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Neue Entscheidungen für Anlagevermittlung und Anlageberatung

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Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beschäftigte sich in jüngster Zeit mit den hohen Anforderungen an Anlagevermittlung und Anlageberatung. Zahllose Banken und Analgeberater wurden dazu verurteilt, an ihre Kunden Schadenersatz zu zahlen.

Grundsätzlich sind sowohl Anlagevermittler, als auch Anlageberater verpflichtet, den Anlageinteressenten über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig zu informieren. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung grundsätzlich genügen, wenn dem Interessenten ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. (BGH II ZR 140/03; BGH III ZR 302/07)


Hinweise auf Risiken

Werden die im Prospekt deutlich aufgeführten Risiken im Gespräch in einer die Hinweise abschwächenden und mildernden Form dargestellt und relativiert, kommt eine Haftung des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters in Betracht. (LG Münster, Urteil vom 17.02.2009, 15 O 353/08)

Eine Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung ist dann anzunehmen, wenn dem Anleger zur Frage des Risikos des Verlusts des angelegten Kapitals eine bestehende Schuldübernahme durch eine namhafte Bank so dargestellt wird, als würde die Bank die Rückzahlung der Einlage des Anlegers garantieren, während die Schuldübernahme nur gegenüber dem Fonds selbst besteht, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Fondsgläubigern und Anlegern. (LG Wuppertal, Urteil vom 12.03.2009, 3 O 243/08 – VIP Medienfonds 4)


Plausibilitätsprüfung
Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. (BGH III ZR 413/04)

Die Plausibilitätsprüfung ist darauf gerichtet, den Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. (BGH III ZR 218/06).

Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinzuweisen. (BGH II ZR 230/07) Unterlässt der Vermittler diesen Hinweis auf die nicht vorgenommene Plausibilitätsprüfung, hat dies nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht zur Folge. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. (BGH XI ZR 89/07) Es kommt danach darauf an, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Dafür, dass er etwaige Mängel im Prospekt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht hätte erkennen müssen, ist der Anlagevermittler darlegungs- und beweisbelastet. (BGH III ZR 17/08)


„Plausibilitätsprüfung Plus“ beim Anlageberater
Bei einem Beratungsvertrag ist der Berater/die Bank zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes sowie den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, wie beispielsweise Kurs-, Zins- und Währungsrisiko.

Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen, wobei sie sich bei dieser Prüfung auch Erfüllungsgehilfen bedienen kann, ohne dies dem Vertragspartner mitteilen zu müssen (z.B. Genossenschaftsverband). (BGH XI ZR 89/07)

Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank/der Berater, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen mit (bank)üblichem kritischen Sachversand geprüft und selbst als "gut" befunden hat. (BGH XI ZR 89/07) Erweckt die Bank/der Berater den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den Anlageinteressenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Risiken der Anlage hinzuweisen. (BGH XI ZR 242/91) Eine unterlassene Überprüfung kann aber nur dann zur Haftung der Bank/des Anlageberaters führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. (BGH XI ZR 12/93; III ZR 62/99; III ZR 413/04)


Darstellung der „weichen Kosten“ im Anlageprospekt
Die Informationen in einem Prospekt müssen nicht nur richtig, sondern auch klar und übersichtlich sein. Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird, da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt.

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall weist der Prospekt insoweit eine Besonderheit auf, indem er im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans sich trotz des sehr großen Umfangs der Investitionen in drei verschiedene Bauprojekte auf sehr allgemeine Angaben in Form von Kostengruppen beschränkt. So heißt es unter „Projektkosten“: „Bau- und Baunebenkosten, Vermittlungs-, Garantie- und Planungsleistungen sowie Baubetreuung 182.970 TDM“. Nach Darstellung der Beklagten handelt es sich bei den „Projektkosten“ um die Zusammenstellung sämtlicher Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Garantiekosten würden die Gebühren für die Preissteigerungs-, Kosten- und Vertragsdurchführungs(Fertigstellungs-)garantie handeln, die den Herstellungskosten zuzurechnen sei. Die übrigen Kosten würden die „weichen Kosten“ darstellen. Aus dem Prospekt ergeben sich diese Erläuterungen nicht.

Diese Prospektdarstellung ist nicht ausreichend. Dem Anleger wird aus dem Investitionsplan nicht klar, um welche Vermittlungs- und Garantiekosten es denn im Einzelnen geht. Es wird ihm damit in weiten Bereichen nicht klar, wofür das Geld verwendet wird. Es ist dem Grund und der Höhe nach unklar, welche Vermittlungsleistungen anfallen, da Kosten der Finanzierungsvermittlung gesondert unter „Finanzierungskosten“ aufgeführt sind und Kosten von Garantieleistungen unter „Gesellschaftskosten“. Die Kosten einer Mietausfallgarantie können nicht zu den Baukosten gerechnet werden. Unter weiterer Berücksichtigung des hohen Umfangs der Gesamtinvestitionen und der Verteilung auf verschiedene Bauprojekte mit ganz unterschiedlicher Struktur und Kostenumfang und des somit besonders hohen Informationsbedarfs des Anlegers sah das OLG die Darstellung im Investitionsplan zumindest bezüglich der Vermittlungs- und Garantiekosten als intransparent und damit unzureichend an. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2009, Az. 23 U 64/07)


Negative Presseberichterstattung
Die Frage nach der Aufklärung über negative Presseberichterstattung im Rahmen einer Anlageberatung hat der BGH mit zwei Entscheidungen nunmehr weitgehend geklärt. Mit seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2008 (XI ZR 89/07) hat der BGH die weitestgehend uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte zur so genannten „Pflichtlektüre“ für Anlageberater grundlegend geordnet.

Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Anlageberater, die eine Vermögensanlage empfehlen, müssen regelmäßig die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Handelsblatt auswerten, nicht jedoch alle Wirtschaftsmedien. Dass in diesen Publikationen Produkte des „Grauen Kapitalmarkts“ regelmäßig nicht Gegenstand der Berichterstattung sind, ficht den BGH dabei offenkundig nicht an.

Eine Bank/ein Anlageberater ist danach nicht verpflichtet, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, welche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informationsquellen verfügt. Allein die Unkenntnis von einem Bericht in einem Brancheninformationsdienst, den die Bank nicht auswertet, stellt daher keine Pflichtverletzung dar. Hat die Bank allerdings Kenntnis von negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten, muss sie diese Berichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf konkret angesprochene Mängel und Risiken. Aus dem Inhalt des Berichts kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Bank bei der Überprüfung des Anlageobjekts selbst auf das in dem kritischen Bericht genannte Risiko hätte aufmerksam werden müssen und aus diesem Grund dem Anleger eine Aufklärung schuldete. (BGH XI ZR 89/07)

Wenn ein Anleger sich aufgrund des Prospekts bzw. mündlicher Erläuterung dessen Inhalts im Rahmen der Anlageberatung ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer Presseberichterstattung, bei der keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung der im Prospekt enthaltenen Tatsachen abgegeben wird und die sich in der Wirtschaftspresse allgemein noch nicht durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu. Solche Berichte sind nicht mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Prospektunterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende Information über Chancen und Risiken vermitteln. Nur wenn der Pressebericht konkrete und substanzielle Tatsachen enthält, die die Risiko-Chancenbeurteilung des Prospektes unrichtig erscheinen lassen, ist der Anlageberater verpflichtet auf solche Presseveröffentlichungen hinzuweisen. (BGH III ZR 302/07)

Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind

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Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist. (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09)

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Mit ihrer Klage begehrt sie unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.

PRAXISTIP:
Beim Abschluss von Verträgen mit Personen, die sowohl privat, als auch im Rahmen ihrer freiberuflich-unternehmerischen Tätigkeit Geschäftsbeziehungen zu einem Kreditinstitut unterhalten ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um Verbraucher handelt, so dass die entsprechenden verbraucherschützenden Vorschriften einzuhalten sind.

Prospektfehler bei Kostenangabe an „falscher“ Prospektstelle - Berater zu Schadenersatz verurteilt

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Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch seine Bank einen geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hatte, nahm die Bank wegen Verletzung von Auskunftspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auf Schadenersatz in Anspruch. Das OLG Stuttgart bejahte einen Prospektmangel und verurteilte die Bank, weil sie den Prospektfehler nicht korrigiert hatte.

Ein rechtlicher relevanter und hinweisbedürftiger Prospektmangel liegt vor, wenn „weiche“ Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlte Einlage nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Zutreffende Bezugsgröße ist demnach das Eigenkapital des Anlegers, nicht die Gesamtinvestitionssumme.

Fehlerhaft ist der Prospekt, wie der BGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dann, wenn sich die Kostenverteilung nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan ergibt, sondern wenn es erforderlich ist, zunächst einen Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen vorzunehmen.

Im Fondsprospekt waren die Vertriebsprovisionen als Projektkosten, Finanzierungskosten, Kosten der Vertriebskoordination und Eigenkapitalbeschaffungskosten zu finden, ohne dass eine konkrete Differenzierung und eine durchgehende Zuordnung konkreter Kosten möglich gewesen wäre. Das OLG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es nicht ausreiche, wenn ein Fachmann eine fehlende Aufgliederung aus dem Prospekt ersehen könne. Denn von einem durchschnittlichen Anleger könne nicht erwartet werden, dass er den Prospekt mit dem geschulten Blick eines Fachmanns studiere.

Dass der Anleger nicht um Erläuterung einzelner von ihm nicht verstandener Prospektpassagen bittet, ändert nichts an der Haftung des Anlageberaters. Fehlerhafte Prospektangaben über objektiv bedeutsame Umstände können schadenersatzrechtlich nicht allein deshalb folgenlos bleiben, weil der Anleger aufgrund fehlender oder begrenzter Erfahrung keinen Anlass zur Nachfrage gesehen hat.

Außerdem hatte die Bank es versäumt, den Anleger über eine Vermittlungsprovision von 8 %, die sie als Rückvergütung aus Anlegergeldern erhielt, zu informieren. Im Rahmen eines Beratungsvertrages besteht die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern, die in Immobilien-, Schiffs- oder Medienfonds investiert haben, mögliche Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.

