Kapitallebensversicherungen: Anspruch auf Mindestrückkaufwert auch bei Versicherungsschluß nach 2001
Mathias Nittel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14
Mit der Absicht etwas zur Altervorsorge zu tun, schlossen und schließen Verbraucher in Deutschland nach wie vor Versicherungsverträge mit den Versicherern– beispielsweise sog. Kapital-Lebensversicherungen.
In diesem Rahmen ist es keine Seltenheit, dass Versicherte einer Kapital-Lebensversicherung vor Ablauf der Versicherungsdauer ihren Vertrag kündigen oder beitragfrei stellen müssen oder wollen.
Wer als Versicherter in eine solche Situation gekommen ist, geht regelmäßig davon aus, dass er die bereits einbezahlten Versicherungsprämien zumindest beinahe vollständig zurück erhält (Rückkaufwert). Umso größer ist dann die Überraschung und Empörung, wenn der Versicherer aufgrund der hohen Kosten nur einen kleinen oder gar keinen Betrag ausbezahlt.
Aus diesem Grund hat der BGH bereits in den Jahren 2005 und 2007 einen klaren Trend hin zum Nachschlag für den Versicherten statuiert (vom 12. Oktober 2005 die Entscheidungen BGH IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03 und vom 26.09.2007 BGH IV ZR 321/05). Nach dem BGH dürfen für Verträge zwischen 1995 und 2001 keine Belastungen durch Stornoabschläge erhoben werden und der Versicherte hat einen Anspruch auf einen Mindestrückkaufwert i.H.v. der Hälfte der eingezahlten Beträge.
Beispiel: Zahlt ein Versicherter über 15 Monate monatlich 100,00€, so bekommt er im Falle einer Kündigung vom Versicherer im ungünstigsten Fall 0,00€ ausbezahlt (Rückkaufwert), obwohl er in der Summe 1500,00€ einbezahlt hat. Durch die BGH-Entscheidungen hat er nunmehr einen Anspruch i.H.v. 750,00€.
Auch Versicherte, die nach 2001 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben („Neuverträge“), könnten Ansprüche gegen ihren Versicherer durchsetzen. Hierzu liegen derzeit drei Urteile des LG Hamburg vom 20.11.2009 vor (324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07). Trotz der Tatsache, dass diese Entscheidungen nicht rechtskräftig sind, sollten sich die Versicherten hierauf stützen und den Verlust nicht einfach hinnehmen.
RA Nittel - 17. Februar, 07:00