Grundsatzentscheidung zu Darlehen mit endfälliger Tilgung durch Lebensversicherung

Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.

Mit dieser Feststellung hat der BGH die in der Folge verschiedener instanzgerichtlicher Entscheidungen entbrannte Diskussion in geordnete Bahnen gelenkt. Grundsätzlich ist danach bei banküblicher Tilgungsbestimmung davon auszugehen, dass die Lebensversicherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. Ungeachtet dessen gab es zumindest in der Vergangenheit Formulierungen in Darlehensverträgen, nach denen die Tilgung des Darlehens unabhängig von der Höhe der Ablaufleistung mit der Fälligkeit der Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag eintreten soll. (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322)

Im Zusammenhang mit der Beratung zum Einsatz von Lebensversicherungen als Tilgungsersatzinstrument ist ungeachtet dessen darauf zu achten, dass die Differenz zwischen garantierter Ablaufleistung der als Tilgung einzusetzenden Lebensversicherung und nicht garantierter Überschussbeteiligungen im Rahmen der Beratung dargestellt wird. Reicht die garantierte Ablaufleistung nicht zur Tilgung des Darlehens bei Fälligkeit aus oder bestehen, beispielsweise bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, zusätzliche Risiken für die Erzielung der Ablaufleistung, ist der Kreditnehmer auf die dann bestehende Verpflichtung, die Differenz aus eigenen Mitteln auszugleichen, ausdrücklich hinzuweisen.

BGH, Beschluss vom 20. November 2007 – Az.: XI ZR 259/06

Schadensersatzpflicht für falsche Prospektangaben einer Windkraft-Publikums-KG hinsichtlich der Größe des Windparks

Ein Sonderproblem von Windkraft-Fonds war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Bremen. Der Fonds errichtete 10 Windkraftanlagen in einem Windpark von insgesamt 45 Anlagen. Der Anlageprospekt gab die Größe des geplanten Windparks allerdings mit 10 und nicht mit insgesamt 45 Windkraftanlagen an. Der Wirkungsgrad der vom Fonds errichteten 10 Windkraftanlagen wird aufgrund der Abschattung durch die übrigen Windenergieanlagen um 3-5 % gesenkt. Aus genehmigungsrechtlichen Gründen ist eine teilweise Nachtabschaltung erforderlich, was bei nur 10 Anlagen nicht der Fall gewesen wäre. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Prospekt Informationen über den Umstand und die Auswirkungen der Einordnung in einen größeren Windpark und die Folgen für das prognostizierte Betriebsergebnis hätte enthalten müssen. Da diese Angaben fehlten, sei der Prospekt fehlerhaft.

Der Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, die Windkraftanlagen betreiben und die in diesem Zusammenhang zu erbringende Beratung, erfordern daher eine gründliche Prüfung des Prospektes auch im Hinblick auf Risiken die aus baulichen und technischen Gegebenheiten (Abschattung) sowie aus genehmigungsrechtlichen Beschränkungen resultieren können, um eine Schadenersatzpflicht für unzureichende Prospektangaben zu entgehen.

Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 9. August 2007 - Az.: 2 U 6/07

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