Zinsswap: Großbank muss wegen fehlerhafter Beratung Schadensersatz an kommunales Versorgungsunternehmen zahlen



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14
www.nittel.co

Eine Bank darf ihrem Kunden nicht verschweigen, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf der Grundlage von anerkannten Bewertungsmodellen beurteilt werden können, die auf hoch komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnungen beruhen. Dies entschied das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 27.10.2010 (9 U 148/08) in dem es der Klage eines kommunalen Abwasserzweckverbandes stattgab. Diesem war von der beklagten Bank der Abschluß eines so genannten Zinsswap-Vertrags zum Zweck der „Zinsverbilligung“ empfohlen worden. Wie das OLG Stuttgart feststellte, hatte die Bank ihrem Kunden den falschen Eindruck vermittelt, er könne die Erfolgsaussichten der angebotenen Verträge auf der Grundlage seiner "Zinsmeinung" über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankenzinssätze abschätzen, ohne den Marktwert zu kennen.

Zinsswapverträge sind bankenkonstruiertes Glücksspiel

Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel begrüßt das Urteil: „Swap-Verträge sind als ein von der Bank konstruiertes Glücksspiel anzusehen. Die Bank muss darüber aufklären, dass sie die Chancen selbst zum Nachteil des Kunden gestaltet und dieser nach den anerkannten Wahrscheinlichkeitsmodellen eine höhere Verlustwahrscheinlichkeit hat.“ Dies hat die Bank nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht getan. Sie wusste, dass der Kläger als kommunaler Verband keine riskanten Spekulationsgeschäfte abschließen darf. Eine Bank, die als Expertin für kommunales Finanzmanagement auftritt, macht das kommunalrechtliche Spekulationsverbot gerade zum Gegenstand ihrer Beratung für den Kläger. Dieser vertraute ihr daher und durfte annehmen, dass diese Geschäfte zulässig sind.

Bank hatte das Angebot zu ihrem Vorteil gestaltet

Die Bank hat ihrer Kundin verschwiegen, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf der Grundlage von anerkannten Bewertungsmodellen beurteilt werden können, die auf hoch komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnungen beruhen. Fachanwalt Nittel: „Die Bank hatte diese Berechnungen für sich selbst durchgeführt und diese zur Grundlage ihres Angebots gemacht. Sie ging also davon aus, dass sie selbst als Gewinnerin aus diesem Wettgeschäft hervorgehen wird.“ Die Bank durfte infolge dessen ihrer Kundin nicht den falschen Eindruck vermitteln, sie könne die Erfolgsaussichten der angebotenen Verträge auf der Grundlage ihrer "Zinsmeinung" über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankensätze abschätzen, ohne selbst die äußerst komplexen Berechnungen anzustellen.

Unseriöses Vorgehen der Bank

In den Augen des Oberlandesgerichts ein unseriöses Vorgehen. Die Bank habe mit einem derartigen Vorgehen die Unwissenheit des Kunden über den Marktwert ausgenutzt und war dadurch in der Lage, sich heimlich an dessen Vermögen zu bedienen. Dem Kunden steht daher in Höhe des Marktwertes eine Ausgleichszahlung von der Bank zu, weil der Vertrag für ihn ungünstig ist.

(Das Urteil ist nicht rechtskräftig.)

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