Haftung des Geschäftsführers eines Vermögensverwalters bei Kauf von Aktien von Unternehmen, an denen der Vermögensverwalter beteiligt ist
Erwirbt eine Vermögensverwalterin für seinen Kunden Aktien von Unternehmen, mit denen personelle Verflechtungen zu der Vermögensverwalterin bestehen bzw. an denen diese mit mehr als nur einer Splitterbeteiligung beteiligt ist, so liegt ein Interessenkonflikt nahe. Die Vermögensverwalterin hat ihren Kunden nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor Erwerb der Papiere über den Interessenkonflikt aufzuklären. Das Gericht gab der Klage eines Anlegers statt und verurteilte den Geschäftsführer der Vermögensverwalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz, weil er als Verantwortlich Handelnder der Vermögensverwalterin Aktien von Unternehmen mit personellen Verflechtungen zur Vermögensverwalterin ohne Aufklärung des Kunden erworben und dadurch seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht hat.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die Vermögensverwalterin mit knapp 9 % der Aktien und damit in einem Umfang, der über eine Splitterbeteiligung hinausging, an einer börsennotierten Aktiengesellschaft beteiligt und hatte deshalb ein eigenes Interesse an deren Kursentwicklung. In ihrer Eigenschaft als Vermögensverwalterin hatte sie darüber hinaus die Verfügungsmöglichkeit über zahlreiche weitere Aktien. Der damalige Börsenhandel zeigt, dass sie insgesamt eine marktbeherrschende Stellung einnahm, weil ihr Geschäftsführer in der ersten Hälfte des Jahres 1999 mehr als die Hälfte des Umsatzes in der Aktie dieser Gesellschaft tätigte. Da die Vermögensverwalterin dabei einerseits auf Verkäufer-, andererseits auf Käuferseite tätig wurde, waren ihre Interessen notwendigerweise gegenläufig, ein Interessenkonflikt war unausweichlich. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, als die Aktie lediglich im Freiverkehr gehandelt wurde und abgesehen von den Besonderheiten in der Person der Vermögensverwalterin kaum fungibel war.
Ein Vermögensverwalter muss die Vermögensverwaltung im Interesse seines Kunden durchführen und sich dabei um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen. Im Konfliktfall ist er verpflichtet, die Interessen seines Kunden seinen eigenen vorzuziehen. Darüber hinaus kann sich in diesem Zusammenhang für den Verwalter die Notwendigkeit ergeben, einen Kunden in bestimmter Weise zu informieren. Ein Erwerb von Wertpapieren, insbesondere von Aktien von Unternehmen, mit denen personelle Verflechtungen zum Vermögensverwalter bestehen, legt den Schluss nahe, dass Anlageentscheidungen jedenfalls auch im eigenen Interesse des Vermögensverwalters erfolgen. Wird dem Interessenkonflikt nicht auf andere Weise begegnet, hat der Verwalter seine Kunden vor Erwerb der Papiere zumindest über den Interessenkonflikt aufzuklären.
Der Geschäftsführer der Vermögensverwalterin als die die Geschäfte veranlassende natürliche Person haftet für die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 826 BGB persönlich. Das OLG Düsseldorf stellt den Geschäftsführer insoweit dem Geschäftsführer eins Optionsvermittlers gleich, der ebenfalls gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz haftet, wenn er Spekulationsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung des Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert und dadurch seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht. Indem er über den Interessenkonflikt nicht aufklärte bzw. nicht für eine Aufklärung sorgte, hat der Geschäftsführer der Vermögensverwalterin als der maßgeblich Handelnde eine Kardinalpflicht des Vermögensverwalterin verletzte sowie gleichzeitig das ihr und mittelbar ihm entgegengebrachte uneingeschränkte Vertrauen vorsätzlich
missbrauchte. Die Loyalität gegenüber seinen Kunden ist Kern der Verpflichtungen des Vermögensverwalters. Diese Loyalitätspflicht hat die Vermögensverwalterin durch ihren Geschäftsführer evident verletzt. Die Loyalitätspflicht und deren Verletzung können dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, hat er nicht seine Augen hiervor bewusst verschlossen. Damit handelte er zumindest bedingt vorsätzlich.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-6 U 21/07
In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die Vermögensverwalterin mit knapp 9 % der Aktien und damit in einem Umfang, der über eine Splitterbeteiligung hinausging, an einer börsennotierten Aktiengesellschaft beteiligt und hatte deshalb ein eigenes Interesse an deren Kursentwicklung. In ihrer Eigenschaft als Vermögensverwalterin hatte sie darüber hinaus die Verfügungsmöglichkeit über zahlreiche weitere Aktien. Der damalige Börsenhandel zeigt, dass sie insgesamt eine marktbeherrschende Stellung einnahm, weil ihr Geschäftsführer in der ersten Hälfte des Jahres 1999 mehr als die Hälfte des Umsatzes in der Aktie dieser Gesellschaft tätigte. Da die Vermögensverwalterin dabei einerseits auf Verkäufer-, andererseits auf Käuferseite tätig wurde, waren ihre Interessen notwendigerweise gegenläufig, ein Interessenkonflikt war unausweichlich. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, als die Aktie lediglich im Freiverkehr gehandelt wurde und abgesehen von den Besonderheiten in der Person der Vermögensverwalterin kaum fungibel war.
Ein Vermögensverwalter muss die Vermögensverwaltung im Interesse seines Kunden durchführen und sich dabei um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen. Im Konfliktfall ist er verpflichtet, die Interessen seines Kunden seinen eigenen vorzuziehen. Darüber hinaus kann sich in diesem Zusammenhang für den Verwalter die Notwendigkeit ergeben, einen Kunden in bestimmter Weise zu informieren. Ein Erwerb von Wertpapieren, insbesondere von Aktien von Unternehmen, mit denen personelle Verflechtungen zum Vermögensverwalter bestehen, legt den Schluss nahe, dass Anlageentscheidungen jedenfalls auch im eigenen Interesse des Vermögensverwalters erfolgen. Wird dem Interessenkonflikt nicht auf andere Weise begegnet, hat der Verwalter seine Kunden vor Erwerb der Papiere zumindest über den Interessenkonflikt aufzuklären.
Der Geschäftsführer der Vermögensverwalterin als die die Geschäfte veranlassende natürliche Person haftet für die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 826 BGB persönlich. Das OLG Düsseldorf stellt den Geschäftsführer insoweit dem Geschäftsführer eins Optionsvermittlers gleich, der ebenfalls gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz haftet, wenn er Spekulationsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung des Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert und dadurch seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht. Indem er über den Interessenkonflikt nicht aufklärte bzw. nicht für eine Aufklärung sorgte, hat der Geschäftsführer der Vermögensverwalterin als der maßgeblich Handelnde eine Kardinalpflicht des Vermögensverwalterin verletzte sowie gleichzeitig das ihr und mittelbar ihm entgegengebrachte uneingeschränkte Vertrauen vorsätzlich
missbrauchte. Die Loyalität gegenüber seinen Kunden ist Kern der Verpflichtungen des Vermögensverwalters. Diese Loyalitätspflicht hat die Vermögensverwalterin durch ihren Geschäftsführer evident verletzt. Die Loyalitätspflicht und deren Verletzung können dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, hat er nicht seine Augen hiervor bewusst verschlossen. Damit handelte er zumindest bedingt vorsätzlich.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-6 U 21/07
RA Nittel - 8. September, 12:56





