Versteckte Provisionen bei Fonds: Gerichte eröffnen Möglichkeiten zur Rückabwicklung von Beteiligungen
Wissen Sie, wie viel Provision Ihre Bank oder Ihr Finanzberater dafür erhalten hat, dass er Ihnen die Beteiligung an einem Fonds schmackhaft gemacht hat? Bei Investmentfonds winken Provisionen von 2,5 bis 5 Prozent. Bei Beteiligungen an Immobilien-, Schiffs, Windkraft-, Solar-, Biogas- oder Lebensversicherungsfonds fließen Abschlussprovisionen von bis zu 8 Prozent der Beteiligungssumme, zusätzlich zum Agio von meist 5 Prozent versteht sich. Bei der Anlage von 100.000 Euro, beispielsweise in einen Immobilienfonds, ergibt das eine Provision von 13.000 Euro. Angesichts dieses ganz erheblichen Eigeninteresses Ihres Beraters erscheint Ihnen sein Engagement, als er Ihnen zur Investition in einen Fonds riet, möglicher Weise in einem ganz neuen Licht.
Banken, wie alle Finanzdienstleister, haben ihre Kunden über diese lukrativen Provisionsgeschäfte regelmäßig nicht aufgeklärt. Für die getäuschten Kunden erweist sich dies nun als Glücksfall. Deutsche Gerichte gehen gegen versteckte Provisionen bei Geschäften mit Privatanlegern vor, für die geprellten Kunden steigen die Chancen, Schadensersatz zu erhalten.
Der Bundesgerichtshof stellte in einer jüngst ergangenen Entscheidung fest, dass eine Bank verpflichtet ist, ihren Kunden, den sie in Bezug auf eine Geldanlage berät, darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Abschluss der von ihr empfohlenen Medienfondsbeteiligung Provisionen erhält. Das Landgericht München I verurteilte eine Bank zu Schadensersatz die ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, welche Provisionen sie durch die Beratung zur Zeichnung einer Immobilienfondsbeteiligung erhalten hat.
Für die Gerichte ist klar: Eine Bank muss im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber aufklären, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hat, dass er sein Geld in das empfohlenen Anlageprodukt investiert. Denn dieses Provisionsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung. Nur wenn der Kunde die Höhe der Provision kennt, kann er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen und beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.
Aufgrund dieser Entwicklung in der Rechtsprechung haben auch Sie gute Chancen von Ihrer Bank oder Ihrem Berater Schadenersatz zu erlangen, wenn Sie im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlage, beispielsweise einer Fondsbeteiligung, nicht auf Provisionen hingewiesen wurden. Sie sind dann so zu stellen, als hätten Sie den Fonds nicht gezeichnet und erhalten in der Regel ihr angelegtes Kapital zurück.
Banken, wie alle Finanzdienstleister, haben ihre Kunden über diese lukrativen Provisionsgeschäfte regelmäßig nicht aufgeklärt. Für die getäuschten Kunden erweist sich dies nun als Glücksfall. Deutsche Gerichte gehen gegen versteckte Provisionen bei Geschäften mit Privatanlegern vor, für die geprellten Kunden steigen die Chancen, Schadensersatz zu erhalten.
Der Bundesgerichtshof stellte in einer jüngst ergangenen Entscheidung fest, dass eine Bank verpflichtet ist, ihren Kunden, den sie in Bezug auf eine Geldanlage berät, darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Abschluss der von ihr empfohlenen Medienfondsbeteiligung Provisionen erhält. Das Landgericht München I verurteilte eine Bank zu Schadensersatz die ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, welche Provisionen sie durch die Beratung zur Zeichnung einer Immobilienfondsbeteiligung erhalten hat.
Für die Gerichte ist klar: Eine Bank muss im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber aufklären, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hat, dass er sein Geld in das empfohlenen Anlageprodukt investiert. Denn dieses Provisionsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung. Nur wenn der Kunde die Höhe der Provision kennt, kann er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen und beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.
Aufgrund dieser Entwicklung in der Rechtsprechung haben auch Sie gute Chancen von Ihrer Bank oder Ihrem Berater Schadenersatz zu erlangen, wenn Sie im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlage, beispielsweise einer Fondsbeteiligung, nicht auf Provisionen hingewiesen wurden. Sie sind dann so zu stellen, als hätten Sie den Fonds nicht gezeichnet und erhalten in der Regel ihr angelegtes Kapital zurück.
RA Nittel - 24. Februar, 11:30





