Anlageberater zur Beschaffung von Informationen aus der Wirtschaftspresse verpflichtet



Mathias Nittel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Vertreibt ein Anlageberater Anlageprodukte, ist er dazu verpflichtet den Kunden eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung zu gewährleisten. Hierzu muss er in Bezug auf das Anlageobjekt alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken ermitteln und in seine Empfehlung einfließen lassen.

Hierunter gehört insbesondere die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Der Anleger muss darüber informiert sein, wenn zeitnahe und vermehrte negative Berichte publiziert wurden. Unter Wirtschaftspresse lassen sich vier Herausgeber subsumieren: Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, Handelsblatt und Frankfurter Allgemeine Zeitung. Der Anlageberater muss nicht alle Publikationsorgane überwachen, gleichwohl muss er sicherstellen, dass er über ausreichende Informationsquellen verfügt.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass jedenfalls nach drei Tagen eine Kenntnisnahme der Information erforderlich gewesen war. Spätestens dann muss die Anlageempfehlung diesen Bericht bzw. diese Information umgesetzt haben. Die zeitnahe Umsetzung ist schon deshalb notwendig, weil der Kapitalmarkt unmittelbar auf Informationen reagiert und der Kunde auf deren Einarbeitung in die Anlageempfehlung vertraut. Das Korsett der engen zeitlichen Vorgabe ist darüber hinaus nicht unzumutbar für den Anlageberater.

Kommt der Anlageberater seinen Obliegenheiten nicht nach, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen. Betroffene sollten sich Rat bei einem spezialisierten Fachanwalt einholen.

(BGH, Urteil vom 11.12.2009 – III ZR 302/08)

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