Verwaltungsgericht Berlin stoppt vorerst Sonderumlage im Entschädigungsfall „Phoenix“
Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) darf Finanzdienstleistungsunternehmen vorerst nicht zu Sonderbeiträgen zur Finanzierung der Entschädigung von Anlegern wegen der so genannten Phoenix-Pleite heranziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer größeren Zahl gleich gelagerter Beschlüsse vom 17. September 2008 entschieden (Az. VG 1 A 74/08 u.a.).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte im März 2005 festgestellt, dass die Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht mehr in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht, so dass der Entschädigungsfall nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)eingetreten sei. In der Folge setzte die EdW im Dezember 2007 gegenüber den der Einrichtung angehörenden Finanzdienstleistungsunternehmen zur Finanzierung der Entschädigung der Phoenix-Anleger Sonderbeiträge in Höhe von 2.000 bis 1,5 Millionen € fest. Für die Entschädigung der rund 30.000 Anleger sieht die EdW einen zusätzlichen Finanzbedarf von etwa 200 Millionen Euro. Die erste Tranche hiervon hat ein Volumen von etwa 28 Millionen €, die auf die ca. 700 der EdW angehörenden Institute umgelegt werden sollen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilanträgen der zu Sonderbeiträgen herangezogenen Finanzdienstleistungsunternehmen stattgegeben. Das Gericht geht davon aus dass die Sonderbeiträge im Zeitpunkt ihrer Erhebung noch nicht fällig gewesen seien. Weder das EAEG noch die Beitragsverordnung der EdW stellten eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sonderbeiträgen dar, wenn Entschädigungsansprüche noch nicht festgestellt oder ausbezahlt worden seien. Ferner sei die Verordnungsermächtigung für Sonderbeiträge im EAEG nach Ansicht des Gerichts in wesentlichen Punkten zu unbestimmt. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel, ob das EAEG eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (hier der Beitragsverordnung) enthalte. Letztlich könnte durch die Höhe der geforderten Beträge die Grenze des abgabenrechtlich Zumutbaren überschritten sein.
VG Berlin, Beschlüsse vom 17. September 2008, Az. VG 1 A 74/08 u.a.
www.witt-nittel.de
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte im März 2005 festgestellt, dass die Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht mehr in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht, so dass der Entschädigungsfall nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)eingetreten sei. In der Folge setzte die EdW im Dezember 2007 gegenüber den der Einrichtung angehörenden Finanzdienstleistungsunternehmen zur Finanzierung der Entschädigung der Phoenix-Anleger Sonderbeiträge in Höhe von 2.000 bis 1,5 Millionen € fest. Für die Entschädigung der rund 30.000 Anleger sieht die EdW einen zusätzlichen Finanzbedarf von etwa 200 Millionen Euro. Die erste Tranche hiervon hat ein Volumen von etwa 28 Millionen €, die auf die ca. 700 der EdW angehörenden Institute umgelegt werden sollen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilanträgen der zu Sonderbeiträgen herangezogenen Finanzdienstleistungsunternehmen stattgegeben. Das Gericht geht davon aus dass die Sonderbeiträge im Zeitpunkt ihrer Erhebung noch nicht fällig gewesen seien. Weder das EAEG noch die Beitragsverordnung der EdW stellten eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sonderbeiträgen dar, wenn Entschädigungsansprüche noch nicht festgestellt oder ausbezahlt worden seien. Ferner sei die Verordnungsermächtigung für Sonderbeiträge im EAEG nach Ansicht des Gerichts in wesentlichen Punkten zu unbestimmt. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel, ob das EAEG eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (hier der Beitragsverordnung) enthalte. Letztlich könnte durch die Höhe der geforderten Beträge die Grenze des abgabenrechtlich Zumutbaren überschritten sein.
VG Berlin, Beschlüsse vom 17. September 2008, Az. VG 1 A 74/08 u.a.
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RA Nittel - 5. Oktober, 14:18





