Donnerstag, 28. Mai 2015

Darlehenswiderruf auch bei Bauspardarlehen

Landgericht Nürnberg spricht Darlehensnehmer Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung zu

Neckargemünd, den 28.05.2015 - Immer wieder fragen Bauherren, die Ihre Immobilie mit einem Bauspardarlehen finanziert haben, an, ob die Regeln über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen auch auf Bauspardarlehen anzuwenden sind. Diese Frage hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 13. April 2015 (6 O 7468/14 - nicht rechtskräftig) eindeutig mit ja beantwortet. Dem klagenden Kunden der in Nürnberg ansässigen Bausparkasse sprach das Gericht die Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von über 22.000 € zu, die dieser bei einer Ablösung des Darlehens im Jahr 2011 gezahlt hatte.

Die von der Bausparkasse verwendete Widerrufsbelehrung enthielt folgende Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist:
"Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Q. Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen."
Damit sei es, so das Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung, dem Verbraucher nicht möglich zu ermitteln, wann die Widerrufsfrist effektiv zu laufen beginnt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07) zu einer ähnlichen Belehrung zutreffend deutlich gemacht, dass es sich der Kenntnis des Darlehensnehmers entzieht, wann der Vertrag bei dem Kreditinstitut eingeht, da der Verbraucher über interne Abläufe seines Vertragspartners nicht informiert sei. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der damit verbundenen unzureichenden Information über sein Widerrufsrecht, hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass der Darlehensnehmer auch noch Jahre später den Darlehensvertrag widerrufen konnte.

Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag bereits gekündigt war. Der BGH hat, worauf das Landgericht hinweist, bereits mehrfach klargestellt, dass auch der Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages möglich ist.

Dementsprechend war der klagende Bauspar-Kunde nicht verpflichtet, das Vorfälligkeitsentgelt zu bezahlen, das die Bausparkasse ihm nun zurückzahlen muss. Außerdem muss sie dieses mit 5%-Punkten über dem Basiszins verzinsen.

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