Getäuschte Anleger eines Immobilienfonds erhalten Geld von finanzierender Bank zurück



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14


Das Landgericht München I (Urteil vom 12.01.2010, Aktz.: 28 O 24981/07) entschied, dass die Immobilienfonds-Finanzierenden Bank den Anlegern alle seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzahlen und darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen freistellen muss.

Die Richter legten in ihrer Begründung dar, dass für das Bauvorhaben, bei dem die Fondsgesellschaft laut Prospekt Eigentumswohnungen erwerben wollte, im Zeitpunkt des Erwerbs 1997, keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Es sei der Eindruck erweckt worden, als sei das Vorhaben bereits konkret vorbereitet. Dieser haftungsauslösende Umstand war der Beklagten Bank bewusst. Sie tauschte sich mit der Fondsgesellschaft aus, um mögliche Anleger zu gewinnen und arbeite eng mit dieser zusammen.
Eine teilweise Verjährung, wie von der Beklagten eingewendet, konnten den Klägern nicht entgegengehalten werden. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BGH (BGH XI ZR 252/08).
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die finanzierende Bank auch die Schäden zu ersetzen hat, die sich aus Aufhebungsbescheiden bzw. den daraus resultierenden Neu-Veranlagungen der Finanzbehörden ergeben könnten.


Getäuschte Anleger sollten immer die Unterstützung von spezialisierten Fachanwälten des Bank- und Kapitalmarktrechts zu Hilfe nehmen. Unsere Erfahrung zeigt, dass der Schaden der Anleger in vielen Fällen ersetzt wird. Eine Prüfung des Sachverhalts nehmen unsere Fachanwälte gerne für Sie vor.

Zwangsvollstreckung aus Unterwerfungsklausel ist für den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld nur zulässig, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

Der Bundesgerichtshof urteilte am 30.03.2010 (BGH XI ZR 200/09) in einem Sachverhalt, in dem die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellung, zur Rede stand.

Die Pressestelle des BGH erklärte, dass die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund formularmäßiger Unterwerfungserklärungen als zulässig angesehen werden. Insbesondere hat der zu entscheidende Senat auch aufgrund der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Kreditverkäufe keinen Anlass gesehen, die ständige Rechtsprechung der Senate zu ändern und somit die übliche Unterwerfungsklausel zu beanstanden.

Gleichwohl hat der BGH für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger entschieden, dass diese im Falle einer – in der Praxis üblichen – Sicherungsgrundschuld dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordert. Dies ergibt sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung. Damit wird einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegengewirkt.

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