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    <dc:publisher>RA Nittel</dc:publisher>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    <dc:date>2010-02-09T09:19:07Z</dc:date>
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    <title>bankundkapitalmarktrecht</title>
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  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6180392/">
    <title>Nürnberger Immobilienfonds:   Landgericht Wiesbaden stellt Prospektfehler und Schadenersatzpflicht...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6180392/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
Tel.: 06221-43401-14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Prospekte der Nürnberger Immobilienfonds 10. KG, 13. KG, 14. KG und 16. KG sind fehlerhaft. Die Gründungskomplementäre der Fondsgesellschaften haften auf Schadenersatz. Dies stellte das Landgericht Wiesbaden unlängst in einer Entscheidung fest. &lt;br /&gt;
Wie der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel mitteilte, stützt sich die Entscheidung darauf, dass in den auf 20 Jahre angestellten Prognoseberechnungen in den jeweiligen Fondsprospekten keine Mietausfallreserven einkalkuliert sind. Außerdem fehlten in den Prospekten für die Nürnberger Immobilienfonds 10. KG und die Nürnberger Immobilienfonds 13. KG hinreichende Hinweise auf die Möglichkeit eines Totalausfalles.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Zahlenwerk verfasse, das für einen Verkaufsprospekt bestimmt sei und einer Vielzahl von Anlegern nicht nur die mit dem Beteiligungserwerb verbundenen Chancen, sondern auch die Risken verdeutlichen solle, dürfe nicht euphorisch denken, sondern müsse eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende Kalkulation vornehmen, so das Landgericht Wiesbaden in seiner Begründung. Nur dann genüge er dem Informationsbedürfnis des Anlegers, für den die Aussagen im Prospekt regelmäßig besondere Bedeutung hätten. Bei dem Mietausfallwagnis handele es sich auch um einen solchen Umstand von wesentlicher Bedeutung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anleger der Nürnberger Immobilienfonds können vor diesem Hintergrund auch noch heute Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter und Anlageberater geltend machen, so Anwalt Nittel.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-02-09T08:31:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097180/">
    <title>Eine Sicherungsgrundschuld schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097180/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH musste im Juni 2009 (Urteil vom 16.06.2009) über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung aus einem Darlehenvertrag entscheiden. Die finanziell krass überforderte Klägerin bürgte für eine Darlehensverbindlichkeit ihres damaligen Lebensgefährten zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Zur Sicherung verschiedenster Forderungen, darunter auch der Darlehensforderung, wurde die zur Rede stehende Eigentumswohnung zugunsten der Bank mit einer Grundschuld belastet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH entschied, dass die Bürgschaft gemäß § 138 I BGB trotz der bestellten Grundschuld sittenwidrig ist. Grundsätzlich führen Sicherheitsleistungen des Darlehensnehmers im Rahmen der Wirksamkeit von Bürgschaften nur dann nicht zu einer Sittenwidrigkeit, wenn das Haftungsrisiko des Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränkt wird. Mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit dürfe den Bürgen allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende Ausfallhaftung treffen. Aber genau hieran mangelte es. Die Grundschuld diente nicht nur der Sicherung der streitgegenständlichen Darlehens, sondern verschiedenster, auch künftiger, Forderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass ein pauschaler Hinweis auf die Möglichkeit einer insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung aus Schutzzwecksgesichtpunkten die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht ausschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Banken sind nach wie vor daran gehalten, die Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners nicht auszunutzen. Sie müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen vorliegt. Tun sie das nicht wird die Bürgschaft von der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des §138 I BGB erfasst.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-01-15T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097177/">
