muß die Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers also gar keine Rolle spielen, die Anlageberatung kann auch aus ganz anderen Gründen völlig verfehlt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (bei Lehman z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über die bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Ein genereller Zusammenschluss von Geschädigten macht unseres Erachtens bei Lehman nicht unbedingt Sinn. Denn hier steht die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls im Vordergrund. Es kann aber ein Vorteil sein, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;In den Medien und natürlich auch ein Seiten der Rechtsanwälte gibt es unterschiedliche Empfehlungen zur Frage, ob die Anleger jetzt bereits handeln sollen oder ob es besser ist, noch abzuwarten. Wie ist Ihre Meinung hierzu?&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Soweit der Anleger noch Zeit hat, kann er auch noch in Ruhe den weiteren Gang der Dinge abwarten. Er muß nur beachten, daß die Ansprüche gegen das beratende Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren gemäß § 37a WpHG verjähren. Wer im Jahre 2006 gekauft hat, der sollte sicherlich zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn die Verjährung läuft in diesen Fällen taggenau. Wer erst im Jahre 2008 gekauft hat, der kann theoretisch noch abwarten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;i&gt;&lt;br /&gt;
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage gegen das beratende Kreditinstitut einzureichen?&lt;/i&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt:&lt;br /&gt;
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es muß aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt können Sie telefonisch unter der Nummer &lt;i&gt;&lt;b&gt;06221-43401-11&lt;/b&gt;&lt;/i&gt; erreichen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-26T10:16:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5545381/">
    <title>VIP Medienfonds (VIP 3 und VIP 4): Commerzbank zu Schadenersatz verurteilt, weil...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5545381/</link>
    <description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde der Commerzbank AG gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG) zurückgewiesen. Das Gericht hatte einer Anlegerin Schadensersatz zugesprochen, weil die Bank sie falsch beraten und nicht über die Provisionen aufgeklärt hat, die sie für die Vermittlung der Fonds erhalten hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insgesamt 130.000 &#8364; hatte die Anlegerin in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert. Doch die prognostizierten Renditen blieben aus und der Fiskus erkannte die Verluste steuerlich nicht an. Das OLG München entschied am 2. Juni 2008 (Az. 17 U 5698/ 07), dass die Commerzbank der Anlegerin Schadensersatz in Höhe von 97.000 &#8364; leisten muss und begründete dies mit der unterlassenen Aufklärung über Provisionen, die die Commerzbank für den Vertrieb der Fonds erhalten hat. Außerdem muss die Bank sie von einem Darlehen bei der HypoVereinsbank freistellen, sowie sämtliche Zinsforderungen des Finanzamts  übernehmen, die aufgrund der Nichtanerkennung der steuerlichen Verluste auf die Anlegerin zukommen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von Witt Nittel, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, die zahlreiche Filmfondsanleger vertritt, sieht in dem Urteil eine Bestätigung der neueren Rechtsprechung des BGH zu Beraterverträgen. Der Kunde eines Beraters muss davon ausgehen können, dass der Berater ausschließlich die Kundeninteressen bei der Beratung berücksichtigt. Hat der Berater eigene (Provisions-) Interessen an der Umsetzung des Beratungsergebnisses, muss er seinen Kunden über diesen Interessenkonflikt informieren. Er ist also nicht nur verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, dass er Provisionen erhält, sondern auch über deren Höhe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da sehr viele der VIP-Beteiligungen von Kreditinstituten, insbesondere von der Commerzbank, ihren Kunden empfohlen wurden, ohne dass das Provisionsinteresse der Banken dabei zur Sprache kam, sieht Dr. Tamara Knöpfel gute Chancen, die Interessen geschädigter VIP-Fonds Anleger durchzusetzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Ihre Ansprechpartnerin für Ihre Film- und Medienfondsbeteiligungen&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Dr. Tamara Knöpfel&lt;/b&gt;, die Sie telefonisch unter &lt;i&gt;&lt;b&gt;06221-43401-25&lt;/b&gt;&lt;/i&gt; erreichen können.&lt;br /&gt;
&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;150&quot; alt=&quot;knoepfel&quot; width=&quot;230&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel.jpg&quot; /&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-27T09:27:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5537938/">
    <title>Versteckte Provisionen bei Fonds: Gerichte eröffnen Möglichkeiten zur Rückabwicklung...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5537938/</link>
    <description>Wissen Sie, wie viel Provision Ihre Bank oder Ihr Finanzberater dafür erhalten hat, dass er Ihnen die Beteiligung an einem Fonds schmackhaft gemacht hat? Bei Investmentfonds winken Provisionen von 2,5 bis 5 Prozent. Bei Beteiligungen an Immobilien-, Schiffs, Windkraft-, Solar-, Biogas- oder Lebensversicherungsfonds fließen Abschlussprovisionen von bis zu 8 Prozent der Beteiligungssumme, zusätzlich zum Agio von meist 5 Prozent versteht sich. Bei der Anlage von 100.000 Euro, beispielsweise in einen Immobilienfonds, ergibt das eine Provision von 13.000 Euro. Angesichts dieses ganz erheblichen Eigeninteresses Ihres Beraters erscheint Ihnen sein Engagement, als er Ihnen zur Investition in einen Fonds riet, möglicher Weise in einem ganz neuen Licht.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Banken, wie alle Finanzdienstleister, haben ihre Kunden über diese lukrativen Provisionsgeschäfte regelmäßig nicht aufgeklärt. Für die getäuschten Kunden erweist sich dies nun als Glücksfall. Deutsche Gerichte gehen gegen versteckte Provisionen bei Geschäften mit Privatanlegern vor, für die geprellten Kunden steigen die Chancen, Schadensersatz zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof stellte in einer jüngst ergangenen Entscheidung fest, dass eine Bank verpflichtet ist, ihren Kunden, den sie in Bezug auf eine Geldanlage berät, darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Abschluss der von ihr empfohlenen Medienfondsbeteiligung Provisionen erhält. Das Landgericht München I verurteilte eine Bank zu Schadensersatz die ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, welche Provisionen sie durch die Beratung zur Zeichnung einer Immobilienfondsbeteiligung erhalten hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Gerichte ist klar: Eine Bank muss im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber aufklären, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hat, dass er sein Geld in das empfohlenen Anlageprodukt investiert. Denn dieses Provisionsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung. Nur wenn der Kunde die Höhe der Provision kennt, kann er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen und beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund dieser Entwicklung in der Rechtsprechung haben auch Sie gute Chancen  von Ihrer Bank oder Ihrem Berater Schadenersatz zu erlangen, wenn Sie im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlage, beispielsweise einer Fondsbeteiligung, nicht auf Provisionen hingewiesen wurden. Sie sind dann so zu stellen, als hätten Sie den Fonds nicht gezeichnet und erhalten in der Regel ihr angelegtes Kapital zurück.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.kapitalanlagerecht.net/bvt_fonds.php&quot;&gt;www.witt-nittel.de&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-24T10:30:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5527925/">
    <title>BVT-Fonds: Bank muß Anleger Schadenersatz wegen verschwiegener Provisionen bezahlten</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5527925/</link>
