Bank haftet Fondsanleger gegenüber für fehlende Aufklärung über eine ihr bekannte Unrichtigkeit des Prospekts in Bezug auf Vertriebsprovisionen.


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
06221-43401-14

Eine Bank finanzierte einen Fondsbeitritt ihres Kunden. Bei der Gewährung des Darlehens hat die Bank ihren Kunden nicht über Risiken des zu finanzierten Geschäfts aufgeklärt.

Im Berufungsrechtszug wurde festgestellt, dass der Kläger einen Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages hat.

Grundsätzlich ist eine Bank, die keine Beratung vornimmt, bei Gewährung eines Darlehens nur zu einer Aufklärung gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet in Hinblick auf die Bedingungen des Darlehensvertrages als solchen. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäftes trifft die finanzierende Bank aber ausnahmsweise etwa dann, wenn sie in Bezug auf bestimmte Risiken über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt.

Über einen derartigen Wissensvorsprung verfügte die Beklagte im Hinblick auf die Höhe der im Zusammenhang mit Fonds gezahlten Vermittlungsprovisionen. Die Vermittlungsprovisionen beliefen sich auf jedenfalls 10%-12%, in Ausnahmefällen sogar 15%. Für den Kläger wurden aus dem Fondsprospekt nur 6% ersichtlich. Die Beklagte hätte richtig stellen müssen, dass die Angaben im Fondsprospekt diesbezüglich unrichtig sind.

Die Beklagte hatte in diesem Rahmen zwar keine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben im Fondsprospekt, dennoch hätte sich aus den Umständen des Einzelfalls aufdrängen müssen, dass die Angaben unrichtig waren. Die Bank bzw. der zuständige Bankmitarbeiter ist nicht berechtigt, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen.

OLG Brandenburg 4 U 47/08

LG Leipzig:Bank, die VIP-Medienfonds vermittelt hat, muß Kunden Schadenersatz leisten


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Die Bank empfahl ihrem Kunden eine Beteiligung an einem Medienfonds. Sie klärt den Kunden dabei nicht darüber auf, dass die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhält.

Aufgrund des konkludent geschlossenen Beratungsvertrages war die Bank verpflichtet, die Kläger darüber aufzuklären, dass sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhielt. Die Provisonszahlung führte zu einem Interessenkonflikt. Für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter bestand ein ganz erheblicher Anreiz das zur Rede stehende Produkt zu empfehlen. Hierdurch konnte der Kunde das Umsatzinteresse der Beklagten nicht einschätzen und mithin nicht beurteilen, ob die Bank nur deshalb das Produkt empfahl, weil sie selbst daran verdient.

Des Weiteren stellte das LG Leipzig fest, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch im Falle des Verschweigens des Provisionsinteresses der Beklagten gilt. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stellt ein unverzichtbares Instrument für einen in höchstem Maße gebotenen Anlegerschutz dar.

Die Bank muß dem Kunden Schadenersatz leisten und ihn so stellen, wie er stünde, wenn er den Medienfonds nicht gezeichet hätte.

LG Leipzig 4 O 2102/08

Bank muss bei Empfehlung einer Medienfondsbeteiligung den Kunden über ihr versprochene Rückvergütungen aufklären (VIP Medienfonds 3)


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14


Der Kläger zeichnete im Dezember 2003, nach einem Beratungsgespräch mit der beklagten Bank, einen Kommanditanteil an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“. Aufgrund der von den Prospektangaben abweichenden Zahlungsflüsse wurde die vorläufige Anerkennung als Betriebsausgabe von den Finanzämtern rückgängig gemacht. Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung im Wege des Schadenersatzes. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, in dem sie ihm verschwiegen hat, Provisionszahlungen durch den Vertrieb erhalten zu haben und zwar in Höhe von 8,25%.

Zwischen den Parteien wurde, den Feststellungen des LG Hamburg zufolge, konkludent ein Anlageberatungsvertrag vereinbart. Hieraus resultiert grundsätzlich die Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Das beinhaltet auch die Pflicht, den Kläger über die Höhe der von der Emittentin bzw. der Fondsgesellschaft versprochenen Provision aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Beklagte hat die Provision schlicht verschwiegen.