Der Anlageberater ist zur Prospektprüfung mit kritischem Sachverstand und zur Prospektberichtigung verpflichtet

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Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Schon ein Anlagevermittler muss einen Prospekt über eine Fondsbeteiligung, die er einem Kunden offerieren will, auf Plausibilität prüfen. Der Anlageberater muss darüber hinaus den Prospekt mit kritischem Sachverstand prüfen, wie der BGH jetzt feststellte. Einen Prospektfehler, den er bei einer solchen kritischen Prüfung erkennen kann, muss er im Rahmen der Beratung korrigieren.

Darlegungs- und beweisbelastet für einen Prospektfehler ist grundsätzlich derjenigen, der eine Falschberatung behauptet, also regelmäßig der klagende Anleger. Ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Prospekt einen Fehler aufweist, wäre es Sache des Beraters gewesen, den Prospektfehler zu korrigieren. Dafür, dass er dies getan hat, ist der Berater im Prozess darlegungs- und beweispflichtig, so der BGH. Denn wer sich auf einen bestimmten, für ihn günstigen Umstand beruft, muss diesen im Streitfall beweisen.

Ein beanstandungsfreies Prospektprüfungsgutachten ändert dabei nichts am Verschulden des Beraters, da dieser bereits für leichte Fahrlässigkeit haftet. Gelingt ihm der Beweis dafür nicht, dass er auf den Prospektfehler hingewiesen hat, ist sein Verschulden zu vermuten.

Die Haftung des Anlageberaters ist somit vom BGH noch ein weiteres Stück verschärft worden.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern, die in geschlossene Fonds (Immobilienfonds, Medienfonds etc.) investiert haben, die Prospekte von einem Fachanwalt auf mögliche Prospektfehler und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.

CAM-Turmcenter - Anlageberater zu Schadenersatz verurteilt

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Die unterlassene Plausibilitätsprüfung eines Anlageprospekts stand auch im Mittelpunkt eines vom OLG Frankfurt/Main entschiedenen Rechtsstreits. Ein Anleger hatte sich an dem geschlossenen Immobilienfonds "CAM-Turmcenter" beteiligt, über dessen Vermögen im Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Geworben wurde der Anleger über einen Beteiligungsprospekt und nach Beratung durch eine Anlageberatungsgesellschaft. In dem Verfahren wurde nunmehr Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht.

Das OLG Frankfurt bejahte einen Schadenersatzanspruch. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei dem zwischen Berater und Anleger zustande gekommenen Vertrag um einen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag gehandelt habe. Da die Beratung, die mit einer Besichtigung des Objektes verbunden gewesen sei, habe ersichtlich dem Zweck gedient, Grundlage der Anlageentscheidung zu sein. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den Anleger richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung in Bezug auf die Konzeption der Anlage wichtigen Umstände aufzuklären. Dazu gehört nicht lediglich die Übergabe des Prospekts sondern auch dessen Prüfung auf Plausibilität und wirtschaftliche Tagfähigkeit. Diese Prüfung des Konzepts auf Schwachstellen und deren Erörterung mit dem Anleger ist jedoch nicht erfolgt. Ansonsten hätten dem Finanzdienstleister die besonderen mit der Anlage verbundenen Risiken auffallen müssen. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Fondskonzept nur bei äußerst positiver Entwicklung des Immobilienmarktes wirtschaftlich hätte tragbar sein können, die Wahrscheinlichkeit deines wirtschaftlichen Erfolges aber nicht realistisch gewesen sei.

Aufgrund der Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Information und Aufklärung besteht die Vermutung, dass sich der Anleger aufklärungsrichtig verhalten hätte und die mit dem Verlust des eingesetzten Kapitals verbundene Beteiligung bei korrekter Beratung nicht erworben hätte. Er ist deshalb so zu stellen, als hätte er die nachteilige Anlage nicht gezeichnet.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern des CAM-Fonds Turmcenter, ihre Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.

DG Immobilien-Anlage Nr. 36: Landgericht Frankfurt verurteilt DZ Bank AG zum Schadensersatz

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Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

In zwei Verfahren hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 02. Oktober 2009 die DZ Bank AG zum Schadensersatz verurteilt (Az. 2-20 O 370/08 und 2-20 O 371/08). Geklagt hatten zwei Ehepaare, die sich im Jahre 1995 an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH aufgelegten Fonds DG Immobilien-Anlage Nr. 36 „Seniorenresidenz Oberursel“ beteiligt hatten. Wegen zahlreicher Prospektmängel haben sie die DZ Bank AG aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen und nunmehr erstinstanzlich durch das Landgericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen Recht bekommen.

Die Planungen des Fondsobjektes gingen auf einen Architekten zurück, der dieses im Rahmen eines Ideenwettbewerbs der Stadt Oberursel erstellt hatte. Ursprünglich wollte er das Gebäude selbst errichten und betreiben, scheiterte aber an der Finanzierung. Im weiteren Verlauf übernahm dann der DG-Fonds Nr. 36 das Projekt. Der Prospekt enthält keine Angaben darüber, dass das Projekt ursprünglich nicht finanziert werden konnte.