    <description>Wie viele andere hatte Rudolf T. sich in den vergangen Jahren von seiner Bank beraten lassen und verschiedene Beträge zur Altersvorsorge angelegt. Auch einen Fonds der Münchner BVT-Gruppe legte ihm sein Berater ans Herz. Eine Beteiligung an einem Einkaufszentrum in Ludwigshafen, der so genannten Walzmühle, in die er 50.000 DM investierte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch hinter der von der Bank im Rahmen einer objektiven Vermögensberatung angebotenen Beteiligung steckte mehr, wie er von dem Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel erfuhr: Banken erhalten wie alle Finanzdienstleister von den Anbietern der Fondsprodukte, die sie an Kunden vermittelt Provisionen und machen mit diesem Provisionsgeschäft ganz erhebliche Umsätze, über die sie ihre Kunden nicht aufklären. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht München I verurteilte die Bank nun zu Schadensersatz (Az: 27 O 23950/07  nicht rechtskräftig) und begründete dies damit, dass die Bank im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hatte, dass er sein Geld in diesem Fonds anlegt. Dieses Vergütungsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung, stellt Anwalt Nittel fest, so dass der Kunde auf eine Provision hinzuweisen ist, damit er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen kann&quot;. Eine Auffassung, der sich das Landgericht anschloss, denn nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolge, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Fast alle Banken und Finanzdienstleister erhalten für die Vermittlung von Anlageprodukten Provisionen, seien es Immobilien-, Medien- Schiffs- oder Aktienfonds, offene Immobilienfonds oder Zertifikate, so Anwalt Nittel, der zahlreiche Anleger vertritt. Ich kenne bislang keinen Anleger, der von seiner Bank oder seinem Finanzdienstleister über die Provision aufgeklärt wurde. Nach dem von ihm erstrittenen Urteil des Landgerichts München I, das inzwischen durch eine fast zeitgleich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs inhaltlich bestätigt wurde, der für einen Medienfonds die Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über Provisionen bejaht hat (XI ZR  510/07), sieht er gute Chancen für Anleger bei einem Vorgehen gegen Banken und Berater.  Jeder Anleger, den seine Bank nicht auf Provisionen hingewiesen hat, hat gute Chancen, auf diesem Weg auch fehlgeschlagene Kapitalanlagen wirtschaftlich rückabzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.kapitalanlagerecht.net/bvt_fonds.php&quot;&gt;http://www.kapitalanlagerecht.net/bvt_fonds.php&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,607773,00.html&quot;&gt;Artikel in Spiegel Online&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.sueddeutsche.de/159382/132/2772436/Beraterbank-muss-zahlen.html&quot;&gt;Artikel in der Süddeutschen Zeitung&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-19T16:01:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5487429/">
    <title>Schadenersatz bei unzutreffender Garantiemietzusage</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5487429/</link>
    <description>Der Erwerber einer zu Kapitalanlagezwecken veräußerten Eigentumswohnung klagte gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Verkäuferin der Wohnung aufgetreten war. Der Anleger erhielt für die Wohnung zunächst eine Garantiemiete. Dem Garantiegeber war bekannt, dass die Erträge der Wohnung wegen Leerstands nicht ausreichten, um die aus der Finanzierung des Kaufpreises resultierenden Belastungen zu tragen. Der Bundesgerichtshof gab der auf Freistellung und Schadenersatz gerichteten Klage statt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Erwerb von Immobilieneigentum bei vollständiger Finanzierung des Kaufpreises allenfalls dann zu wirtschaftlichem Erfolg führen kann, wenn ein nachhaltiges Leerstandsrisiko nicht besteht. So verhält es sich von vornherein nicht, wenn das Kaufobjekt oder wesentliche Teile von diesem - wie hier die Garage - schon bei Abschluss des Kaufvertrags nicht zu den in den Verhandlungen angegebenen Konditionen vermietet sind. Die Bezeichnung eines Berechnungsbeispiels als &quot;unverbindlich&quot; ändert hieran nichts. Der Verkäufer erweckt durch die Übergabe der Berechnung die Annahme, die in diesem angegebenen Mieten würden erzielt. Der Käufer muss zwar damit rechnen, das Risiko eines künftigen Leerstands zu tragen. Er kann und braucht jedoch nicht davon auszugehen, dass er nicht nur dieses Risiko trägt, sondern sein Erwerb von Anfang nicht mehr als eine Spekulation auf eine künftige Vermietbarkeit zu den von dem Verkäufer in den Kaufvertragsverhandlungen angegebenen Konditionen bedeutet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Heidelberger Fachanwalt Hans Witt verweist darauf, daß dies auch dann gilt, wenn der Verkäufer das Leerstandsrisiko durch die Vereinbarung einer Garantie zeitlich beschränkt übernimmt. Eine auf die Dauer von drei Jahren befristete Garantie stellt nach Ansicht des BGH bei einer vollständigen Finanzierung des Kaufpreises keine nachhaltige Sicherung des Käufers dar, die den Verkäufer von der Verpflichtung zur Aufklärung über die tatsächlichen Umstände der Vermietung befreien könnte. So liegt es insbesondere, wenn sich die angeblich erzielte Miete wie im vorliegenden Fall auf einen ungewöhnlich hohen Betrag beläuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infolgedessen hätte auf Leerstände und Mindereinnahmen im Rahmen der Beratung hingewiesen werden müssen. Diese waren für den Anleger von wesentlicher Bedeutung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008  Az.: V ZR 175/07</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-05T11:22:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5487427/">
    <title>Beratungspflichten gelten auch für risikofreudige Anleger</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5487427/</link>
    <description>Der Kläger wandte sich im Jahr 2001 an seine Bank, um sich über eine Geldanlage beraten zu lassen. Seine Anlageziele waren Altersvorsorge und Vermögensaufbau. Seine Anlagestrategie bezeichnete er in einem vorgegebenen Schema als wachstumsorientiert, was wie folgt definiert war: Überdurchschnittliche Wertentwicklungschancen. Wertverluste sind jederzeit möglich. Aktienanteil ist größer als Rentenanteil. Ein Mitarbeiter der beklagten Bank beriet ihn und empfahl eine Beteiligung an einem Medienfonds. &lt;br /&gt;
In dem umfangreichen Fondsprospekt war unter der Rubrik Risiken und Chancen darauf hingewiesen worden, dass im Extremfall, wenn alle hergestellten Filme floppen sollten, sich die Ausschüttungen auf etwa 50 Prozent ihrer Nominaleinlage reduzieren könnten. Nur im Fall weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse könne dies bis zum Totalverlust führen.&lt;br /&gt;
Im Jahr 2006 teilte die Fondsgesellschaft dem Kläger mit, dass sich der Wert seiner Anlage auf rund 20 Prozent verringert habe. Daraufhin forderte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.&lt;br /&gt;
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil auf und gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. &lt;br /&gt;
Das OLG  führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass auch ein Anleger, der bereit ist, hohe Risiken einzugehen, Anspruch auf zutreffende Informationen hat. Dies muss auch dann gelten, wenn Gegenstand der Beratung eine für den Anleger neues Anlageprodukt ist, bezüglich dessen er noch nicht über Informationen verfügt. &lt;br /&gt;
Die mit der Beteiligung an den Medienfonds verbundenen Risiken gingen, so das OLG, über das hinaus, was der Kläger in seiner Anlagestrategie noch in Kauf nehmen wollte. Die Bereitschaft, Wertverluste hinzunehmen umfasst nicht automatisch die Inkaufnahme eines Totalverlustes. Da der Prospekt die im Extremfall drohenden Risiken zu positiv und damit unrichtig darstelle und die Risikobeschreibung im Prospekt rechnerisch unschlüssig und sachlich falsch sei, müsse sich die beratende Bank die fehlerhaften Prospektdarstellungen zurechnen lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;OLG Oldenburg, Urteil vom  24. September 2008 - 3 U 54/07&lt;/i&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-02T11:21:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5479113/">
    <title>Keine Haftung für Darlehensverbindlichkeiten des Fonds - BGH entscheidet zu Gunsten...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5479113/</link>
