Kickbacks bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung - Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offenlegen
Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14
Verdeckte Provisionszahlungen – im Bankenjargon auch „Kickbacks“ genannt – für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten sind in der Finanzbranche gang und gäbe. Nun entschied das Landgericht Karlsruhe: Eine Bank muss ihrem Kunden auch rückwirkend Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat (Aktenzeichen 5 O 229/10). Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich, betont der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel. Ein Anleger verklagte nach hohen Verlusten die vermögensverwaltende Bank darauf, ihm die Provisionseinnahmen aus seinen Anlagegeschäften für die vergangenen Jahre offenzulegen.
Bislang war es für geschädigte Anleger häufig nicht möglich möglich, über den Tatbestand der verdeckten Provision der Bank nachzuweisen, dass sie in erster Linie an der Maximierung der eigenen Einnahmen und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war. Doch nun gaben die Karlsruher Richter einem Anleger Recht, der nach hohen fünfstelligen Verlusten anhand der Kickbacks prüfen wollte, ob die Sparkasse womöglich eigene Ziele verfolgt hatte und damit ihr Vermögensverwaltungsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hatte. Anlegeranwalt Nittel zieht aus dem Urteil ein positives Fazit für Verbraucher: „Wenn die Bank auf Verlangen des Anlegers auch die in der Vergangenheit kassierten Provisionen offenlegen muss, können Richter im Streitfall anhand konkreter Zahlen nachvollziehen, ob die Objektivität der Anlageberatung unter dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Bank gelitten hat.“
RA Nittel - 10. November, 17:22