Samstag, 14. November 2009

CAM-Turmcenter - Anlageberater zu Schadenersatz verurteilt


Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Die unterlassene Plausibilitätsprüfung eines Anlageprospekts stand auch im Mittelpunkt eines vom OLG Frankfurt/Main entschiedenen Rechtsstreits. Ein Anleger hatte sich an dem geschlossenen Immobilienfonds "CAM-Turmcenter" beteiligt, über dessen Vermögen im Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Geworben wurde der Anleger über einen Beteiligungsprospekt und nach Beratung durch eine Anlageberatungsgesellschaft. In dem Verfahren wurde nunmehr Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht.

Das OLG Frankfurt bejahte einen Schadenersatzanspruch. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei dem zwischen Berater und Anleger zustande gekommenen Vertrag um einen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag gehandelt habe. Da die Beratung, die mit einer Besichtigung des Objektes verbunden gewesen sei, habe ersichtlich dem Zweck gedient, Grundlage der Anlageentscheidung zu sein. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den Anleger richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung in Bezug auf die Konzeption der Anlage wichtigen Umstände aufzuklären. Dazu gehört nicht lediglich die Übergabe des Prospekts sondern auch dessen Prüfung auf Plausibilität und wirtschaftliche Tagfähigkeit. Diese Prüfung des Konzepts auf Schwachstellen und deren Erörterung mit dem Anleger ist jedoch nicht erfolgt. Ansonsten hätten dem Finanzdienstleister die besonderen mit der Anlage verbundenen Risiken auffallen müssen. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Fondskonzept nur bei äußerst positiver Entwicklung des Immobilienmarktes wirtschaftlich hätte tragbar sein können, die Wahrscheinlichkeit deines wirtschaftlichen Erfolges aber nicht realistisch gewesen sei.

Aufgrund der Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Information und Aufklärung besteht die Vermutung, dass sich der Anleger aufklärungsrichtig verhalten hätte und die mit dem Verlust des eingesetzten Kapitals verbundene Beteiligung bei korrekter Beratung nicht erworben hätte. Er ist deshalb so zu stellen, als hätte er die nachteilige Anlage nicht gezeichnet.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern des CAM-Fonds Turmcenter, ihre Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.

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