Montag, 15. September 2008

Unwirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei erlaubter Abtretung der Kreditforderungen

Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung stellt eine unangemesene Benachteiligung des Kreditnehmers dar, wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten kann ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies soll auch für in der Vergangenheit erklärte Vollstreckungsunterwerfungen gelten.

Die Entscheidung steht im Widerspruch zur jahrzehntelangen Rechtsprechung des BGH, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gebilligt hat. Sie folgt der Auffassung von des ehemaligen Vorsitzenden Richters des für Bankrecht zuständigen Senats des BGH, Herbert Schimansky, der in einem Aufsatz (WM 2008, S. 1049 ff.) vor dem Hintergrund massenhafter Verkäufe von Krediten an Finanzinvestoren eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gefordert hatte.

Das LG Hamburg greift dies in seine Entscheidung auf. Finanzinvestoren seien nicht an einer langfristigen Geschäftsbeziehung, sondern an einer raschen Verwertung interessiert. Das in der raschen Vollstreckungsmöglichkeit liegende Missbrauchspotential führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Schuldners.

LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007 (WM 2008, S. 1450 f.)

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