Schadensersatzpflicht für falsche Prospektangaben einer Windkraft-Publikums-KG hinsichtlich der Größe des Windparks
Ein Sonderproblem von Windkraft-Fonds war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Bremen. Der Fonds errichtete 10 Windkraftanlagen in einem Windpark von insgesamt 45 Anlagen. Der Anlageprospekt gab die Größe des geplanten Windparks allerdings mit 10 und nicht mit insgesamt 45 Windkraftanlagen an. Der Wirkungsgrad der vom Fonds errichteten 10 Windkraftanlagen wird aufgrund der Abschattung durch die übrigen Windenergieanlagen um 3-5 % gesenkt. Aus genehmigungsrechtlichen Gründen ist eine teilweise Nachtabschaltung erforderlich, was bei nur 10 Anlagen nicht der Fall gewesen wäre. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Prospekt Informationen über den Umstand und die Auswirkungen der Einordnung in einen größeren Windpark und die Folgen für das prognostizierte Betriebsergebnis hätte enthalten müssen. Da diese Angaben fehlten, sei der Prospekt fehlerhaft.
Der Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, die Windkraftanlagen betreiben und die in diesem Zusammenhang zu erbringende Beratung, erfordern daher eine gründliche Prüfung des Prospektes auch im Hinblick auf Risiken die aus baulichen und technischen Gegebenheiten (Abschattung) sowie aus genehmigungsrechtlichen Beschränkungen resultieren können, um eine Schadenersatzpflicht für unzureichende Prospektangaben zu entgehen.
Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 9. August 2007 - Az.: 2 U 6/07
Der Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, die Windkraftanlagen betreiben und die in diesem Zusammenhang zu erbringende Beratung, erfordern daher eine gründliche Prüfung des Prospektes auch im Hinblick auf Risiken die aus baulichen und technischen Gegebenheiten (Abschattung) sowie aus genehmigungsrechtlichen Beschränkungen resultieren können, um eine Schadenersatzpflicht für unzureichende Prospektangaben zu entgehen.
Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 9. August 2007 - Az.: 2 U 6/07
RA Nittel - 7. September, 12:54