    <description>Anleger, die an geschlossenen Immobilienfonds über Treuhänder beteiligt sind, haften nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 2008 entschieden (Az.: XI ZR 468/07) und damit ein von Witt Nittel, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt. Das Gericht hatte die Klage der Societé Générale gegen einen Anleger im HAT-Fonds 43 abgewiesen, mit der die Bank den Anleger für Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Urteil stehen der Bank gegen den Anleger keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu, so Rechtsanwalt Mathias Nittel. Die Zins- und Tilgungsleistungen, die der Anleger in der Vergangenheit unmittelbar an die Bank gezahlt hat, kann er darüber hinaus von der Bank zurückverlangen. Diese werden weder um die erzielten Steuervorteile gekürzt, noch muss der Anleger im Gegenzug den Fondsanteil an die Bank herausgeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Rechtsanwalt Mathias Nittel reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds und damit für tausende von Anlegern anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen unmöglich sein, die Anleger für die von den Fonds aufgenommenen Kredite persönlich in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus stehen den Anlegern in vielen Fällen auch noch Zahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Rechtlicher Hintergrund:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;br /&gt;
Zahllose Fondsgesellschaften sind in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Zur Finanzierung des Investitionsvorhabens, also beispielsweise der Errichtung oder des Kaufs einer  oder mehrerer Fondsimmobilien, wurde von den Anlegern zum einen Eigenkapital eingezahlt, zum anderen wurden durch die Fondsgesellschaft Kredite aufgenommen. In der überwiegenden Mehrzahl von derartigen geschlossenen Immobilienfonds wurden die Immobilien zu teuer eingekauft oder ist deren Wert gesunken, so dass der Verkaufserlös in der Regel nicht ausreicht, um die von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehen zurückzuzahlen. Die finanzierenden Banken nehmen nun die Anleger auf Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und in der Höhe unbegrenzt. In einer großen Zahl von Fonds, bei denen die Anleger unmittelbar als Gesellschafter der Fondsgesellschaft beigetreten sind, hat dies zur Folge, dass die kreditgebenden Banken die Anleger auf Rückzahlung der Darlehen in Anspruch nehmen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders ist die Situation nach der Entscheidung des BGH bei den Fonds, bei denen die Anleger mit sogenannten Treuhändern einen Treuhandvertrag geschlossen haben und die Treuhänder für die Anleger die Anteile an den Fondsgesellschaften treuhänderisch halten. Hier sind die Anleger nicht Gesellschafter des Fonds geworden und haften damit nach der aktuellen Entscheidung nicht für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaften.&lt;/i&gt;</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-01-29T09:43:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316837/">
    <title>Schadensersatzhaftung einer Bank bei unzulänglicher Prüfung einer gefälschten Scheckbestätigung</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316837/</link>
    <description>Legt der Kunde einer Bank eine Scheckbestätigung zur Prüfung vor, kommt ein Auskunftsvertrag zustande, dessen Schlechterfüllung Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe und gab der Klage eines Bankkunden statt. Dieser hatte über das Internet seinen Jahreswagen für 42.300 Euro an einen vorgeblichen niederländischen Geschäftsmann verkauft, der in einem Fax ankündigte, bei Abholung werde das Auto mit einem bankbestätigten Scheck bezahlt. Kurz danach erhielt der Kläger ein weiteres Telefax, angeblich von einer niederländischen Bank, in dem ein namentlich genannter Angestellter bestätigte, dass der Käufer einen Scheck über 42.300 Euro unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt habe. Für Rückfragen war eine Telefonnummer angegeben. Abgebildet war auch der vermeintliche Scheck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Bitte ihres Sohnes begab sich die Mutter des Klägers zur Filiale der Beklagten, um das Schreiben mit dem abgebildeten angeblichen Scheck überprüfen zu lassen. Sie legte es am Schalter mit der Bitte um Bestätigung vor, dass der Scheck gedeckt sei und er eingelöst werden könne. Die Bankangestellte rief daraufhin bei der angegebenen Telefonnummer an und eine Frau bestätigte ihr, dass über den auf ein gesondertes Konto gebuchten Betrag nur noch mit diesem Scheck verfügt werden könne. Das gab die Angestellte so an die Mutter des Klägers weiter. Aufgrund dieser Information händigte der Kläger am nächsten Tag dem Abholer gegen Original des angeblichen Schecks den Wagen aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Wagen ist mittlerweile mehrfach weiterverkauft und schließlich gutgläubig von einem Dritten erworben worden. Der Scheckeinzug schlug fehl, es handelte sich nicht um einen Scheck, sondern lediglich ein Einzahlungsformular, eine Bankverbindung bei der niederländischen Bank bestand nicht, den namentlich benannten Angestellten gab es dort ebenfalls nicht. Die angegebene Vorwahl für den Niederlassungsort der Bank war falsch. Der Kläger begehrt nun von der Bank Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Überprüfung des Telefaxschreibens. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berufung der beklagten Bank zum Bankrechtssenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Senat ging auf der Grundlage der Beweisaufnahme des Landgerichts davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen ist und die Beklagte es übernommen hat, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen. Die Beklagte wusste, dass es dem Kläger auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen, sondern hätte diese zur Überprüfung selbständig ermitteln müssen, zumal sie erkannt hatte, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Die Verdachtsmomente hätten Anlass sein müssen, zu prüfen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Pflichtverletzung begründen die Schadensersatzpflicht der Bank, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck handelte noch der auf der Bestätigung genannte Mitarbeiter bei der niederländischen Bank beschäftigt war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008, Az. 17 U 212/07</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-21T10:06:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316836/">
    <title>Banken müssen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316836/</link>
    <description>Die im Jahr 2002 in Kraft getretenen neuen Regelungen zur Verjährung wirken sich auch auf die Ansprüche von Kreditinstituten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Bürgschaften aus. Wie der BGH jüngst in einer Entscheidung feststellte, muss eine Bank nach Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung zeitnah die Anschrift des Bürgen überprüfen und nötigenfalls die neue Anschrift ermitteln. Tut sie dies nicht, verhält sie sich grob fahrlässig und muss mit einer Verjährung der Ansprüche aus der Bürgschaft mit Ablauf des dritten Jahres nach Fälligkeit der Bürgschaft rechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem vom BGH entschiedenen Fall nahm die Bank den Vater des zahlungsunfähigen Kreditnehmers in Anspruch, der für die Rückzahlungsverpflichtung seines Sohnes im Sommer 1993 eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hatte. Nachdem dieser die Rückzahlung des Darlehens eingestellt hatte, kündigte die Klägerin das Darlehen und nahm den Bürgen gerichtlich in Anspruch. Entscheidend für den Rechtsstreit war die Frage, wann die Bank Nachforschungen nach der aktuellen Anschrift des Bürgen anstellen musste, denn ab diesem Zeitpunkt begann der Lauf der Verjährung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH stellte fest, dass die Verjährung gemäß § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres begonnen habe, in dem der Bürgschaftsanspruch entstanden war und die klagende Bank von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Bürgschaftsanspruch ist zwar mit Fälligkeit der gesicherten Forderung im Jahr 2001 entstanden. Zur &quot;Kenntnis von der Person des Schuldners&quot; gehört aber nicht nur dessen Name sondern auch dessen ladungsfähige Anschrift, die der Bank bei Entstehung des Bürgschaftsanspruchs noch nicht bekannt war. Da der Bürge dem Gläubiger eine Adressänderung nicht mitteilen müsse und zwischen Abschluss des Bürgschaftsvertrags und Inanspruchnahme des Bürgen mitunter viele Jahre ins Land gingen, bestünde auf Seiten der Bank keine Verpflichtung zur permanenten Aktualisierung der Adressen von Bürgen. Allerdings treffe die Kreditinstitute im eigenen Interesse die Obliegenheit, im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Bürgschaftsanspruchs die Anschrift des Bürgen zu überprüfen. Unterlasse die Bank eine solche zeitnahe Anschriftenprüfung und ermittlung, würde die Unkenntnis über die aktuelle Anschrift des Bürgen auf grober Fahrlässigkeit beruhen und den Lauf der Verjährung in Gang setzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az. XI ZR 395/07</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-19T10:05:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316835/">
