AGB-Sparkassen-Klausel zur "Festsetzung und Ausweis der Entgelte" ist gegenüber Verbrauchern unzulässig
Gegenüber Verbrauchern ist die Verwendung von Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen zur "Festsetzung und Ausweis der Entgelte” zu unterlassen, da der Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Die Klausel kann dahingehend verstanden werden, dass der Verwenderin für alle von ihr erbrachten Leistungen - inklusive solcher, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist - ein Entgelt nach billigem Ermessen zusteht. Außerdem ist sie als Zinsanpassungsklausel heranziehbar und lässt nicht erkennen, dass Verbraucherkreditverträge von ihr nicht erfasst werden, so dass zugleich die Anforderungen an die erforderliche Transparenz nicht erfüllt sind.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.01.2008 - Az. 7 U 71/07
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.01.2008 - Az. 7 U 71/07
RA Nittel - 8. September, 02:57