    <title>Rechtsprechung verfestigt die Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfung unter...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097177/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Celle (Urteil vom 27.05.2009, WM 2009, S. 1185) und das OLG Schleswig (Urteil vom 26. Februar 2009, WM 2009, S. 1193) beschäftigten sich kürzlich mit zwei Fällen einer Vollstreckungsgegenklage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht der klagenden Parteien sei die Vollstreckung unzulässig, weil die freie Abtretbarkeit der Kreditforderung kombiniert mit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von §307 I BGB darstelle und somit unwirksam sei. Vor dem Hintergrund, dass in jüngster Vergangenheit Banken massenhaft Kreditforderungen an Finanzinvestoren verkaufen, müsse sich die Bank zwischen der freien Abtretbarkeit und dem schnellen Gläubigerzugriff entscheiden. Finanzinvestoren seien, anders als Banken, nur an einer raschen Verwertung der Sicherheiten interessiert. Auch das Missbrauchpotenzial sei höher, da die Möglichkeit der Vollstreckung auch ohne vorherige Nachprüfung in einem Erkenntnisverfahren möglich sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Oberlandesgerichte teilten die Ansicht der klagenden Parteien nicht. Ihrer Ansicht nach sei die Kombination von Vollstreckungsunterwerfung und Abtretbarkeit nicht zu beanstanden. Die Richter begründeten ihre Sichtweise mit Hinblick auf die Interessenlage und die Notwendigkeit sich durch Kreditverkäufe zu refinanzieren. Hinsichtlich der Missbrauchgefahr erscheine es sachgerecht, dass sich der Darlehensnehmer insoweit mit seinem ursprünglichen Vertragspartner auseinander setzen müsse. Als weiteres Argument führten die Richter aus, dass im Zusammenhang mit dem Erlass des Risikobegrenzungsgesetzes, in dem ein Verbot der Vollstreckungsunterwerfung nicht umgesetzt wurde, die Wertung des Gesetzgebers wiedergegeben wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis konnte die ständige Rechtssprechung des BGH nicht erschüttert werden. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist somit weiterhin wirksam. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung gegebenenfalls auf Missbrauchsfälle reagiert.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-01-13T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097173/">
    <title>Ein auf Sicherheit bedachter Anleger muss auf die Möglichkeit eines nahezu vollständigen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6097173/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hechingen (LG Hechingen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 1 O 28/09) hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von seiner Hausbank Schadensersatz wegen verlustreicher Geldanlagen aus einem Anlageberatungsvertrag begehrte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an seine Hausbank, um 100.000&#8364; zu investieren. Der Kläger hatte hierbei die Prämisse aufgestellt seine Investitionssumme konservativ und übersichtlich und ohne erhöhtes Risiko anzulegen. Die Hausbank empfahl ihm daraufhin sog. Cobold-Anleihen. Der Kläger ist hierbei nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden, welche&lt;br /&gt;
bei überschreiten des Referenzwertes eintreten können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hechingen entschied zugunsten des Klägers. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus, dass die Hausbank den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Anlagebratungsvertrages nicht nachgekommen ist. Das ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Anlage nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war. Die Beklagte hatte verkannt, das Kapital werterhaltend anzulegen, so wie es der Kläger beabsichtigte und zu Unrecht den Beklagten in Risikoklasse 5 eingestuft. Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere darf ein Anleger nicht per se als risikobereit eingestuft werden, nur weil er in der Vergangenheit bei seinen Anlageentscheidungen risikofreudiger war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben hat die Bank ihrem Kunden nicht deutlich gemacht, dass die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines der Referenzunternehmen besteht. Der Anleger, besonders wenn er unerfahren ist, muss darüber aufgeklärt werden, dass das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall zu einem wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allen Anlegern, die von ihrer Hausbank nicht über Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurden, ist zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-01-11T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075017/">
    <title>Bank haftet Fondsanleger gegenüber für fehlende Aufklärung über eine ihr bekannte...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075017/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bank finanzierte einen Fondsbeitritt ihres Kunden. Bei der Gewährung des Darlehens hat die Bank ihren Kunden nicht über Risiken des zu finanzierten Geschäfts aufgeklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Berufungsrechtszug wurde festgestellt, dass der Kläger einen Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist eine Bank, die keine Beratung vornimmt, bei Gewährung eines Darlehens nur zu einer Aufklärung gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet in Hinblick auf die Bedingungen des Darlehensvertrages als solchen. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäftes trifft die finanzierende Bank aber ausnahmsweise etwa dann, wenn sie in Bezug auf bestimmte Risiken über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über einen derartigen Wissensvorsprung verfügte die Beklagte im Hinblick auf die Höhe der im Zusammenhang mit Fonds gezahlten Vermittlungsprovisionen. Die Vermittlungsprovisionen beliefen sich auf jedenfalls 10%-12%, in Ausnahmefällen sogar 15%. Für den Kläger wurden aus dem Fondsprospekt nur 6% ersichtlich. Die Beklagte hätte richtig stellen müssen, dass die Angaben im Fondsprospekt diesbezüglich unrichtig sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hatte in diesem Rahmen zwar keine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben im Fondsprospekt, dennoch hätte sich aus den Umständen des Einzelfalls aufdrängen müssen, dass die Angaben unrichtig waren. Die Bank bzw. der zuständige Bankmitarbeiter ist nicht berechtigt, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Brandenburg 4 U 47/08</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2010 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2010-01-05T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6113588/">