Auch Angaben in den Prospekten zu den Vertriebskosten ändern an der Pflichtverletzung nichts. Sie genügen im konkreten Fall inhaltlich nicht der vom BGH für den Ausschluss dieses Interessenkonflikts für erforderlich gehaltenen Aufklärung. Es fehlt konkret an einer Individualisierung der Vertriebskosten. Erst eine Individualisierung führt dazu, dass der Kläger sich ein zutreffendes Bild über Provisionshöhe und somit die Interessenverbundenheit der Beklagten mit der Fondsgesellschaft einschätzen kann.

Den strengen Maßstäben eines unverschuldeten Rechtsirrtums wird die Beklagte nicht gerecht. Bereits das OLG Stuttgart habe 1995 entschieden, dass Anlageberater über interne Provisionen aufklären müssen. Auch der BGH hatte 2000 eine Offenlegungspflicht von Provisionen beim Vermögensverwalter statuiert und somit den Rechtsgedanken „Aufklärung des Kunden bei Interessenkollisionen der Banken“ bereits aufgegriffen. Somit bestand zumindest die Möglichkeit, dass mit einer anderen Beurteilung der Gerichte zu rechnen ist.

Die Beklage hat die für den Kläger sprechende Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegen können.

Allen Anlegern, die Medienfonds gezeichnet haben, ist dringend zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen.

Ein Anlageberater muss den Anleger ungefragt über die Höhe der ihm zufließenden Provisionen aufklären (VIP Medienfonds 4)


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Der Kläger beteiligte sich aufgrund der Tätigkeit der Mitarbeiterin der beklagten Bank an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 4“ GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Medienfonds. Der Kläger erhielt im Rahmen der Tätigkeit der Mitarbeiterin eine Probeberechnung und den Kurzprospekt des Fonds. Die Beklagte hat für ihre Vermittlertätigkeit eine Provision in Höhe von 8,5% erhalten. Der Kläger wurde hierüber nicht aufgeklärt.

Die Kundenbetreuerin unterbreitete dem Kläger als neutrale und unabhängige Beraterin ein auf den Kläger abgestimmtes Anlageangebot. Hiermit kam ein Anlageberatungsvertrag zustande.

Aus dem Anlageberatungsvertrag resultiert die Pflicht, dass die Bank ungefragt auf Art und Umfang von Rückvergütungen hinweisen muss und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dieser Pflicht kam die beratende Bank allerdings nicht nach. Sie klärte den Kunden weder ausdrücklich auf noch wurde aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, welche der genannten Quoten an die beratende Bank fließt. Aber die konkrete Bezifferung der fließenden Rückvergütung ist für den Kunden essentiell, um Interessenkollisionen beim Kreditinstitut zu erkennen.

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte nicht entkräftet werden. Insbesondere nicht dadurch, dass bestritten wurde, dass der Anleger auch bei Kenntnis der tatsächlichen Provisionen trotzdem gezeichnet hätte.

Auch die Geltendmachung eines Rechtsirrtums hat keinen Erfolg. Insbesondere die durch die Beklagte zu Rate gezogene interne Rechtsabteilung kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Anleger, denen der Erwerb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds von ihrer Bank empfohlen wurde, sollten den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einholen. Die Rückabwicklung verlustbringender Beteiligungen ist möglich.

Keine Berufung zur Klärung der Aufklärungspflicht über Rückvergütung bei Bankberatung


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
06221-43401-14

Das OLG München hat die Berufung gegen ein Endurteil des LG München I zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Rechtssache keine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Berufung nicht erforderlich.
Eine Bank haftet, wenn sie im Rahmen der Anlageberatung einem Kunden ein Produkt empfiehlt und hierfür Provisionen erhält und diese dem Kunden nicht offenbart. Dies knüpft an den Grundsatz an, dass die Bank als Beraterin gehalten ist die Anlagemöglichkeiten objektiv und unvoreingenommen zu erörtern.

OLG München 19 U 2023/09

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