    <title>Ein Anlagevermittler darf einem stark verschuldeten Anleger keine riskante Anlage...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316835/</link>
    <description>Immobilien als Kapitalanlagen werden gerade in Zeiten erheblicher Turbulenzen an den Kapitalmärkten verstärkt als attraktive und vermeintlich sichere Anlage empfohlen. Einen beinahe klassischen Fall hatte nun das Landgericht München I zu entscheiden.&lt;br /&gt;
Die Klägerin und ihr Ehemann waren beide in Anlagedingen unerfahren und hoch verschuldet. Aus den Krediten hatten sie eine monatliche Ratenbelastung von über 1.400, Euro zu tragen. Im Jahr 1999 wurden sie von einem Anlagevermittler angesprochen, der ihnen als Steuersparmodel und zur Altersvorsorge den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen zu einem zu 100 % durch Kreditaufnahme zu finanzierenden Kaufpreis von mehr als 300.000 DM empfahl. Er erklärte ihnen, dass sie bei Erwerb der streitgegenständlichen Wohnungen aufgrund der starken Wertsteigerungen beträchtliche Gewinne sowie unbegrenzt garantierte Mieteinkünfte von 1.161 DM erzielen würden. Die Kapitalanlage würde sich weitgehend aus den Mieteinnahmen selbst tragen. Die Klägerin und ihr Mann müssten aus dem eigenen Vermögen fast nichts zuschießen. Nach der von ihm erstellten Beispielrechnung seien Zuzahlungsbeiträge in Höhe von lediglich 1.609 DM pro Jahr zu erwarten. Die Immobilie jederzeit wieder gewinnbringend verkauft werden. Ein Verlust sei dabei ausgeschlossen. Die Klägerin und ihr Ehemann veräußerten die Wohnungen zwischenzeitlich zu einem Preis von 39 500, EUR und 32 500, EUR. Der durch das Immobiliengeschäft verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf 134 845,89 EUR. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht stellte Pflichtverletzungen des Anlagevermittlers in zwei Punkten fest und verurteilte ihn zu Schadenersatz. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Anlagevermittler sei im Rahmen seiner vertraglichen Auskunftspflichten zur wahrheitsgemäßen, richtigen und vollständigen Information der Anleger über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Kunden von besonderer Bedeutung sind. Diese Verpflichtung habe der Beklagte verletzt. Unstreitig erklärte er, dass die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund der starken Wertsteigerung beträchtliche Gewinne sowie garantierte Mieteinkünfte erzielen würden. Die Kapitalanlage würde sich weitgehend aus den Mieteinnahmen selbst tragen. Die Klägerin und ihr Mann müssten aus dem eigenen Vermögen fast nichts zuschießen. Laut Beispielsrechnung wären Zuzahlungen in Höhe von 1 609, DM pro Jahr zu leisten. In jedem Fall könne die Immobilie jederzeit wieder gewinnbringend verkauft werden. Ein Verlust sei dabei ausgeschlossen. Diese Angaben seien nach den Feststellungen des Landgerichts unzweifelhaft falsch. Ein Verlust sei keineswegs ausgeschlossen gewesen. Vielmehr sei die Frage eines Gewinns oder eines Verlustes von der Wertentwicklung der Immobilie und der Frage der Vermietbarkeit und der Veräußerbarkeit abhängig gewesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig sei die gegenständliche Anlagevermittlung auch deshalb gewesen, weil der Anlagevermittler nach seinen eigenen Angaben die gegenständliche Immobilie auch im Hinblick auf die hohe Verschuldung der Klägerin und ihres Mannes sowie die erhebliche, monatliche Ratenbelastung empfohlen habe. Bei einer bereits bestehenden, hohen Schuldenlast stelle sich die Übernahme eines zusätzlichen, mit weiteren Verbindlichkeiten verbundenen Risikos als grob unvernünftig sowie wirtschaftlich und rechtlich unvertretbar dar. So etwas dürfe einem Verbraucher keinesfalls empfohlen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LG München I, Urteil vom 16.04.2008, Az. 23 O 1239/08</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-17T10:05:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316833/">
    <title>In der Regel keine Zurechnung der Haustürsituation, wenn die Finanzierung einer kreditfinanzierten...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316833/</link>
    <description>Kreditfinanzierte Kapitalanlagen bergen für Banken große Risiken, insbesondere, wenn sie mit Emittenten, Initiatoren oder Vertrieb zusammenarbeiten um Kreditgeschäft zu generieren. Überlässt die Bank dem Initiator oder dem von diesem eingeschalteten Vertrieb auch die Anbahnung des Kreditvertrages, droht bei Widerrufsrechten oder Schadenersatzansprüchen des Anlegers der Verlust des Darlehensrückzahlungsanspruchs. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit einem weiteren Fall, in dem es um den Widerruf eines Darlehensvertrags nach dem seinerzeitigen Haustürwiderrufsgesetz  heute im BGB geregelt  ging, befasste sich der BGH in seinem Urteil vom 23. September 2008. Der Kredit für einen finanzierten Fondsbeitritt wurde hier nicht bei der in der Konzeption vorgesehenen Sparkasse, sondern bei der Hausbank des Anlegers aufgenommen. Diese sei aber, wie der BGH feststellte, in den Vertrieb der Fondsanteile nicht eingebunden gewesen. Auf die vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptete Rahmenvereinbarung zwischen dem Anlagevermittler und der Beklagten komme es insoweit von vorneherein nicht an. Die angebliche Vereinbarung, nach der die Beklagte die Beteiligungen der vom Vermittler vermittelten Anleger, gleich bei welchem Fonds, finanzieren wollte, besage nichts über eine erforderliche institutionalisierte Zusammenarbeit der Beklagten mit den Initiatoren, Gründungsgesellschaftern und Prospektverantwortlichen des Fonds, dem der Kläger beigetreten sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage handele dann nicht im Namen und für Rechnung der finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlung gerade zu Verhandlungen mit dieser Bank ausgesprochen hat, sondern deren Auswahl auf einer eigenständigen, selbstbestimmten Weisung des Anlegers beruht. Der mit der Haustürgeschäfterichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985, Erwägungen vor Art. 1) verfolgte Schutzzweck, den Verbraucher nicht an das Ergebnis von Vertragsverhandlungen zu binden, die auf eine für ihn unerwartete Initiative des Gewerbetreibenden hin geführt worden sind, rechtfertige es nicht, eine von dem Dritten geschaffene Haustürsituation auch dann der Bank zuzurechnen, wenn sie allein auf Wunsch des Anlegers eingeschaltet werde. Besorge hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage eingebundene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung der vermittelten Kapitalanlage, wird die konkrete Bank dabei aber nach Empfehlungen, bestehenden geschäftlichen Verbindungen oder freiem Ermessen des Dritten bestimmt, so sei eine auf seinem Handeln beruhende Haustürsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger einen solchen mit dem Vertrieb der Kapitalanlage zunächst angelegten Zusammenhang durch eine von den Empfehlungen des Vertriebs abweichende autonome Weisung unterbrecht, werde der Dritte nicht mehr  auch nicht im weitesten Sinne  wirtschaftlich für Rechnung der Bank tätig, sodass eine von ihm geschaffene Haustürsituation dieser nicht zugerechnet werden kann (Senatsurteil vom 10. Juni 2008  XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az. XI ZR 266/07</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-15T07:04:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316832/">
    <title>Verpflichtung der einen Bauherren finanzierenden Bank zur Überwachung des Baufortschritts...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5316832/</link>
