BGH: Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst
Ob Absonderungsrechte auch die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Ansprüche der gesicherten Gläubiger auf Kosten und Zinsen abdecken, war im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Das OLG Köln (ZIP 2007, 1614) hatte die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Konkursordnung (BGHZ 134, S. 195) auch auf die Insolvenzordnung übertragen, wonach diese Absonderungsrechte zu bejahen seien.
In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 hat der BGH (IX ZR 132/07) die Entscheidung des OLG Köln bestätigt. Für gesicherte Kreditinstitute bedeutet dies, dass in Verwertungsfällen, in denen ein deutlicher Übererlös erzielt wird, dieser auch für die nach Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen und Kosten in Anspruch genommen werden kann. Ob der Verwertungserlös durch das gesicherte Kreditinstitut zunächst immer auf Zinsen und Kosten und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet werden kann, was eine Erhöhung der Quotenansprüche auf Forderungen nach § 38 InsO zur Folge hätte, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.
In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 hat der BGH (IX ZR 132/07) die Entscheidung des OLG Köln bestätigt. Für gesicherte Kreditinstitute bedeutet dies, dass in Verwertungsfällen, in denen ein deutlicher Übererlös erzielt wird, dieser auch für die nach Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen und Kosten in Anspruch genommen werden kann. Ob der Verwertungserlös durch das gesicherte Kreditinstitut zunächst immer auf Zinsen und Kosten und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet werden kann, was eine Erhöhung der Quotenansprüche auf Forderungen nach § 38 InsO zur Folge hätte, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.
RA Nittel - 9. September, 08:59