Das Landgericht Frankfurt sah in dieser Tatsache ein aus mehrfacher Hinsicht für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die DZ Bank AG als Treuhandkommanditistin die Anleger hätte aufklären müssen. Zunächst stehe – so das Gericht - die Frage im Raum, ob das Projekt überhaupt wirtschaftlich zu betreiben gewesen sei, denn unstreitig scheiterte die erste Umsetzung, weil die finanziellen Mittel fehlten.

Der Architekt war zugleich als Pachtvermittlungs- und Pachtgarantiegeber vorgesehen. Von daher hätte darüber aufgeklärt werden müssen, warum das Projekt unter der Regie des Architekten aus finanziellen Gründen nicht verwirklicht werden konnte und ob deshalb eine besondere Gefährdung der Pachtgarantie zu befürchten war. Die Bonität des Pachtgaranten sei schließlich ein für die Anlageentscheidung erheblicher Gesichtspunkt.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern der DG-Fonds, ihre Ansprüche von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.

Prospektfehler bei DG-Fonds: LG Mannheim verurteilt VR Bank Rhein-Neckar eG wegen fehlerhafter Anlageberatung

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Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 10.09.2009 einer Anlegerin eines DG-Fonds Schadensersatz in Höhe von 73.288,55 € zugesprochen. Die Anlegerin hatte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH initiierten geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 „Berlin und Neue Länder“ Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 180.000 DM zzgl. Agio beteiligt. Die Beteiligung erfolgte auf Empfehlung und Beratung der VR Bank Rhein-Neckar eG.

Nach Überzeugung des Landgerichts war die Beratung durch die VR Bank nicht ordnungsgemäß. Der Prospekt weist nicht auf das bei dem Fonds bestehende Totalverlustrisiko hin. Der Berater hatte nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht auf dieses Risiko hingewiesen.

Rechtsanwalt Mathias Nittel empfiehlt Anlegern von DG-Fonds sich dringend bei einem Fachanwalt im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ihn beratende Bank informieren zu lassen. Sie erreichen Rechtsanwalt Mathias Nittel unter Tel. 06221-43401-14.

Kreditinstitute waren auch in der Vergangenheit zur Aufklärung ihrer Kunden über Provisionen verpflichtet.

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Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dass Banken und Sparkasse heute bei der Beratung ihrer Kunden verpflichtet sind, diese darüber aufzuklären, welche Zuwendungen (Rückvergütungen und Provisionen) sie von Dritter Seite dafür erhalten, dass sie ihrem Kunden die Beteiligung an geschlossenen Fonds und anderen Kapitalanlageprodukten empfehlen, ist nicht mehr ernsthaft umstritten. Ganz anders die Frage, wie dies für die Vergangenheit zu sehen ist.

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (XI ZR 510/07 vom 20. Januar 2009) ist eine Bank auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen verpflichtet, über Rückvergütungen zu informieren. Der BGH begründet die Pflicht zur Aufklärung über den aus dem Vergütungsinteresse der Bank resultierenden Interessenkonflikt mit althergebrachten zivilrechtlichen Grundsätzen.

Einer jüngsten Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 3 U 86/09) bestätigt die Rechtsprechung des BGH. Das Gericht verweist dabei darauf, dass es bereits seit den 80-er Jahren Rechtsprechung gibt, wonach ein Berater verpflichtet ist, seinem Mandanten offen zu legen, dass er von dritter Seite eine Provision dafür erhält, dass er ihn zu einer bestimmten Vermögensanlage veranlasst. Aus diesem Grund vermag sich die Bank auch nicht darauf zu berufen, dass ihr bei der Beratung ihres Kunden im Jahr 2004 diese Verpflichtung nicht bekannt sein musste.

Darüber hinaus vermag der Hinweis im Prospekt, wonach für den Vertrieb der Fondsanteile ein bestimmter Betrag gezahlt wird, den Hinweis darauf, dass die Bank hiervon einen Teil erhält und wie hoch dieser ist, nicht zu ersetzen.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät daher allen Anlegern, die von ihren Kreditinstituten im Hinblick auf die Beteiligung an Fonds aller Art beraten wurden, entstandene Schäden gegenüber der Bank geltend zu machen.

Provisionen bei Fonds: Schadenersatzwelle rollt auf Banken und Anlageberater zu

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Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bisher hatte der Bundesgerichtshof sich nur zur Aufklärung über Provisionen bei Investmentfonds geäußert.. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der BGH (XI ZR 510/07; XI ZR 184/08) nun klargestellt, dass die Verpflichtung zur Aufklärung über Provisionsinteressen auch für geschlossene Fonds gilt. Die sehr grundsätzliche Begründung der Entscheidungen legt nahe, dass die Wertung des Gerichts unabhängig von der Art des jeweiligen Anlageproduktes Geltung beansprucht.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht von dem Grundsatz aus, dass ein Anlageberater ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig ist. Dies entspricht auch der Vorstellung der Kunden, denen überwiegend (57 %) nicht bewusst ist, dass ihre Bank oder ihr Anlageberater von den Fondsanbietern Provisionen erhalten. 63 % sind deshalb auch völlig arglos und befürchten nicht, dass ihnen vor allem provisionsträchtige Anlageprodukte empfohlen werden, so eine repräsentative Umfrage aus dem Jahr 2007. Folgerichtig sieht die Rechtsprechung daher die Verpflichtung der beratenden Bank oder des Anlageberaters, den Kunden über bestehende Eigeninteressen am Zustandekommen des im Rahmen der Beratung empfohlenen Geschäfts aufzuklären. Ob es sich bei den Zuwendungen dabei um Kickbacks, Provisionen oder Rückvergütungen handelt, ist vor diesem Hintergrund von untergeordneter Bedeutung.