    <title>Lehman-Geschädigte: Rechtsschutzversicherungen müssen Kosten für die Geltendmachung...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6113588/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.witt-nittel.de&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schätzungsweise 50.000 Anleger haben von ihren Banken Lehman-Zertifikate als sichere Kapitalanlagen angeboten bekommen. Ein großer Teil von ihnen ist dabei falsch beraten worden und hat möglicher Weise Schadenersatzansprüche gegen seine Bank. Die Durchsetzung dieser Ansprüche scheiterte bislang oftmals daran, dass die Anleger ihre gesamten Ersparnisse in die Zertifikate investiert hatten und die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen konnten. Auch die Rechtsschutzversicherungen lehnten nur allzu oft die Kostenübernahme ab. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Mannheim feststellte (Az. 12 C 374/09). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hatte  Lehman-Zertifikate für etwa 4.000 &#8364; gekauft und beabsichtigte, ihre Bank auf Schadenersatz zu verklagen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte es ab, die Kosten hierfür zu übernehmen. Begründet wurde dies damit, dass nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte kein Deckungsschutz bestünde. Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte. Bei den Lehman-Zertifikaten handele es sich nicht um Geschäfte, denen die typischen Gefahren von Termingeschäften innewohnten. Die Rechtsschutzversicherung ist daher zur Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geschädigte Lehman-Anleger sollten daher unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherungen für Schadenersatzprozesse gegen die beratende Bank eintrittspflichtig sind.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-30T10:52:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075013/">
    <title>LG Leipzig:Bank, die VIP-Medienfonds vermittelt hat, muß Kunden Schadenersatz leisten</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075013/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank empfahl ihrem Kunden eine Beteiligung an einem Medienfonds. Sie klärt den Kunden dabei nicht darüber auf, dass die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund des konkludent geschlossenen Beratungsvertrages war die Bank verpflichtet, die Kläger darüber aufzuklären, dass sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhielt. Die Provisonszahlung führte zu einem Interessenkonflikt. Für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter bestand ein ganz erheblicher Anreiz das zur Rede stehende Produkt zu empfehlen. Hierdurch konnte der Kunde das Umsatzinteresse der Beklagten nicht einschätzen und mithin nicht beurteilen, ob die Bank nur deshalb das Produkt empfahl, weil sie selbst daran verdient.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren stellte das LG Leipzig fest, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch im Falle des Verschweigens des Provisionsinteresses der Beklagten gilt. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stellt ein unverzichtbares Instrument für einen in höchstem Maße gebotenen Anlegerschutz dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank muß dem Kunden Schadenersatz leisten und ihn so stellen, wie er stünde, wenn er den Medienfonds nicht gezeichet hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LG Leipzig  4 O 2102/08</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-21T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075011/">
    <title>Bank ist schadensersatzpflichtig wegen fehlender Aufklärung über Provisionen im Rahmen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075011/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;65&quot; alt=&quot;knoepfel&quot; width=&quot;100&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Dr. Tamara Knöpfel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwältin&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;06221-43401-25&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bank empfiehlt ihrem Kunden im Rahmen des Anlageberatungsvertrages die Beteiligung an einem Medienfonds. Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter klärten den Kläger nicht ausdrücklich über Provisionen und deren Höhe auf. Provisionen wurden in Höhe von mindestens 8% gezahlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank hat den Kläger nicht, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, über die von ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt. Es nicht Voraussetzung, dass die beratende Bank zusätzlich zu den Innenprovisionen auch eine direkte Vergütung vom Anleger erhält. Ebenso wenig, ob es um den Vertrieb eines konzerneigenen oder konzernfremden Produktes geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren genügt der übergebene Prospekt nicht zur Aufklärung über Provisionen, wenn nur der Vertriebsaufwand insgesamt ersichtlich ist. Es muss aus ihm hervorgehen, dass und in welcher Höhe Provisionen geflossen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank wurde daher verurteilt, dem Anleger den durch die Beteiligung an dem VIP-Medienfonds entstandenen Schaden zu ersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LG Wuppertal  3 O 471/08</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-19T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075002/">
