Anlageberater ist schadenersatzpflichtig, wenn er das Sicherheitsbedürfnis und den Risikotyp des Anlegers nicht berücksichtigt
Eine Anlageberaterin hatte einem Ehepaar, das sie im Beratungsprotokoll als "konservativen" Anlegertyp eingestuft hatte, zur Altersvorsorge einen Aktienfonds empfohlen, der dem Risikoprofil eines gewinnorientierten Anlegers entsprach. Auf die erhöhten Risiken wurde nicht hingewiesen. Als sich der Fonds negativ entwickelte, verlangte das Ehepaar die Rückabwicklung des Geschäfts sowie Schadenersatz für die bis dahin erlittenen Verluste. Dieser Forderung gab das Gericht statt.
Denn den Anlageberater trifft die Pflicht zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Hierzu ist, wie das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt hat, eine richtige Bestimmung des Anlegertyps in Bezug auf die erstrebte Sicherheit der Anlage und die Risikobereitschaft des Anlageinteressenten und eine darauf abgestimmte Beratung erforderlich. Ein Anlageberater handelt dann pflichtwidrig, wenn er einem als "konservativ" einzuordnenden Anlageinteressenten die Zeichnung von Aktienfonds empfiehlt, die als "gewinnorientiert" einzustufen sind.
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 7.3.2007 - 19 U 141/06
Denn den Anlageberater trifft die Pflicht zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Hierzu ist, wie das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt hat, eine richtige Bestimmung des Anlegertyps in Bezug auf die erstrebte Sicherheit der Anlage und die Risikobereitschaft des Anlageinteressenten und eine darauf abgestimmte Beratung erforderlich. Ein Anlageberater handelt dann pflichtwidrig, wenn er einem als "konservativ" einzuordnenden Anlageinteressenten die Zeichnung von Aktienfonds empfiehlt, die als "gewinnorientiert" einzustufen sind.
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 7.3.2007 - 19 U 141/06
RA Nittel - 5. September, 02:50





