Geldanlagen für minderjährige Kinder – Kind wird Forderungsinhaber

Legen Eltern auf den Namen ihres minderjährigen Kindes Festgeld an, so können sie nicht mehr eigenmächtig über den Betrag verfügen. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor. Nach Auffassung der Richter wird allein das Kind Inhaber des Festgeldkontos und damit auch Eigentümer des angelegten Geldes. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer 23jährigen Frau statt.

Ihr Vater hatte auf ihren Namen Festgeld über rund 50.000 € angelegt. Nach dem Ende der Laufzeit überwies er den Betrag auf ein anderes Anlagekonto, das nicht mehr auf den Namen der Klägerin lautete. Zwar zahlte ihr der Vater später rund 25.800 Euro aus, die Klägerin verlangte aber den Gesamtbetrag zuzüglich der angefallenen Zinsen aus der Geldanlage.

Das Gericht gab ihr Recht und erklärte, die Eltern hätten bei der Geldanlage ihre Tochter ohne jeden Vorbehalt als Kontoinhaberin benannt. Infolgedessen sei allein die Klägerin Gläubigerin der Bank geworden. Dafür spreche auch, dass der Vater nach eigenen Angaben diese Anlageform gewählt habe, um steuerliche Freibeträge der Tochter zu nutzen. Dies setze rechtlich zwingend voraus, dass die Tochter alleinige Inhaberin des Festgeldkontos geworden sei. Andernfalls wäre der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Das Urteil ändert allerdings nichts an der Verfügungsbefugnis der Eltern als Sorgeberechtigte und gesetzliche Vertreter über das auf den Namen des minderjährigen Kindes lautenden Kontos. Da dem kontoführenden Institut regelmäßig nicht bekannt sein dürfte, ob es sich bei dem Kontoguthaben um das einzige Vermögen des Kindes handelt, steht einer Ausführung des Überweisungsauftrages nichts entgegen.


OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.12.2007 – Az. 4 U 8/07 – 2

BGH: Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst

Ob Absonderungsrechte auch die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Ansprüche der gesicherten Gläubiger auf Kosten und Zinsen abdecken, war im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Das OLG Köln (ZIP 2007, 1614) hatte die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Konkursordnung (BGHZ 134, S. 195) auch auf die Insolvenzordnung übertragen, wonach diese Absonderungsrechte zu bejahen seien.

In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 hat der BGH (IX ZR 132/07) die Entscheidung des OLG Köln bestätigt. Für gesicherte Kreditinstitute bedeutet dies, dass in Verwertungsfällen, in denen ein deutlicher Übererlös erzielt wird, dieser auch für die nach Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen und Kosten in Anspruch genommen werden kann. Ob der Verwertungserlös durch das gesicherte Kreditinstitut zunächst immer auf Zinsen und Kosten und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet werden kann, was eine Erhöhung der Quotenansprüche auf Forderungen nach § 38 InsO zur Folge hätte, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.

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