Beratungspflichten einer Bank im Hinblick auf die Finanzierung eines Bauvorhabens

Gerade beim Immobilienerwerb waren in der Vergangenheit Modelle, bei denen die Tilgung ausgesetzt wurde und das Darlehen endfällig durch eine abzuschließende Lebensversicherung getilgt werden sollte, gang und gäbe. Nicht die Provisionserwägungen, die bei einer Empfehlung dieser Art von Finanzierung eine Rolle gespielt haben dürfte, sondern die Frage, ob die Lebensversicherung bei Fälligkeit zur Rückführung des Darlehens ausreicht, war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Bamberg.

Das OLG stellte fest: Berät die Bank einen Kunden im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens, ist sie aufgrund des Beratungsvertrages verpflichtet, diesen über alle Risiken des von ihr empfohlenen Finanzierungsmodells aufzuklären. Der Umfang der Pflichten ergibt sich jeweils aus dem konkreten Anlass und dem Inhalt der Anfrage. Die Auskunft muss richtig, vollständig und gewissenhaft erteilt werden

Wird von einer Bank oder einem Finanzierungsberater eine Finanzierung mittels Festkredits in Kombination mit einer Lebensversicherung zur endfälligen Tilgung des Darlehens empfohlen, ist über das Risiko einer Senkung von Überschussanteilen der Lebensversicherung und eine daraus möglicher Weise resultierende, hinter der Darlehenssumme zurückbleibende Ablaufleistung der Versicherung aufzuklären. Im Zweifelsfall muss eine den Darlehensbetrag ausreichend
übersteigende Gesamtversicherungsleistung gewählt werden, um eine Rückzahlung der gesamten Darlehensschuld sicherzustellen.


OLG Bamberg, Urt. v. 31.01.2008, 1 U 184/06


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