    <description>Eine Bank, die einen Baukredit gewährt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Interesse des Kreditnehmers den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel zu überwachen. Dies stellte das OLG Naumburg in einem Rechtsstreit fest, der sich an ein von einem Bauträger nicht fertig gestelltes Bauvorhaben anschloss. Der klagende Kreditnehmer und Bauherr ging, was vor Gericht nicht bewiesen werden konnte, von der Vereinbarung mit der finanzierenden Bank zur Kontrolle des Baufortschritts vor jeder vertragsgemäßen Teilauszahlung des Kredits aus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie das OLG Naumburg feststellte, besteht eine Überwachungspflicht der Bank zum Schutz des Bauherren/Kreditnehmers grundsätzlich nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist. Risiken, die sich in diesen Bereichen für den Erwerber verwirklichen, fallen primär in deren Verhältnis zu Dritten, beispielsweise den Bauträger. Die Beurteilung der Frage, ob die Bank das Darlehen auszahlen darf, obwohl, wie sie weiß, die Bautätigkeit eingestellt ist, hängt nach Ansicht des OLG Naumburg von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, ob es sich lediglich um eine vorübergehende Einstellung handelt oder das Bauvorhaben endgültig undurchführbar geworden ist. Das Gericht geht davon aus, daß die Kreditgewährung in aller Regel gerade dann im Interesse der Erwerber liegen, wenn die Bautätigkeit nur wegen fehlender Kreditmittel stockt (BGH, Urteil vom 01.10.1987, Az. III ZR 134/86), so dass eine Auszahlung des Kredits dann nicht pflichtwidrig sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Kreditinstitut, welches ein Bauvorhaben finanziert, ist allein aus dem Darlehensvertrag dem Bauherrn gegenüber auch nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Bauvorhabens zu überprüfen und seine Ausführung zu überwachen; das gilt auch für eine Spezialbank für Baufinanzierungen. Der Bauherr, der einen Treuhänder mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt, kann seine Einwendungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Bauträger dem finanzierenden Kreditinstitut nur dann im Wege des sogenannten Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB entgegensetzen, wenn sich die kreditgebende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt, insbesondere Aufgaben des Bauträgers im Zusammenwirken mit diesem wahrnimmt (BGH, Urteil vom 12.07.1979, Az. III ZR 18/78; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.1984, Az. 6 U 164/83).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Naumburg, Urteil vom 08.05.2008, Az. 2 U 172/07</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-13T07:02:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5315162/">
    <title>Kick-Backs: Die kleine Unehrlichkeit mit großen Folgen</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5315162/</link>
    <description>Im Kapitalanlagemarkt hat sich ein System von Provisionen etabliert; Provisionen für den Abschluss von Geschäften, Bestandsprovisionen dafür, dass Depots oder Anlagen über einen längeren Zeitraum beibehalten werden, Provisionen an Anlage- oder Vermögensberater, Banken und Vermögensverwalter. Provisionen stecken, mehr oder minder verborgen, in fast jedem Angebot, vom Bausparvertrag über die Riester-Versicherung, offene- und geschlossene Fonds bis zu Investmentfonds- Sparplänen oder Zertifikaten. Je riskanter und komplexer ein Produkt, desto mehr Provisionen werden damit verdient. Kaum ein Kunde weiß von diesen Provisionen, auch wenn Banken und andere Wertpapierdienstleister seit einiger Zeit gesetzlich verpflichtet sind, diese auszuweisen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach Banken wegen unterlassener Aufklärung von Kunden über solche Kick-Back-Zahlungen zu Schadenersatz verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch Provisionen werden nicht nur bei Wertpapierdienstleistungen gezahlt und vereinnahmt. Der gesamte Bereich der Finanzdienstleistungen scheint von einem undurchsichtigen Provisionsgeflecht und den daraus resultierenden Interessenkonflikten durchdrungen zu sein, wie verschiedene in jüngster Zeit ergangene Gerichtsentscheidungen zeigen. So wurde die Citybank unlängst vor dem Landgericht Bochum zu Schadenersatz verurteilt, weil sie Provisionen, die sie für den Abschluss einer Restschuldversicherung bei einem Verbraucherkredit erhielt, nicht offengelegt hat. Das Landgericht München I wies kürzlich in einem Rechtsstreit darauf hin, dass eine Bank, die über einen geschlossenen Immobilienfonds berät, über die Provisionen aufklären muss, die sie bei Zeichnung der Beteiligung durch den Kunden erhält. Das Landgericht Heidelberg verurteilte vor einigen Wochen einen Vermögensverwalter zu Schadenersatz, der seine Kunden zwar dem Grunde nach darüber aufgeklärt hatte, dass er Provisionen erhält, deren exakte Höhe jedoch nicht genannt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unbestritten: Finanzdienstleister müssen auch von etwas leben. Wenn sie eine Beratungsdienstleistung erbringen, wollen und sollen sie dafür auch bezahlt werden. Doch warum soll der Kunde davon nichts erfahren, warum wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, die Beratungsdienstleistung koste nichts? Ein wenig mehr Ehrlichkeit und Transparenz wäre hier sicherlich angebracht, auch damit der Kunde erkennen kann, was der wirkliche Beweggrund des Beraters für seine Anlageempfehlung ist. Die steigende Nachfrage nach einer echten Honorarberatung ohne Provisionsinteressen ist auch ein Zeichen dafür, dass die Verbraucher in immer stärkerem Maße erkennen, dass eine qualitativ hochwertige Beratung ihren Preis hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für all jene, die provisionsgetrieben Finanzprodukte unter dem Deckmantel der Beratung verkaufen  und sich weiterhin hinter dem Rücken ihrer Kunden Provisionen bezahlten lassen, steigt das Risiko, vom Kunden auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Nicht wenige Banken, Vermögensverwalter und Vermögensberater wurden bereits zu Schadenersatz verurteilt, mussten dem Anleger das investierte Kapital erstatten, ohne Rücksicht darauf, ob bei der Anlage Verluste erzielt wurden, oder nicht.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-11T14:24:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5214730/">
    <title>Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Anweisenden gegen Anweisungsempfänger im beleglosen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5214730/</link>
    <description>&lt;b&gt;Leitsatz des Gerichts:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;Die auf fehlerhafter Eingabe der Kontonummer bzw. Bankleitzahl beruhende Fehlüberweisung eines Unternehmers im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung stellt eine kondizierbare Leistung des Überweisenden an den tatsächlichen Empfänger dar.&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen zwei Fehlüberweisungen im Dezember 2004 i.H.v. insgesamt 6.343,64 EUR in Anspruch. Der Kläger hatte zwei Rechnungen eines Unternehmens zu bezahlen und bei den entsprechenden Überweisungsaufträgen an seine Hausbank im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches zwar Empfängerin und Kontonummer richtig bezeichnet, aber versehentlich die falsche Bankleitzahl - die der Hausbank des Beklagten - angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Dresden erließ einen Hinweisbeschluss, wonach es die vom Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung durch Beschluss zu verwerfen beabsichtige. Zur Begründung führte der für Bankrechtsfragen zuständige 8. Zivilsenat aus, dass das das Landgericht hinsichtlich beider Fehlüberweisungen zu Recht Leistungsverhältnisse zwischen den Parteien des Rechtsstreites&lt;br /&gt;
angenommen und dementsprechend Bereicherungsansprüche des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat die seinem Konto gutgeschriebenen Beträge durch Leistungen des Klägers erlangt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der gewöhnlichen Fehlüberweisung, die darin besteht, dass die Überweisung aufgrund eines Irrtums der Bank an einen anderen als den im Überweisungsauftrag namentlich bezeichneten Empfänger ausgeführt wird, liegt eine Leistung des Überweisenden an den tatsächlichen Überweisungsempfänger nicht vor. Denn in diesem Fall fehlt es regelmäßig an einem wirksamen Überweisungsauftrag. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Grundsatz gilt auch für Fehlüberweisungen im beleggebundenen Überweisungsverkehr, die mitursächlich darauf beruhen, dass der Überweisende das Konto des zutreffend benannten Empfängers unrichtig bezeichnet. Denn in einem solchen Fall hat die Empfängerbezeichnung Vorrang vor der Kontonummernangabe, so dass der Empfänger&lt;br /&gt;