Die Entscheidung gilt für alle geschlossenen Fonds, ist aber darüber hinaus aber von viel grundsätzlicherer Bedeutung. Der BGH will das Vertrauen des Anlegers in die Neutralität seines Beraters schützen und sanktioniert die Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses mit der Schadenersatzpflicht des Beraters. Wenn der BGH von einem allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten spricht, ist zu erwarten, dass er dies letztlich völlig losgelöst vom jeweiligen Produkt auf alle Beratungsverhältnisse anzuwenden gedenkt. In der Konsequenz wäre dann auch bei einer Versicherungsberatung oder bei einer Finanzierungsberatung, bei der der Abschluss einer Versicherung oder eines Bausparvertrages als Bestandteil des Finanzierungskonzepts empfohlen wird, der Berater verpflichtet, auf die ihm zufließenden Provisionen hinzuweisen.

Die Entscheidungen betreffen Berater, nicht aber Vermittler. Die Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung fällt aber insbesondere den vor Ort tätigen Finanzdienstleistern schwer, die sich oftmals als bloße Vermittler sehen, obwohl sie im Rechtssinne Anlageberater sind. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einordnung als Anlagevermittler oder Anlageberater ist, wie der Finanzdienstleister gegenüber dem Kunden auftritt. Bezeichnet er sich selbst als Vermögensberater, Finanzberater oder Finanzplaner und bringt so oder auf andere Weise besondere Sachkunde zum Ausdruck, wird der Kunde ihn als Berater wahrnehmen. Von einer Anlageberatung ist auch dann auszugehen, wenn der Finanzdienstleister mehr als nur ein einziges Produkt anbietet. Ebenfalls Anlageberater ist, wer eine Vermögensanalyse oder eine Berechnung über die wirtschaftlichen Auswirkungen der empfohlenen Investition für den Anleger erstellt. Was bleibt, sind Situationen, in denen tatsächlich nur ein Produkt angeboten wird.

Der Vermittler handelt nach außen als Vertreter eines bestimmten Produktgebers, dessen Produkte er „verkaufen“ möchte. Produkte anderer Anbieter werden von ihm nicht vorgestellt. Meist wird darauf hingearbeitet, einen Vertrag zu einem bestimmten Produkt abzuschließen, welches angeboten und empfohlen wird. Dabei steht der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen für den Kunden erkennbar im Vordergrund. Dann, und nur dann, haben wir es mit einem Anlagevermittler zu tun, der erst dann über Provisionen aufklären muss, wenn sie größer als 15 Prozent und damit in den Augen des BGH nicht mehr marktüblich sind. Nichts desto trotz müssen auch die Angaben des Anlagevermittlers zur Höhe der anfallenden oder ihm zufließenden Provisionen, wenn er sie denn macht, zutreffen.
Von dieser Rechtsprechung sind rein rechtlich alle in den zurückliegenden 30 Jahren vertriebenen Anlageprodukte betroffen, soweit es sich nicht um Wertpapieranlagen gehandelt hat.

Mit der Neuregelung der Verjährungsvorschriften zu 1. Januar 2002 ist die ursprünglich 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung auf 10 Jahre verkürzt worden. „Altfälle“ aus der Zeit vor 2002 verjähren danach spätestens zum 31. Dezember 2011, wenn nach der alten Regelung nicht vorher Verjährung eingetreten wäre. Da die Anleger regelmäßig keine Kenntnis davon hatten, dass ihre Berater für den Abschluss des Investments Provisionen erhalten haben, kann die neue, kenntnisabhängige Verjährung hier außer Betracht bleiben.


Wenn ich nach unserer Erfahrung davon ausgehe, dass bis vor kurzem bei keinem Anlageprodukt die Zuwendungen offengelegt wurden, dann wage ich für geschlossene Fonds die Behauptung, dass in 99 % aller Fälle die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tragen kommen wird. Der Gang zum qualifizierten Fachanwalt dürfte sich daher für die meisten Anleger lohnen.


Rechtsanwalt Mathias Nittel steht Ihnen für Informationen rund um Ihre Fondsanlage unter 06221-43401-14 zur Verfügung

VIP Medienfonds (VIP 3 und VIP 4): Commerzbank zu Schadenersatz verurteilt, weil sie Anleger nicht über Provisionen aufgeklärt hat – BGH lässt Revision nicht zu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde der Commerzbank AG gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG) zurückgewiesen. Das Gericht hatte einer Anlegerin Schadensersatz zugesprochen, weil die Bank sie falsch beraten und nicht über die Provisionen aufgeklärt hat, die sie für die Vermittlung der Fonds erhalten hat.