    <title>Bank mußte Provisionen für VIP-Fonds-Beteiligungen exakt beziffern</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6075002/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;65&quot; alt=&quot;knoepfel&quot; width=&quot;100&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/knoepfel_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Dr. Tamara Knöpfel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Rechtsanwältin&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-25&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte vertrieb Beteiligungen an VIP-Medienfonds. Auf die Beratungsleistung der Beklagten hin, zeichnete der Kläger 2003 eine Beteiligung an der VIP 3 und 2004 eine Beteiligung an der VIP 4. Die Beklagte erhielt hierfür eine Vermittlungsprovision für beide Fonds in Höhe von 8% des gezeichneten Kapitals. Der Kläger wurde hierüber nicht informiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Frankfurt bejahte eine Pflichtverletzung jedenfalls deswegen, weil weder aus der Anlageberatung noch aus der Prospektvergabe an den Kunden eine exakte Höhe der Rückvergütung zu erkennen war. Den Grundsätzen der Rechtsprechung wurde somit nicht einmal annähernd Rechnung getragen. Die Grundsätze der Rechtsprechung sind darüber hinaus auch auf Medienfonds anzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren kann die Beklagte sich nicht auf einen Rechtsirrtum oder fehlendes Organisationsverschulden berufen. Die Problematik ist keineswegs neu oder ohne früheren Nachhall in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die von der Beklagten ins Feld geführte Größenordnung von 15% betreffe erkennbar anders gelagerte Fälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren ist nach dem LG Frankfurt eine Berufung auf einen Rechtsirrtum schon grundsätzlich ungeeignet, um eine Haftung auszuschließen. Denn bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht schlussendlich für jede Rechtsfrage eine hinreichende Ungewissheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anleger von Medienfonds sollten ihre Schadenersatzansprüche gegen die sie im Zusammenhang mit der Beteiligung beratenden Banken dringend prüfen lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-17T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074994/">
    <title>Bank muss bei Empfehlung einer Medienfondsbeteiligung den Kunden über ihr versprochene...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074994/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger zeichnete im Dezember 2003, nach einem Beratungsgespräch mit der beklagten Bank, einen Kommanditanteil an der Film &amp; Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH &amp; Co. KG. Aufgrund der von den Prospektangaben abweichenden Zahlungsflüsse wurde die vorläufige Anerkennung als Betriebsausgabe von den Finanzämtern rückgängig gemacht. Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung im Wege des Schadenersatzes. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, in dem sie ihm verschwiegen hat, Provisionszahlungen durch den Vertrieb erhalten zu haben und zwar in Höhe von 8,25%.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen den Parteien wurde, den Feststellungen des LG Hamburg zufolge, konkludent ein Anlageberatungsvertrag vereinbart. Hieraus resultiert grundsätzlich die Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Das beinhaltet auch die Pflicht, den Kläger über die Höhe der von der Emittentin bzw. der Fondsgesellschaft versprochenen Provision aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Beklagte hat die Provision schlicht verschwiegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Angaben in den Prospekten zu den Vertriebskosten ändern an der Pflichtverletzung nichts. Sie genügen im konkreten Fall inhaltlich nicht der vom BGH für den Ausschluss dieses Interessenkonflikts für erforderlich gehaltenen Aufklärung. Es fehlt konkret an einer Individualisierung der Vertriebskosten. Erst eine Individualisierung führt dazu, dass der Kläger sich ein zutreffendes Bild über Provisionshöhe und somit die Interessenverbundenheit der Beklagten mit der Fondsgesellschaft einschätzen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den strengen Maßstäben eines unverschuldeten Rechtsirrtums wird die Beklagte nicht gerecht. Bereits das OLG Stuttgart habe 1995 entschieden, dass Anlageberater über interne Provisionen aufklären müssen. Auch der BGH hatte 2000 eine Offenlegungspflicht von Provisionen beim Vermögensverwalter statuiert und somit den Rechtsgedanken Aufklärung des Kunden bei Interessenkollisionen der Banken bereits aufgegriffen. Somit bestand zumindest die Möglichkeit, dass mit einer anderen Beurteilung der Gerichte zu rechnen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklage hat die für den Kläger sprechende Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allen Anlegern, die Medienfonds gezeichnet haben, ist dringend zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-13T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036204/">