die Gutschrift auf seinem Konto, die die Bank infolge unterlassenen Abgleichs zwischen Name und Kontonummer erteilt, nicht als Leistung des Überweisenden erhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders verhält es sich aber bei Fehlüberweisungen im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Überweisende - wie hier - kein Verbraucher ist. Ein solcher Auftraggeber weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass seine Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden, Kontonummer und Bankleitzahl also als Synonym für den Überweisungsempfänger stehen, ohne dass ein Kontonummer-Namensvergleich stattfindet. Zu einem solchen Abgleich waren und sind die Empfängerbanken aufgrund der bankenmäßigen Vereinbarungen über den beleglosen Datenaustausch im Inlandszahlungsverkehr nicht verpflichtet; der Hausbank des Überweisenden ist ihrerseits, sofern sie nicht zugleich das Konto des Empfängers führt, eine Prüfung anhand eigener Erkenntnisquellen kaum möglich. Ist danach die Bezeichnung von Kontonummer und Bankleitzahl und gerade nicht die hiervon abweichende namentliche Angabe des Überweisungsempfängers maßgeblich, so hat der in dieser irrtümlich fehlerhaften Weise Überweisende, der kein Verbraucher ist, die fehlgehende Zahlung kraft&lt;br /&gt;
wirksamen Überweisungsauftrages selbst veranlasst. Dementsprechend stellt sich seine fehlgehende Zahlung als eigene Leistung an den Überweisungsempfänger dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge also jeweils durch Leistung des Klägers, aber ohne Rechtsgrund erlangt, so dass er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet ist. Auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine doppelte Inanspruchnahme muss der Beklagte nicht befürchten. Weder seine noch die Bank des Klägers hat gegen ihn bereicherungsrechtliche oder sonstige Ansprüche wegen der fehlgegangenen Zahlungen. Umgekehrt hat der Kläger seinerseits keine Möglichkeit, sich bei einer dieser Banken schadlos zu halten, sondern ist auf die Inanspruchnahme des Beklagten verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Dresden, Beschluss vom 19.03.2007 - 8 U 311/07</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-10-07T07:13:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5213155/">
    <title>Verwaltungsgericht Berlin stoppt vorerst Sonderumlage im Entschädigungsfall Phoenix</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5213155/</link>
    <description>Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) darf Finanzdienstleistungsunternehmen vorerst nicht zu Sonderbeiträgen zur Finanzierung der Entschädigung von Anlegern wegen der so genannten Phoenix-Pleite heranziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer größeren Zahl gleich gelagerter Beschlüsse vom 17. September 2008 entschieden (Az. VG 1 A 74/08 u.a.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte im März 2005 festgestellt, dass die Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht mehr in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht, so dass der Entschädigungsfall nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)eingetreten sei. In der Folge setzte die EdW im Dezember 2007 gegenüber den der Einrichtung angehörenden Finanzdienstleistungsunternehmen zur Finanzierung der Entschädigung der Phoenix-Anleger Sonderbeiträge in Höhe von 2.000 bis 1,5 Millionen &#8364; fest. Für die Entschädigung der rund 30.000 Anleger sieht die EdW einen zusätzlichen Finanzbedarf von etwa 200 Millionen Euro. Die erste Tranche hiervon hat ein Volumen von etwa 28 Millionen &#8364;, die auf die ca. 700 der EdW angehörenden Institute umgelegt werden sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilanträgen der zu Sonderbeiträgen herangezogenen Finanzdienstleistungsunternehmen stattgegeben. Das Gericht geht davon aus dass die Sonderbeiträge im Zeitpunkt ihrer Erhebung noch nicht fällig gewesen seien. Weder das EAEG noch die Beitragsverordnung der EdW stellten eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sonderbeiträgen dar, wenn Entschädigungsansprüche noch nicht festgestellt oder ausbezahlt worden seien. Ferner sei die Verordnungsermächtigung für Sonderbeiträge im EAEG nach Ansicht des Gerichts in wesentlichen Punkten zu unbestimmt. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel, ob das EAEG eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (hier der Beitragsverordnung) enthalte. Letztlich könnte durch die Höhe der geforderten Beträge die Grenze des abgabenrechtlich Zumutbaren überschritten sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Berlin, Beschlüsse vom 17. September 2008, Az. VG 1 A 74/08 u.a.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
www.witt-nittel.de</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-10-05T12:18:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212919/">
    <title>Nichtigkeit eines Provisionsversprechen eines Anbieters steuerbegünstigter Vermögensanlagen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212919/</link>
    <description>Das Kammergericht befasste sich unlängst mit kick-backs, diesmal im Zusammenhang mit Steuersparimmobilien, und belegte das Provisionsversprechen mit dem Verdikt der Nichtigkeit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Anleger hatte sich auf Empfehlung seines langjährigen Anlageberaters an einem Bauträgermodell beteiligt. Der Anlageberater verschwieg die nicht unerheblichen Vermittlungsprovisionen, die ihm vom Objektanbieter vertraglich zugesagt waren, die aber unterhalb von 15 % der Investitionssumme lagen. Der Anleger forderte die Rückzahlung dieser Provision an die Gesellschaft, an der er sich mit dem Ziel der Begründung von Wohnungs-/Teileigentum beteiligt hatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kammergericht bejahte einen Anspruch wegen Nichtigkeit des Provisionsversprechens nach § 138 BGB. Es sei bedenklich, wenn Unternehmen, die steuerbegünstigte Vermögensanlagen anbieten, Anlageberatern eine Provision für den Fall versprechen, dass sie ihre Klienten zu einem Vertragsschluss mit diesem Unternehmen veranlassen. Es läge in der Natur der Sache, dass Anlageberater mit ihren Klienten die Frage erörtern, in welcher Weise diese ihr Vermögen am besten anlegen können. Der abgeschlossene Anlageberatungsvertrag verpflichte den Anlageberater zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung seien. Der Anleger habe einen Anspruch darauf, dass sein Berater Fragen hinsichtlich des Anlageobjekts mit völliger Objektivität beantworte, sich also ausschließlich vom Interesse des Klienten leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile beeinflussen lasse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch eine Provisionsvereinbarung gerate der Anlageberater in die Gefahr, seinen Klienten nicht mehr unvoreingenommen zu beraten. Dem Vorwurf des Treuebruchs könne er nur dadurch entgehen, dass er den Kunden das ihm gegenüber abgegebene Provisionsversprechen offenbare. Die Annahme einer Nichtigkeit des Provisionsversprechens nach § 138 BGB setze aber voraus, dass der Versprechende wisse oder damit rechne und billigend in Kauf nehme, dass der Anlageberater die Provisionsvereinbarung seinem Mandanten verschweigen will. An den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen dürften keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Das Verschulden des Hinweisverpflichteten werde, so das Kammergericht, regelmäßig vermutet.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-10-03T10:37:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212588/">
    <title>Ein Verbraucher kann laufenden Leasingvertrag Mangels Einhaltung der Schriftform...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212588/</link>