Insgesamt 130.000 € hatte die Anlegerin in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert. Doch die prognostizierten Renditen blieben aus und der Fiskus erkannte die Verluste steuerlich nicht an. Das OLG München entschied am 2. Juni 2008 (Az. 17 U 5698/ 07), dass die Commerzbank der Anlegerin Schadensersatz in Höhe von 97.000 € leisten muss und begründete dies mit der unterlassenen Aufklärung über Provisionen, die die Commerzbank für den Vertrieb der Fonds erhalten hat. Außerdem muss die Bank sie von einem Darlehen bei der HypoVereinsbank freistellen, sowie sämtliche Zinsforderungen des Finanzamts übernehmen, die aufgrund der Nichtanerkennung der steuerlichen Verluste auf die Anlegerin zukommen.

Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von Witt Nittel, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, die zahlreiche Filmfondsanleger vertritt, sieht in dem Urteil eine Bestätigung der neueren Rechtsprechung des BGH zu Beraterverträgen. Der Kunde eines Beraters muss davon ausgehen können, dass der Berater ausschließlich die Kundeninteressen bei der Beratung berücksichtigt. Hat der Berater eigene (Provisions-) Interessen an der Umsetzung des Beratungsergebnisses, muss er seinen Kunden über diesen Interessenkonflikt informieren. Er ist also nicht nur verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, dass er Provisionen erhält, sondern auch über deren Höhe.

Da sehr viele der VIP-Beteiligungen von Kreditinstituten, insbesondere von der Commerzbank, ihren Kunden empfohlen wurden, ohne dass das Provisionsinteresse der Banken dabei zur Sprache kam, sieht Dr. Tamara Knöpfel gute Chancen, die Interessen geschädigter VIP-Fonds Anleger durchzusetzen.

Ihre Ansprechpartnerin für Ihre Film- und Medienfondsbeteiligungen

Dr. Tamara Knöpfel, die Sie telefonisch unter 06221-43401-25 erreichen können.
knoepfel

Nach der Lehmann-Pleite - Was Zertifikate-Anleger beachten sollten

Seit der Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers sind inzwischen einige Monate vergangen. Seitdem Zeit wurden Anleger, die in Zertifikate investiert haben, von Berichten in der Presse überhäuft, aus denen sie teils widersprüchliche Meldungen entnehmen können.

Zugleich sprießen Vereine, Pools und sonstige Gruppierungen wie Pilze aus dem Boden, die vorgeben, die Interessen der Lehmann-Geschädigten zu bündeln. Es versteht sich dabei fast von selbst, daß jeder das Patentrezept parat haben will. Praktisch immer stehen dahinter allerdings finanzielle Interessen, die nicht offengelegt werden.

Was aber soll nun der Lehmann Brother Geschädigte und andere Zertifikate-Anleger tun?

Ein Interview mit Hans Witt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Nach der Insolvenz von Lehmann Brothers werben zahlreiche Vereine und Interessensgruppen um die geschädigten Anleger. So hat ein Verein versucht, gezielt Mandate für einen Kölner Rechtsanwalt zu werben. Nach den uns vorliegenden Informationen war der Initiator ein mehrfach wegen Betruges verurteilter Straftäter, der offensichtlich ausschließlich finanzielle Interessen verfolgte. Wie können sich die Anleger vor solch unseriösen Machenschaften schützen?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Der Zusammenschluß von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen.

Bekanntlich ist auch die Qualität der Beabreitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.

Sind denn die Fälle bei Lehmann Brothers nicht alle gleichgelagert?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten. In diesem Fall muß die Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers also gar keine Rolle spielen, die Anlageberatung kann auch aus ganz anderen Gründen völlig verfehlt sein.

Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (bei Lehman z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über die bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.

Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?


Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein genereller Zusammenschluss von Geschädigten macht unseres Erachtens bei Lehman nicht unbedingt Sinn. Denn hier steht die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls im Vordergrund. Es kann aber ein Vorteil sein, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.

In den Medien und natürlich auch ein Seiten der Rechtsanwälte gibt es unterschiedliche Empfehlungen zur Frage, ob die Anleger jetzt bereits handeln sollen oder ob es besser ist, noch abzuwarten. Wie ist Ihre Meinung hierzu?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Soweit der Anleger noch Zeit hat, kann er auch noch in Ruhe den weiteren Gang der Dinge abwarten. Er muß nur beachten, daß die Ansprüche gegen das beratende Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren gemäß § 37a WpHG verjähren. Wer im Jahre 2006 gekauft hat, der sollte sicherlich zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn die Verjährung läuft in diesen Fällen taggenau. Wer erst im Jahre 2008 gekauft hat, der kann theoretisch noch abwarten.


Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage gegen das beratende Kreditinstitut einzureichen?


Rechtsanwalt Hans Witt:
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es muß aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.

Rechtsanwalt Hans Witt können Sie telefonisch unter der Nummer 06221-43401-11 erreichen.

