Vom Berater zu einer Kapitalanlage gedrängt – Anleger bekommt Schadenersatz
Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht
06221-91570
www.nittel.co
Ein Fall, wie er in der Praxis immer wieder auftaucht:
Anleger, die ihr Vermögen insgesamt immer konservativ und sicherheitsorientiert angelegt, keine riskanten Anlagen getätigt haben und von dieser konservativen und sicherheitsorientierten Strategie auch nie abrücken wollten, berichten von einem Gespräch mit ihrem Bankberater: Bei dem Beratungsgespräch hätten sie dem Zeuge Berater auf die von ihm ausgesprochene Empfehlung hin erklärt, sie wüssten nicht, was ein Zertifikat sei und sie wollten nur sichere Anlagen tätigen. Der Bankberater habe ihnen daraufhin bestätigt, dass das Zertifikat sicher sei, es sei an den Dow Jones Euro Stoxx 50 gekoppelt. Zwar könnten während der Laufzeit Kursschwankungen eintreten, am Ende der Laufzeit werde aber der angelegte Betrag zurückgezahlt, das einzige Risiko bestünde darin, dass keine Zinsen gezahlt würden, wenn der Dow Jones Euro Stoxx 50 um 50 % fallen würde. Letzterer Fall sei aber absolut unwahrscheinlich, anderer Risiken bestünden nicht. Als sie, der Kläger und seine Ehefrau kein Interesse an dem Kauf des Zertifikats gezeigt hätten, habe der Bankberater sinngemäß erklärt, mit ihnen könne man wohl nicht ins Geschäft kommen, man könne für sie nichts Gutes tun, weil sie kein Vertrauen hätten. Dies habe er, der Kläger, nicht auf sich sitzen lassen wollen und daraufhin seien sie dann der Empfehlung des Bankberaters gefolgt, hätten die Anteile am Rentenfonds verkauft und den Erlös zum Kauf der 10 Stück Zertifikate verwandt. Weder sei ihnen vom Bankberater der Emissionsprospekt noch eine Produktbeschreibung ausgehändigt worden. Dieser habe vielmehr auf ihre Nachfrage hin erklärt, diese seien wegen der hohen Nachfrage vergriffen.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die beratende Bank zu Schadenersatz:
Anlageberatung muss konkret geäußerte Wünsche und Profil des Anlegers berücksichtigen
Eine anlegergerechte Beratung erfordert eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Dabei muss die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel tatsächlich berücksichtigen. Drängt der Berater den Kunden zu einer Anlage, die konkret nicht zu den geäußerten Wünschen und Vorstellungen passt, verletzt er seine Beraterpflichten.
(LG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2010 - 1 O 473/09 )
RA Nittel - 28. November, 13:59