Rechtsprechung verfestigt die Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

Das OLG Celle (Urteil vom 27.05.2009, WM 2009, S. 1185) und das OLG Schleswig (Urteil vom 26. Februar 2009, WM 2009, S. 1193) beschäftigten sich kürzlich mit zwei Fällen einer Vollstreckungsgegenklage.

Nach Ansicht der klagenden Parteien sei die Vollstreckung unzulässig, weil die freie Abtretbarkeit der Kreditforderung kombiniert mit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von §307 I BGB darstelle und somit unwirksam sei. Vor dem Hintergrund, dass in jüngster Vergangenheit Banken massenhaft Kreditforderungen an Finanzinvestoren verkaufen, müsse sich die Bank zwischen der freien Abtretbarkeit und dem schnellen Gläubigerzugriff entscheiden. Finanzinvestoren seien, anders als Banken, nur an einer raschen Verwertung der Sicherheiten interessiert. Auch das Missbrauchpotenzial sei höher, da die Möglichkeit der Vollstreckung auch ohne vorherige Nachprüfung in einem Erkenntnisverfahren möglich sei.

Die Oberlandesgerichte teilten die Ansicht der klagenden Parteien nicht. Ihrer Ansicht nach sei die Kombination von Vollstreckungsunterwerfung und Abtretbarkeit nicht zu beanstanden. Die Richter begründeten ihre Sichtweise mit Hinblick auf die Interessenlage und die Notwendigkeit sich durch Kreditverkäufe zu refinanzieren. Hinsichtlich der Missbrauchgefahr erscheine es sachgerecht, dass sich der Darlehensnehmer insoweit mit seinem ursprünglichen Vertragspartner auseinander setzen müsse. Als weiteres Argument führten die Richter aus, dass im Zusammenhang mit dem Erlass des Risikobegrenzungsgesetzes, in dem ein Verbot der Vollstreckungsunterwerfung nicht umgesetzt wurde, die Wertung des Gesetzgebers wiedergegeben wird.

Im Ergebnis konnte die ständige Rechtssprechung des BGH nicht erschüttert werden. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist somit weiterhin wirksam. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung gegebenenfalls auf Missbrauchsfälle reagiert.

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