Versteckte Provisionen bei Fonds: Gerichte eröffnen Möglichkeiten zur Rückabwicklung von Beteiligungen

Wissen Sie, wie viel Provision Ihre Bank oder Ihr Finanzberater dafür erhalten hat, dass er Ihnen die Beteiligung an einem Fonds schmackhaft gemacht hat? Bei Investmentfonds winken Provisionen von 2,5 bis 5 Prozent. Bei Beteiligungen an Immobilien-, Schiffs, Windkraft-, Solar-, Biogas- oder Lebensversicherungsfonds fließen Abschlussprovisionen von bis zu 8 Prozent der Beteiligungssumme, zusätzlich zum Agio von meist 5 Prozent versteht sich. Bei der Anlage von 100.000 Euro, beispielsweise in einen Immobilienfonds, ergibt das eine Provision von 13.000 Euro. Angesichts dieses ganz erheblichen Eigeninteresses Ihres Beraters erscheint Ihnen sein Engagement, als er Ihnen zur Investition in einen Fonds riet, möglicher Weise in einem ganz neuen Licht.

Banken, wie alle Finanzdienstleister, haben ihre Kunden über diese lukrativen Provisionsgeschäfte regelmäßig nicht aufgeklärt. Für die getäuschten Kunden erweist sich dies nun als Glücksfall. Deutsche Gerichte gehen gegen versteckte Provisionen bei Geschäften mit Privatanlegern vor, für die geprellten Kunden steigen die Chancen, Schadensersatz zu erhalten.

Der Bundesgerichtshof stellte in einer jüngst ergangenen Entscheidung fest, dass eine Bank verpflichtet ist, ihren Kunden, den sie in Bezug auf eine Geldanlage berät, darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Abschluss der von ihr empfohlenen Medienfondsbeteiligung Provisionen erhält. Das Landgericht München I verurteilte eine Bank zu Schadensersatz die ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, welche Provisionen sie durch die Beratung zur Zeichnung einer Immobilienfondsbeteiligung erhalten hat.

Für die Gerichte ist klar: Eine Bank muss im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber aufklären, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hat, dass er sein Geld in das empfohlenen Anlageprodukt investiert. Denn dieses Provisionsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung. Nur wenn der Kunde die Höhe der Provision kennt, kann er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen und beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.

Aufgrund dieser Entwicklung in der Rechtsprechung haben auch Sie gute Chancen von Ihrer Bank oder Ihrem Berater Schadenersatz zu erlangen, wenn Sie im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlage, beispielsweise einer Fondsbeteiligung, nicht auf Provisionen hingewiesen wurden. Sie sind dann so zu stellen, als hätten Sie den Fonds nicht gezeichnet und erhalten in der Regel ihr angelegtes Kapital zurück.

www.witt-nittel.de

BVT-Fonds: Bank muß Anleger Schadenersatz wegen verschwiegener Provisionen bezahlten

Wie viele andere hatte Rudolf T. sich in den vergangen Jahren von seiner Bank beraten lassen und verschiedene Beträge zur Altersvorsorge angelegt. Auch einen Fonds der Münchner BVT-Gruppe legte ihm sein Berater ans Herz. Eine Beteiligung an einem Einkaufszentrum in Ludwigshafen, der so genannten „Walzmühle“, in die er 50.000 DM investierte.

Doch hinter der von der Bank im Rahmen einer „objektiven Vermögensberatung“ angebotenen Beteiligung steckte mehr, wie er von dem Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel erfuhr: Banken erhalten wie alle Finanzdienstleister von den Anbietern der Fondsprodukte, die sie an Kunden vermittelt Provisionen und machen mit diesem Provisionsgeschäft ganz erhebliche Umsätze, über die sie ihre Kunden nicht aufklären.

Das Landgericht München I verurteilte die Bank nun zu Schadensersatz (Az: 27 O 23950/07 – nicht rechtskräftig) und begründete dies damit, dass die Bank im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hatte, dass er sein Geld in diesem Fonds anlegt. „Dieses Vergütungsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung“, stellt Anwalt Nittel fest, so dass „der Kunde auf eine Provision hinzuweisen ist, damit er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen kann". Eine Auffassung, der sich das Landgericht anschloss, denn nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolge, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.

Das Urteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. „Fast alle Banken und Finanzdienstleister erhalten für die Vermittlung von Anlageprodukten Provisionen, seien es Immobilien-, Medien- Schiffs- oder Aktienfonds, offene Immobilienfonds oder Zertifikate,“ so Anwalt Nittel, der zahlreiche Anleger vertritt. „Ich kenne bislang keinen Anleger, der von seiner Bank oder seinem Finanzdienstleister über die Provision aufgeklärt wurde.“ Nach dem von ihm erstrittenen Urteil des Landgerichts München I, das inzwischen durch eine fast zeitgleich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs inhaltlich bestätigt wurde, der für einen Medienfonds die Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über Provisionen bejaht hat (XI ZR 510/07), sieht er gute Chancen für Anleger bei einem Vorgehen gegen Banken und Berater. „Jeder Anleger, den seine Bank nicht auf Provisionen hingewiesen hat, hat gute Chancen, auf diesem Weg auch fehlgeschlagene Kapitalanlagen wirtschaftlich rückabzuwickeln.“