    <description>Das Internet macht vieles möglich, der Abschluss von Geschäften im Internet unterliegt aber auch Schranken. So bei der Versteigerung von Leasingverträgen auf Auktionsplattformen, wie das OLG Frankfurt jetzt aufzeigte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Ebay-Versteigerung hatte der Beklagte ein Gebot von 1,00 &#8364; für die Übernahme eines Pkw-Leasing-Vertrages mit monatlichen Leasingraten von 845,64 &#8364; und einer Laufzeit von noch etwa sieben Monaten abgegeben und den Zuschlag erhalten. Zu einer Übernahme des Leasingvertrages kam es nicht. Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe der Leasingraten bis zum Vertragsablauf geltend.&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht kündigte nunmehr an, die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss zu verwerfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Übernahmevertrag nach §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB analog wegen mangelnder Schriftform des Vertrages nichtig sei.  Dies ergebe sich aus dem in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass die Formbedürftigkeit einer Vertragsübernahme dem Formerfordernis des übernommenen Vertrages folge.&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht folgt der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der von dem Kläger angebotene Leasingübernahmevertrag unterliegt als Vorvertrag eines Finanzierungsleasingvertrages zwischen der Leasinggeberin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin dem Schriftformerfordernis der §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Leasingvertrag nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen und bereits  ohne wesentliche Änderung des Inhalts  von dem Kläger durch Vertrag mit der Leasinggeberin übernommen war. Mit dem Übernahmevertrag zwischen den Parteien wäre zwar ein der Schriftform unterliegender Finanzierungsleasingvertrag noch nicht zustande gekommen, zumal der Leasinggeberin kein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden konnte. Durch den Leasingübernahmevertrag sollte die Beklagte sich aber verpflichten, einen Finanzierungsleasingvertrag mit der Leasinggeberin abzuschließen und damit einen Vertrag zu schließen, der der Schriftform unterlag, weil dieser Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliegt aber als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem gegenüber kann der Kläger sich nicht auf das Urteil des BGH NJW 02, 363 f. berufen, weil diese Entscheidung lediglich allgemein zur Frage der Wirksamkeit einer Internetersteigerung Stellung nimmt, nicht aber zur Frage des Abschlusses eines formbedürftigen Geschäftes ohne Wahrung des Formzwanges.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch keinen Anspruch auf Bestätigung des Vertrages in Schriftform. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 19.2.2008 (NJW 2008, 1298) berufen, weil sich diese Entscheidung nicht mit der Wirksamkeit einer Verpflichtung durch ein Internetgeschäft beschäftigt, sondern mit der Frage der Zulässigkeit einer berufsrechtlichen Rüge gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Internetwerbung mit niedrigem Startpreis. Auch hier wäre die Wahrung der Schriftform der Honorarvereinbarung zum wirksamen Vertragsabschluss erforderlich gewesen, wobei allerdings der Mandant wegen des besonders niedrigen Honorars durchaus an dem Abschluss interessiert gewesen wäre, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Erklärung der Beklagten wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig ist, kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht hilfsweise auf die von den Bietern mit ihrer Bestellung anerkannte Vereinbarung stützen, der zufolge Spaßbieter mit einer Berechnung von sechs Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer rechnen müssen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter ggf. welchen Umständen eine derartige Vereinbarung als Vertragsstrafe wirksam sein könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2008, Az. 17 U 70/08&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
www.witt-nittel.de</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-09-29T08:41:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212630/">
    <title>Beratungspflichten einer Bank im Hinblick auf die Finanzierung eines Bauvorhabens</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212630/</link>
    <description>Gerade beim Immobilienerwerb waren in der Vergangenheit Modelle, bei denen die Tilgung ausgesetzt wurde und das Darlehen endfällig durch eine abzuschließende Lebensversicherung getilgt werden sollte, gang und gäbe. Nicht die Provisionserwägungen, die bei einer Empfehlung dieser Art von Finanzierung eine Rolle gespielt haben dürfte, sondern die Frage, ob die Lebensversicherung bei Fälligkeit zur Rückführung des Darlehens ausreicht, war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Bamberg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG stellte fest: Berät die Bank einen Kunden im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens, ist sie aufgrund des Beratungsvertrages verpflichtet, diesen über alle Risiken des von ihr empfohlenen Finanzierungsmodells aufzuklären. Der Umfang der Pflichten ergibt sich jeweils aus dem konkreten Anlass und dem Inhalt der Anfrage. Die Auskunft muss richtig, vollständig und gewissenhaft erteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird von einer Bank oder einem Finanzierungsberater eine Finanzierung mittels Festkredits in Kombination mit einer Lebensversicherung zur endfälligen Tilgung des Darlehens empfohlen, ist über das Risiko einer Senkung von Überschussanteilen der Lebensversicherung und eine daraus möglicher Weise resultierende, hinter der Darlehenssumme zurückbleibende Ablaufleistung der Versicherung aufzuklären. Im Zweifelsfall muss eine den Darlehensbetrag ausreichend&lt;br /&gt;
übersteigende Gesamtversicherungsleistung gewählt werden, um eine Rückzahlung der gesamten Darlehensschuld sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Bamberg, Urt. v. 31.01.2008, 1 U 184/06&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2008-10-01T08:48:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212497/">
    <title>Schrottimmobilien: Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212497/</link>
    <description>Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia, die ihm das Landgericht Karlsruhe nicht gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren hat der 17. Zivilsenat - Bankensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe festgestellt, dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller, ein damals 31 jähriger Krankenpfleger, und seine damalige Ehefrau, seinerzeit 26 Jahre alt und von Beruf Krankenschwester, wurden im November 1998 von einem Vertriebsmitarbeiter einer für die H&amp;B GmbH tätigen Vermögensberatungs GmbH geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Oschersleben zu erwerben. Im Dezember 1998 unterschrieben die Eheleute nach mehreren Gesprächsterminen mit den Vermittlern einen Besuchsbericht, erklärten ihren Beitritt zu einer Mietpoolgemeinschaft und kauften Ende Dezember die 41,32 qm große Wohnung für 158.688 DM. Zur Finanzierung wurden ein Vertrag über ein Vorausdarlehen mit der X-Bank und zwei Bausparverträge mit der Antragsgegnerin Badenia abgeschlossen. In dem Besuchsbericht war zur Berechnung des monatlichen Aufwands für Zins und Tilgung die Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung von z. Zt. mit 468 DM (= 11,32 DM/qm) ausgewiesen. In der von den Vermittlern aufgestellten Beispielrechnung wurde dieser Betrag als Mieteinnahme bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller begehrt Schadensersatz insbesondere wegen Aufklärungspflichtverletzung der Antragsgegnerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Senates ist es nach vorläufiger Bewertung der Rechtslage überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinen Rechtsschutzbegehren durchdringen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Badenia über besondere Risiken des Anlagegeschäftes bestand im Hinblick auf die evidente Unrichtigkeit der Angaben des Vertriebsmitarbeiters zur Höhe der Mietpoolausschüttung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vertriebsgesellschaft hat den Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau über die tatsächlich verfügbare Nettomiete getäuscht. Davon hatte die Badenia - wie zumindest zugunsten des Antragstellers vermutet wird - Kenntnis. Das Vertriebsunternehmen hatte dem Antragsteller eine erwartbare Mietpoolausschüttung von 11,32 DM pro qm in Aussicht gestellt. Diese Information stellte sich für den Antragsteller so dar, dass er diese sogenannte Nettomieteinnahme als feste Rechengröße für die Renditeberechnung zu Grunde legen könne. Er musste nicht in Rechnung stellen, dass ein negatives Mietpoolergebnis mit der Folge von Nachzahlungen oder Kreditaufnahmen des Mietpools von vornherein eingeplant war. Sinn und Zweck der Angaben des Vermittlers im Besuchsbericht war es nämlich ihm vorzurechnen, dass er die voll finanzierte Immobilie mit vertretbarem Eigenaufwand dauerhaft halten könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angekündigte Mietpoolausschüttung