Aufklärung über „kick-backs“ auch bei Anlagen des Grauen Kapitalmarkts

Die vom BGH und von der MiFID angestoßene Notwendigkeit der Aufklärung der Kunden über Provisionen, die eine Bank für die Vermittlung von Anlageprodukten erhält, ist nicht nur auf Wertpapieranlagen beschränkt. Das Landgericht München I hat nun erstmal seine Bank, die Anteile an einem Filmfonds im Rahmen einer Beratung zur Zeichnung empfohlen hat, zum Schadenersatz verurteilt, weil sie nicht auf die dafür erhaltenen Vertriebsprovisionen hingewiesen hat.

Die Aufklärung über die Rückvergütung aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten ist nach Ansicht des Gerichts notwendig, um dem Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Dies muss auch dann gelten, wenn es sich bei dem Anlageprodukt nicht um ein Wertpapier oder ein unter das WpHG fallendes Finanzierungsinstrument handelt. Denn die für Wertpapierdienstleistungen geltende Verpflichtung zur Aufklärung über Interessenkonflikte stelle eine "allgemeine Verhaltensregel" dar. Für den beratenen Anleger macht es keinen Unterschied ob ihm zum Kauf eines Wertpapiers geraten wurde oder zum Kauf eines nicht vom Anwendungsbereich des WpHG erfassten Produkts, an dem die beratende Bank jeweils mitverdient. Entscheidend ist, dass der Anleger darauf vertrauen darf, dass der Berater die Anlageempfehlung im ausschließlichen Interesse des Kunden ausspricht, und nicht aufgrund eigener Interessen der Bank an dem Erhalt einer Provision. Dies gelte in jedem Fall im Hinblick auf jene Vergütung, die den Aufgabeaufschlag übersteigt.

Auch wenn es sich „nur“ um die Entscheidung eines Landgerichts handelt und der weitere Umgang der Rechtsprechung mit Provisionszahlungen bei Produkten des Grauen Kapitalmarkts abzuwarten bleibt, kann angesichts der enormen Haftungsrisiken bei unterlassener Aufklärung nur geraten werden, auch bei solchen Produkten nach den gleichen Standards wie bei Wertpapieranlagen zu beraten und über Provisionen aufzuklären.

LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2007 – Az.: 22 0 523/07

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