http://www.kapitalanlagerecht.net/bvt_fonds.php

Artikel in Spiegel Online

Artikel in der Süddeutschen Zeitung

Schadenersatz bei unzutreffender Garantiemietzusage

Der Erwerber einer zu Kapitalanlagezwecken veräußerten Eigentumswohnung klagte gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Verkäuferin der Wohnung aufgetreten war. Der Anleger erhielt für die Wohnung zunächst eine Garantiemiete. Dem Garantiegeber war bekannt, dass die Erträge der Wohnung wegen Leerstands nicht ausreichten, um die aus der Finanzierung des Kaufpreises resultierenden Belastungen zu tragen. Der Bundesgerichtshof gab der auf Freistellung und Schadenersatz gerichteten Klage statt.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Erwerb von Immobilieneigentum bei vollständiger Finanzierung des Kaufpreises allenfalls dann zu wirtschaftlichem Erfolg führen kann, wenn ein nachhaltiges Leerstandsrisiko nicht besteht. So verhält es sich von vornherein nicht, wenn das Kaufobjekt oder wesentliche Teile von diesem - wie hier die Garage - schon bei Abschluss des Kaufvertrags nicht zu den in den Verhandlungen angegebenen Konditionen vermietet sind. Die Bezeichnung eines Berechnungsbeispiels als "unverbindlich" ändert hieran nichts. Der Verkäufer erweckt durch die Übergabe der Berechnung die Annahme, die in diesem angegebenen Mieten würden erzielt. Der Käufer muss zwar damit rechnen, das Risiko eines künftigen Leerstands zu tragen. Er kann und braucht jedoch nicht davon auszugehen, dass er nicht nur dieses Risiko trägt, sondern sein Erwerb von Anfang nicht mehr als eine Spekulation auf eine künftige Vermietbarkeit zu den von dem Verkäufer in den Kaufvertragsverhandlungen angegebenen Konditionen bedeutet.

Der Heidelberger Fachanwalt Hans Witt verweist darauf, daß dies auch dann gilt, wenn der Verkäufer das Leerstandsrisiko durch die Vereinbarung einer Garantie zeitlich beschränkt übernimmt. Eine auf die Dauer von drei Jahren befristete Garantie stellt nach Ansicht des BGH bei einer vollständigen Finanzierung des Kaufpreises keine nachhaltige Sicherung des Käufers dar, die den Verkäufer von der Verpflichtung zur Aufklärung über die tatsächlichen Umstände der Vermietung befreien könnte. So liegt es insbesondere, wenn sich die angeblich erzielte Miete wie im vorliegenden Fall auf einen ungewöhnlich hohen Betrag beläuft.

Infolgedessen hätte auf Leerstände und Mindereinnahmen im Rahmen der Beratung hingewiesen werden müssen. Diese waren für den Anleger von wesentlicher Bedeutung.


BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 – Az.: V ZR 175/07

Beratungspflichten gelten auch für risikofreudige Anleger

Der Kläger wandte sich im Jahr 2001 an seine Bank, um sich über eine Geldanlage beraten zu lassen. Seine Anlageziele waren Altersvorsorge und Vermögensaufbau. Seine Anlagestrategie bezeichnete er in einem vorgegebenen Schema als „wachstumsorientiert“, was wie folgt definiert war: „Überdurchschnittliche Wertentwicklungschancen. Wertverluste sind jederzeit möglich. Aktienanteil ist größer als Rentenanteil.“ Ein Mitarbeiter der beklagten Bank beriet ihn und empfahl eine Beteiligung an einem Medienfonds.
In dem umfangreichen Fondsprospekt war unter der Rubrik „Risiken und Chancen“ darauf hingewiesen worden, dass im Extremfall, wenn alle hergestellten Filme „floppen“ sollten, sich die „Ausschüttungen auf etwa 50 Prozent ihrer Nominaleinlage reduzieren könnten.“ Nur im Fall weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse könne dies bis zum Totalverlust führen.
Im Jahr 2006 teilte die Fondsgesellschaft dem Kläger mit, dass sich der Wert seiner Anlage auf rund 20 Prozent verringert habe. Daraufhin forderte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil auf und gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das OLG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass auch ein Anleger, der bereit ist, hohe Risiken einzugehen, Anspruch auf zutreffende Informationen hat. Dies muss auch dann gelten, wenn Gegenstand der Beratung eine für den Anleger neues Anlageprodukt ist, bezüglich dessen er noch nicht über Informationen verfügt.
Die mit der Beteiligung an den Medienfonds verbundenen Risiken gingen, so das OLG, über das hinaus, was der Kläger in seiner Anlagestrategie noch in Kauf nehmen wollte. Die Bereitschaft, Wertverluste hinzunehmen umfasst nicht automatisch die Inkaufnahme eines Totalverlustes. Da der Prospekt die im „Extremfall“ drohenden Risiken zu positiv und damit unrichtig darstelle und die Risikobeschreibung im Prospekt rechnerisch unschlüssig und sachlich falsch sei, müsse sich die beratende Bank die fehlerhaften Prospektdarstellungen zurechnen lassen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 24. September 2008 - 3 U 54/07

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