war bewusst überhöht. Sie beruhte auf einer vorsätzlich falschen Kalkulation und sollte den Anlegern einen unzutreffenden Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln. Der Renditerechnung der Vertriebsbeauftragten lagen, wie die maßgeblichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, insbesondere der Finanzvorstand A. wussten, überhöht kalkulierte Mietausschüttungen zugrunde. Bereits mit einem Schreiben vom März 1998 lehnte es das Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin im Rahmen der Einwertung des Objekts O. ab, eine Nettokaltmiete von 11,00 DM pro qm zu Grunde zu legen, ein solcher Parameter sei unrealistisch und inakzeptabel. Der Mietpool erreichte das vom Vermittler versprochene Ausschüttungsergebnis nie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die maßgebliche Verjährungsfrist von 3 Jahren war zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages Ende 2007 noch nicht abgelaufen, da der Antragsteller die den Schadensersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände frühestens Ende des Jahres 2004 kannte, als das von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Auftrag gegebene Gutachten vom 27.11.2001 im Zusammenhang mit dem Urteil des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.11.2004 allgemein bekannt geworden war. Es kommt nämlich maßgeblich auf die Kenntnis von den besonderen Umständen des Zusammenwirkens der Antragsgegnerin mit der Vertriebsgruppe H&amp;B an, aus denen allein sich der qualifizierte Wissensvorsprung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ergab. Die Anleger mussten vor diesem Zeitpunkt nicht in Erwägung ziehen, ein maßgeblicher Organvertreter der Antragsgegnerin könne von planmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsverträge Kenntnis gehabt oder an einem betrügerischen Mietpoolkonzept mitgewirkt haben. Erst Ende 2004 standen solche Vorwürfe im Raum, als die Verstrickung der Antragsgegnerin in das von der H&amp;B betriebene Immobilienanlagegeschäft und die Verflechtung der rechtlich getrennten Sphären von Finanzierungs- und Erwerbsverträgen im Sinne einer institutionalisierten Zusammenarbeit offenbar geworden waren. Zwar hatte der Antragsteller wohl schon vor dem 01.01.2002 Kenntnis von der evidenten Täuschung über die im Besuchsbericht angegebene Nettomiete, aber erst Ende 2004 bestand der begründete Verdacht, dass ein Vorstand einer Bausparkasse mit Täuschungshandlungen beim Vertrieb der Immobilien möglicherweise in Verbindung stand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. September 2008 - 17 W 21/08&lt;br /&gt;
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihre Ansprechpartner bei Problemen mit Schrottimmobilien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Witt Nittel, Rechtsanwälte&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt - 06221-4340111&lt;br /&gt;
Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel - 06221-4340125 (speziell Badenia)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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    <dc:date>2008-09-24T08:05:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212487/">
    <title>Kein Haustürwiderruf des Darlehensvertrages nach vollständiger Leistungserbringung</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212487/</link>
    <description>Die klagenden Anleger wurden im Dezember 1988 in einer Haustürsituation zum kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds bewogen. Dem Darlehensvertrag war keine Widerrufsbelehrung beigefügt. Bei Darlehensvertrag und Fondsbeitritt handelt es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. 1999 zahlten die Kläger das Darlehen vorzeitig zurück, worauf die finanzierende Bank die gestellten Sicherheiten freigab. Im Jahr 2006 widerriefen die Kläger gegenüber der Bank unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie verlangten von der finanzierenden Bank die Rückzahlung des Ablösebetrages und der gezahlten Darlehenszinsen sowie die Verzinsung der aus ihren Eigenmitteln geleisteten Zahlungen unter Anrechnung der erhaltenen Fondsausschüttungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Stuttgart bestätigte die in erster Instanz erfolgte Abweisung der Klage. Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen aufgrund Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz, noch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung (cic). Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen (§ 2 Abs. 1 S. 4 HWiG). Somit ist ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht der Kläger bereits 1999 durch beiderseitige Leistungserfüllung und Vertragsbeendigung des widerrufenen Vertrages (Darlehensrückzahlung und Rückgewähr gestellter Sicherheiten) erloschen. Das Tatbestandsmerkmal der Leistungserbringung bezieht sich dabei ausschließlich auf den Vertrag, der widerrufen werden soll. Dass der Darlehensvertrag mit der finanzierten Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildet, hat nicht zur Folge, dass es auch auf die vollständige Erbringung der Leistungen aus dem verbundenen Geschäft ankommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der unterlassenen Widerrufsbelehrung folgt kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo. Das Unterlassen der gemäß § 2 HWiG vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung stellt zwar grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar, die einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers nach sich ziehen kann. Voraussetzung ist aber, dass das Unterlassen der Belehrung auf einem Verschulden der Bank beruht und für den Schaden des Verbrauchers ursächlich geworden ist. Diese Kausalität konnten die Kläger allerdings nicht darlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2008, Az: 6 U 274/06 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr Ansprechpartner bei Problemen mit finanzierten Fondsbeteiligungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Witt Nittel, Rechtsanwälte&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Hans Witt - 06221-4340111&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel - 06221-4340114&lt;br /&gt;
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    <dc:date>2008-09-26T08:01:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212459/">
    <title>Schadenersatzanspruch gegen finanzierende Bank bei arglistiger Täuschung durch den...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/5212459/</link>
    <description>Der Kläger hatte Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Die finanzierende Bank hatte in institutionalisierter Weise mit den Fondsinitiatoren zusammengearbeitet. Der Anleger verlangte  von der Bank die Erstattung der Anlagesumme sowie geleisteter Finanzierungskosten. Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Ein Rückforderungsdurchgriff scheide aus, da im Falle von Ansprüchen des Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Initiatoren und ähnliche Personen von vornherein kein verbundenes Geschäft vorliege. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch unter dem Gesichtspunkt einer der Bank zurechenbaren arglistigen Täuschung sah der BGH die Klage als nicht begründet an. Voraussetzung sei eine arglistigen Täuschung durch den Vermittler, die ursächlich für den Abschluss nicht nur der Fondsbeteiligung, sondern auch des Darlehensvertrages gewesen sei. Dies sei aufgrund einer gemeinsamen Vertriebsorganisation (institutionalisiertes Zusammenwirken) zu vermuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen, weil die Bank die arglistige Täuschung durch den Vermittler zulässiger Weise bestritten habe. Da die arglistige Täuschung tatbestandliche Grundlage des aus arglistiger Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsverhandlungen sei, sei sie vom Geschädigten zu beweisen. Hierzu muss nun das Oberlandesgericht weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil  vom 01. Juli 2008, XI ZR 411/06&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansprechpartner für Probleme mit geschlossenen Fonds:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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Rechtsanwalt Hans Witt - 06221-4340111&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel - 06221-4340114&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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    <dc:date>2008-09-25T07:45:00Z</dc:date>
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