    <title>Prospektfehler bei DG-Fonds: LG Mannheim verurteilt VR Bank Rhein-Neckar eG wegen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036204/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 10.09.2009 einer Anlegerin eines DG-Fonds Schadensersatz in Höhe von 73.288,55 &#8364; zugesprochen. Die Anlegerin hatte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH initiierten geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 Berlin und Neue Länder Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH &amp; Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 180.000 DM zzgl. Agio beteiligt. Die Beteiligung erfolgte auf Empfehlung und Beratung der VR Bank Rhein-Neckar eG.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung des Landgerichts war die Beratung durch die VR Bank nicht ordnungsgemäß. Der Prospekt weist nicht auf das bei dem Fonds bestehende Totalverlustrisiko hin. Der Berater hatte nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht auf dieses Risiko hingewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt Mathias Nittel empfiehlt Anlegern von DG-Fonds sich dringend bei einem Fachanwalt im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ihn beratende Bank informieren zu lassen.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-07T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074986/">
    <title>Ein Anlageberater muss den Anleger ungefragt über die Höhe der ihm zufließenden Provisionen...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074986/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger beteiligte sich aufgrund der Tätigkeit der Mitarbeiterin der beklagten Bank an der Film &amp; Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH &amp; Co. KG, einem geschlossenen Medienfonds. Der Kläger erhielt im Rahmen der Tätigkeit der Mitarbeiterin eine Probeberechnung und den Kurzprospekt des Fonds. Die Beklagte hat für ihre Vermittlertätigkeit eine Provision in Höhe von 8,5% erhalten. Der Kläger wurde hierüber nicht aufgeklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kundenbetreuerin unterbreitete dem Kläger als neutrale und unabhängige Beraterin ein auf den Kläger abgestimmtes Anlageangebot. Hiermit kam ein Anlageberatungsvertrag zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Anlageberatungsvertrag resultiert die Pflicht, dass die Bank ungefragt auf Art und Umfang von Rückvergütungen hinweisen muss und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dieser Pflicht kam die beratende Bank allerdings nicht nach. Sie klärte den Kunden weder ausdrücklich auf noch wurde aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, welche der genannten Quoten an die beratende Bank fließt. Aber die konkrete Bezifferung der fließenden Rückvergütung ist für den Kunden essentiell, um Interessenkollisionen beim Kreditinstitut zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte nicht entkräftet werden. Insbesondere nicht dadurch, dass bestritten wurde, dass der Anleger auch bei Kenntnis der tatsächlichen Provisionen trotzdem gezeichnet hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Geltendmachung eines Rechtsirrtums hat keinen Erfolg. Insbesondere die durch die Beklagte zu Rate gezogene interne Rechtsabteilung kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anleger, denen der Erwerb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds von ihrer Bank empfohlen wurde, sollten den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einholen. Die Rückabwicklung verlustbringender Beteiligungen ist möglich.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-05T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074979/">
    <title>Keine Berufung zur Klärung der Aufklärungspflicht über Rückvergütung bei Bankberatung</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6074979/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat die Berufung gegen ein Endurteil des LG München I zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Rechtssache keine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Berufung nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
Eine Bank haftet, wenn sie im Rahmen der Anlageberatung einem Kunden ein Produkt empfiehlt und hierfür Provisionen erhält und diese dem Kunden nicht offenbart. Dies knüpft an den Grundsatz an, dass die Bank als Beraterin gehalten ist die Anlagemöglichkeiten objektiv und unvoreingenommen zu erörtern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG München 19 U 2023/09</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-03T13:39:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036160/">
