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Donnerstag, 29. Januar 2009

Keine Haftung für Darlehensverbindlichkeiten des Fonds - BGH entscheidet zu Gunsten geschädigter Anleger

Anleger, die an geschlossenen Immobilienfonds über Treuhänder beteiligt sind, haften nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 2008 entschieden (Az.: XI ZR 468/07) und damit ein von Witt Nittel, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt. Das Gericht hatte die Klage der Societé Générale gegen einen Anleger im HAT-Fonds 43 abgewiesen, mit der die Bank den Anleger für Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen hatte.

Nach dem Urteil stehen der Bank gegen den Anleger keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu, so Rechtsanwalt Mathias Nittel. Die Zins- und Tilgungsleistungen, die der Anleger in der Vergangenheit unmittelbar an die Bank gezahlt hat, kann er darüber hinaus von der Bank zurückverlangen. Diese werden weder um die erzielten Steuervorteile gekürzt, noch muss der Anleger im Gegenzug den Fondsanteil an die Bank herausgeben.

Für Rechtsanwalt Mathias Nittel reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. „Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds und damit für tausende von Anlegern anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen unmöglich sein, die Anleger für die von den Fonds aufgenommenen Kredite persönlich in Anspruch zu nehmen.“ Darüber hinaus stehen den Anlegern in vielen Fällen auch noch Zahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken zu.


Rechtlicher Hintergrund:

Zahllose Fondsgesellschaften sind in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Zur Finanzierung des Investitionsvorhabens, also beispielsweise der Errichtung oder des Kaufs einer oder mehrerer Fondsimmobilien, wurde von den Anlegern zum einen Eigenkapital eingezahlt, zum anderen wurden durch die Fondsgesellschaft Kredite aufgenommen. In der überwiegenden Mehrzahl von derartigen geschlossenen Immobilienfonds wurden die Immobilien zu teuer eingekauft oder ist deren Wert gesunken, so dass der Verkaufserlös in der Regel nicht ausreicht, um die von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehen zurückzuzahlen. Die finanzierenden Banken nehmen nun die Anleger auf Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages in Anspruch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und in der Höhe unbegrenzt. In einer großen Zahl von Fonds, bei denen die Anleger unmittelbar als Gesellschafter der Fondsgesellschaft beigetreten sind, hat dies zur Folge, dass die kreditgebenden Banken die Anleger auf Rückzahlung der Darlehen in Anspruch nehmen können.

Anders ist die Situation nach der Entscheidung des BGH bei den Fonds, bei denen die Anleger mit sogenannten Treuhändern einen Treuhandvertrag geschlossen haben und die Treuhänder für die Anleger die Anteile an den Fondsgesellschaften treuhänderisch halten. Hier sind die Anleger nicht Gesellschafter des Fonds geworden und haften damit nach der aktuellen Entscheidung nicht für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaften.

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