Donnerstag, 13. November 2008

Verpflichtung der einen Bauherren finanzierenden Bank zur Überwachung des Baufortschritts nur bei gesonderter Vereinbarung

Eine Bank, die einen Baukredit gewährt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Interesse des Kreditnehmers den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel zu überwachen. Dies stellte das OLG Naumburg in einem Rechtsstreit fest, der sich an ein von einem Bauträger nicht fertig gestelltes Bauvorhaben anschloss. Der klagende Kreditnehmer und Bauherr ging, was vor Gericht nicht bewiesen werden konnte, von der Vereinbarung mit der finanzierenden Bank zur Kontrolle des Baufortschritts vor jeder vertragsgemäßen Teilauszahlung des Kredits aus.

Wie das OLG Naumburg feststellte, besteht eine Überwachungspflicht der Bank zum Schutz des Bauherren/Kreditnehmers grundsätzlich nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist. Risiken, die sich in diesen Bereichen für den Erwerber verwirklichen, fallen primär in deren Verhältnis zu Dritten, beispielsweise den Bauträger. Die Beurteilung der Frage, ob die Bank das Darlehen auszahlen darf, obwohl, wie sie weiß, die Bautätigkeit eingestellt ist, hängt nach Ansicht des OLG Naumburg von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, ob es sich lediglich um eine vorübergehende Einstellung handelt oder das Bauvorhaben endgültig undurchführbar geworden ist. Das Gericht geht davon aus, daß die Kreditgewährung in aller Regel gerade dann im Interesse der Erwerber liegen, wenn die Bautätigkeit nur wegen fehlender Kreditmittel stockt (BGH, Urteil vom 01.10.1987, Az. III ZR 134/86), so dass eine Auszahlung des Kredits dann nicht pflichtwidrig sei.

Ein Kreditinstitut, welches ein Bauvorhaben finanziert, ist allein aus dem Darlehensvertrag dem Bauherrn gegenüber auch nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Bauvorhabens zu überprüfen und seine Ausführung zu überwachen; das gilt auch für eine Spezialbank für Baufinanzierungen. Der Bauherr, der einen Treuhänder mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt, kann seine Einwendungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Bauträger dem finanzierenden Kreditinstitut nur dann im Wege des sogenannten Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB entgegensetzen, wenn sich die kreditgebende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt, insbesondere Aufgaben des Bauträgers im Zusammenwirken mit diesem wahrnimmt (BGH, Urteil vom 12.07.1979, Az. III ZR 18/78; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.1984, Az. 6 U 164/83).

OLG Naumburg, Urteil vom 08.05.2008, Az. 2 U 172/07

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