    <title>Neue Entscheidungen für Anlagevermittlung und Anlageberatung</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036160/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beschäftigte sich in jüngster Zeit mit den hohen Anforderungen an Anlagevermittlung und Anlageberatung. Zahllose Banken und Analgeberater wurden dazu verurteilt, an ihre Kunden Schadenersatz zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind sowohl Anlagevermittler, als auch Anlageberater verpflichtet, den Anlageinteressenten über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig zu informieren. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung grundsätzlich genügen, wenn dem Interessenten ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. (BGH II ZR 140/03; BGH III ZR 302/07) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;br /&gt;
Hinweise auf Risiken&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Werden die im Prospekt deutlich aufgeführten Risiken im Gespräch in einer die Hinweise abschwächenden und mildernden Form dargestellt und relativiert, kommt eine Haftung des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters in Betracht. (LG Münster, Urteil vom 17.02.2009, 15 O 353/08)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung ist dann anzunehmen, wenn dem Anleger zur Frage des Risikos des Verlusts des angelegten Kapitals eine bestehende Schuldübernahme durch eine namhafte Bank so dargestellt wird, als würde die Bank die Rückzahlung der Einlage des Anlegers garantieren, während die Schuldübernahme nur gegenüber dem Fonds selbst besteht, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Fondsgläubigern und Anlegern. (LG Wuppertal, Urteil vom 12.03.2009, 3 O 243/08  VIP Medienfonds 4)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Plausibilitätsprüfung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. (BGH III ZR 413/04) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Plausibilitätsprüfung ist darauf gerichtet, den Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. (BGH III ZR 218/06). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinzuweisen. (BGH II ZR 230/07) Unterlässt der Vermittler diesen Hinweis auf die nicht vorgenommene Plausibilitätsprüfung, hat dies nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht zur Folge. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. (BGH XI ZR 89/07) Es kommt danach darauf an, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Dafür, dass er etwaige Mängel im Prospekt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht hätte erkennen müssen, ist der Anlagevermittler darlegungs- und beweisbelastet. (BGH III ZR 17/08) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Plausibilitätsprüfung Plus beim Anlageberater &lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Bei einem Beratungsvertrag ist der Berater/die Bank zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes sowie den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, wie beispielsweise Kurs-, Zins- und Währungsrisiko. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen, wobei sie sich bei dieser Prüfung auch Erfüllungsgehilfen bedienen kann, ohne dies dem Vertragspartner mitteilen zu müssen (z.B. Genossenschaftsverband). (BGH XI ZR 89/07) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank/der Berater, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen mit (bank)üblichem kritischen Sachversand geprüft und selbst als &quot;gut&quot; befunden hat. (BGH XI ZR 89/07) Erweckt die Bank/der Berater den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den Anlageinteressenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Risiken der Anlage hinzuweisen. (BGH XI ZR 242/91) Eine unterlassene Überprüfung kann aber nur dann zur Haftung der Bank/des Anlageberaters führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. (BGH XI ZR 12/93; III ZR 62/99; III ZR 413/04)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Darstellung der weichen Kosten im Anlageprospekt&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Die Informationen in einem Prospekt müssen nicht nur richtig, sondern auch klar und übersichtlich sein. Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird, da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall weist der Prospekt insoweit eine Besonderheit auf, indem er im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans sich trotz des sehr großen Umfangs der Investitionen in drei verschiedene Bauprojekte auf sehr allgemeine Angaben in Form von Kostengruppen beschränkt. So heißt es unter Projektkosten: Bau- und Baunebenkosten, Vermittlungs-, Garantie- und Planungsleistungen sowie Baubetreuung 182.970 TDM. Nach Darstellung der Beklagten handelt es sich bei den Projektkosten um die Zusammenstellung sämtlicher Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Garantiekosten würden die Gebühren für die Preissteigerungs-, Kosten- und Vertragsdurchführungs(Fertigstellungs-)garantie handeln, die den Herstellungskosten zuzurechnen sei. Die übrigen Kosten würden die weichen Kosten darstellen. Aus dem Prospekt ergeben sich diese Erläuterungen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Prospektdarstellung ist nicht ausreichend. Dem Anleger wird aus dem Investitionsplan nicht klar, um welche Vermittlungs- und Garantiekosten es denn im Einzelnen geht. Es wird ihm damit in weiten Bereichen nicht klar, wofür das Geld verwendet wird. Es ist dem Grund und der Höhe nach unklar, welche Vermittlungsleistungen anfallen, da Kosten der Finanzierungsvermittlung gesondert unter Finanzierungskosten aufgeführt sind und Kosten von Garantieleistungen unter Gesellschaftskosten. Die Kosten einer Mietausfallgarantie können nicht zu den Baukosten gerechnet werden. Unter weiterer Berücksichtigung des hohen Umfangs der Gesamtinvestitionen und der Verteilung auf verschiedene Bauprojekte mit ganz unterschiedlicher Struktur und Kostenumfang und des somit besonders hohen Informationsbedarfs des Anlegers sah das OLG die Darstellung im Investitionsplan zumindest bezüglich der Vermittlungs- und Garantiekosten als intransparent und damit unzureichend an. