Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14
Der Prospekt des ApolloProMedia GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG ist fehlerhaft. Mit dieser Begründung hob der Bundesgerichtshof jüngst ein klageabweisendes Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München auf.
In dem Verfahren waren der frühere Geschäftsführer der Komplementärin, die Alleingesellschafterin der Komplementärin und deren Alleingesellschafter bzw. Alleingeschäftsführer von einem Anleger auf Schadenersatz verklagt worden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stützt sich auf eine Aussage im Prospekt, wonach frühere Emissionen der Apollo-Gruppe zum „gegenwärtigen Zeitpunkt deutlich über Plan“ liegen. Diese Angaben trafen nicht zu. Bei dieser Aussage handelt ee sich in den Augen des BGH nicht um unwichtige werbende Anpreisungen, wie noch das OLG München ausgeführt hatte. Vielmehr er BGH hob das Urteil des OLG München unter anderem mit der Begründung auf, dass die in dem Prospekt angeführte Mitteilung, wonach Vorgängerfonds „deutlich über Plan“ liegen würden, eben im Gegensatz zur Einschätzung des OLG München keine unwichtige werbende Anpreisung wären. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erlöse der Fonds im Jahr 2001 hinter den in den Prospekten teilweise auch für einzelne Jahre prognostizierten Einnahmen zurückgeblieben seien und die Aussage, die Fonds lägen "deutlich über Plan", schon aus diesem Grund falsch sei.
Der BGH sieht auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt Schadenersatzansprüche. Denn der Prospekt ist trotz der negativen Einflüsse des Terroranschlags vom 18. September 2001 nicht aktualisiert worden. Denn der Terroranschlag habe die Medienbranche nicht unberührt gelassen. Die Fondsgesellschaft selbst schrieb in ihrem Geschäftsbericht vom 19. März 2002 dass infolge des Terroranschlags bei den ersten Fonds die Lizenzeinnahmen nicht in der erwarteten Höhe und im vorgesehenen Zeitrahmen hätten erzielt werden konnten. Damit ist die Aussage im Prospekt, die Rahmenbedingungen seien "nachhaltig stabil" geblieben, nicht zu vereinbaren. Hier hätte der Fondsprospekt entsprechend aktualisiert werden müssen.
Für die betroffenen Anleger von Apollo-Medienfonds bedeutsam ist darüber hinaus, dass die Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt sind. Wir können daher nur dringend raten, mögliche Prospekthaftungsansprüche sowie Ansprüche gegen die Analgeberater prüfen zu lassen.
RA Nittel - 1. Juli, 07:00
Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht
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Auch die fünf Cinerenta-Medienfonds sind im Visier der bayerischen Finanzverwaltung. Bei den von der Cinerenta GmbH des Mittelstandslobbyisten Mario Ohoven seit 1997 auf den Markt gebrachten Fonds bestreiten die Finanzbeamten nunmehr die Gewinnerzielungsabsicht. Nach dem Ende der Betriebsprüfungen bei den Cinerenta-Fonds I – V wurden die Verlustzuweisugnen wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht gestrichen. Der Initiator habe die Filmvertriebskosten nicht berücksichtigt, die zur Folge haben, dass es nie zu einem Totalgewinn über die gesamte Laufzeit der Cinerenta-Fonds kommen konnte, so die Begründung. Steuerrechtlich hat dies die Einstufung der Investments als Liebhaberei und damit die Aberkennung der Verlustzuweisungen zur Folge. Rund 8.500 Anleger müssen bis zu 80% ihrer Einlage an das Finanzamt zahlen, insgesamt ein Betrag von bis zu 364 Mio. €, der mit Säumniszuschlägen von 6 % jährlich zu verzinsen ist.
Für die betroffenen Anleger stellt sich die Frage nach Schadensminimierung. Als mögliche Anspruchsgegner kommen hier die als Treuhänderin fungierende Contor GmbH, die ehemalige Geschäftsführerin der Fonds, die Cinerenta GmbH und die Berintreg GmbH, die früher als Investor Treuhand GmbH firmierte, in Betracht. Diese sind unter verschiedneen Gesichtspunkten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des eingesetzten Kapitals zuzüglich Agio und abzüglich erhaltener Ausschüttungen verpflichtet.
Ganz oben auf der Agenda geschädigter Anleger steht aber die Inanspruchnahme der beim Vertrieb von den Initiatoren eingeschalteten Banken. Diese haben ihren Kunden im Rahmen der Beratung regelmäßig verschwiegen, dass sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen Provisionen erhalten. Allein aus diesem Grund sind sie nach der kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadenersatz verpflichtet.
RA Nittel - 29. Juni, 07:00
Fast 50.000 € Schadenersatz muss der Initiator des GVV-Fonds Nr. 18, Wolfgang Grubmüller gemeinsam mit seiner Domicil- Bau Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau GmbH an eine Anlegerin zahlen.
Das Landgericht Offenburg sah es in einem Urteil vom 15. Juni 2010 als erwiesen an, dass der Fondsprospekt erhebliche Fehler enthielt. Zum einen wurde den Anlegern verschwiegen, dass die Domicil- Bau Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau GmbH rund 7 Mio. DM als Zwischengewinn beim Erwerb der Fondsimmobilie erzielt hat. Damit wurden die Anleger gleichzeitig über den Wert des Gesellschaftsvermögens getäuscht, weil sie davon ausgehen durften, das Objekt sei zum eigentlichen Verkehrswert angekauft worden. Zum anderen sollte das Fondsobjekt der Fondsgesellschaft lastenfrei übertragen werden. Die Domicil-Bau GmbH hatte sich allerdings im Kaufvertrag das Recht vorbehalten, die Immobilie mit Grundpfandrechten bis zu 8 Mio. DM zu belasten.
Für Anleger des GVV-Fonds Nr. 18 bestehen daher gute Chancen für die gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
RA Nittel - 28. Juni, 10:23