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2009, Az. 23 U 64/07)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Negative Presseberichterstattung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Die Frage nach der Aufklärung über negative Presseberichterstattung im Rahmen einer Anlageberatung hat der BGH mit zwei Entscheidungen nunmehr weitgehend geklärt. Mit seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2008 (XI ZR 89/07) hat der BGH die weitestgehend uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte zur so genannten Pflichtlektüre für Anlageberater grundlegend geordnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Anlageberater, die eine Vermögensanlage empfehlen, müssen regelmäßig die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Handelsblatt auswerten, nicht jedoch alle Wirtschaftsmedien. Dass in diesen Publikationen Produkte des Grauen Kapitalmarkts regelmäßig nicht Gegenstand der Berichterstattung sind, ficht den BGH dabei offenkundig nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bank/ein Anlageberater ist danach nicht verpflichtet, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, welche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informationsquellen verfügt. Allein die Unkenntnis von einem Bericht in einem Brancheninformationsdienst, den die Bank nicht auswertet, stellt daher keine Pflichtverletzung dar. Hat die Bank allerdings Kenntnis von negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten, muss sie diese Berichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf konkret angesprochene Mängel und Risiken. Aus dem Inhalt des Berichts kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Bank bei der Überprüfung des Anlageobjekts selbst auf das in dem kritischen Bericht genannte Risiko hätte aufmerksam werden müssen und aus diesem Grund dem Anleger eine Aufklärung schuldete. (BGH XI ZR 89/07)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein Anleger sich aufgrund des Prospekts bzw. mündlicher Erläuterung dessen Inhalts im Rahmen der Anlageberatung ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer Presseberichterstattung, bei der keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung der im Prospekt enthaltenen Tatsachen abgegeben wird und die sich in der Wirtschaftspresse allgemein noch nicht durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu. Solche Berichte sind nicht mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Prospektunterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende Information über Chancen und Risiken vermitteln. Nur wenn der Pressebericht konkrete und substanzielle Tatsachen enthält, die die Risiko-Chancenbeurteilung des Prospektes unrichtig erscheinen lassen, ist der Anlageberater verpflichtet auf solche Presseveröffentlichungen hinzuweisen. (BGH III ZR 302/07)</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-26T13:12:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036152/">
    <title>Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig...</title>
    <link>http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/6036152/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia.jpg&quot;&gt;&lt;img title=&quot;&quot; height=&quot;100&quot; alt=&quot;8S9K3039s_sepia&quot; width=&quot;80&quot; src=&quot;http://static.twoday.net/bankundkapitalmarktrecht/images/8S9K3039s_sepia_small.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Mathias Nittel&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Tel.: 06221-43401-14&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist. (BGH, Urteil vom 30.09.2009 -  VIII ZR 7/09) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 &#8364;. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der &quot;Kanzlei Dr. B.&quot; an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. &lt;br /&gt;
Mit ihrer Klage begehrt sie unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die  wie die Klägerin  sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin  und nicht etwa als Kanzleiangestellte  tätig war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;PRAXISTIP:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
Beim Abschluss von Verträgen mit Personen, die sowohl privat, als auch im Rahmen ihrer freiberuflich-unternehmerischen Tätigkeit Geschäftsbeziehungen zu einem Kreditinstitut unterhalten ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um Verbraucher handelt, so dass die entsprechenden verbraucherschützenden Vorschriften einzuhalten sind.</description>
    <dc:creator>RA Nittel</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 RA Nittel</dc:rights>
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