OLG Dresden verurteilt Clerical Medical zum Schadensersatz bei fremdfinanziertem Anlagemodell



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Dresden hat als erstes deutsches Oberlandesgericht am 19.11.2010 (Az. 7 U 1358/09) die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical zum Schadensersatz im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlandesgericht stellte in den Urteilsgründen fest, dass sich Clerical Medical das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse.

In dem entschiedenen Fall gelangte das Oberlandesgericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass eine Aufklärungspflichtverletzung vorliege, weil der Vermittler der Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen wesentliche Umstände des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages unzutreffend dargestellt hat, nämlich, dass es sich bei den in den Antrag aufgenommenen Auszahlungsbeträgen - anders als in den Versicherungsbedingungen vorgesehen - um feste Zahlungszusagen von Clerical Medical handelt. Die insoweit bei der Klägerin bestehende Fehlvorstellung habe der Vermittler noch manifestiert, indem er die Auszahlungsbeträge an den Darlehensraten orientiert und mehrfach gegenüber der Klägerin - auch auf ihre Nachfrage hin - erklärt hat, dass damit – was letztlich unzutreffend war - ein Risiko bezogen auf die darlehensfinanzierte Lebensversicherung nicht bestünde.

Das OLG verurteilte Clerical Medical daher dazu, die Klägerin von den Verbindlichkeiten bei der finanzierenden Bank freizustellen.

Da das OLG Dresden die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, besteht die Chance, dass dieser die für viele Fälle fremdfinanzierter Rentenmodelle unter Einbeziehung von Produkten von Clerical Medical grundsätzlich entscheidet und damit Rechtssicherheit für viele Anleger einkehrt.

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Schadenersatz für Anleger der Allianz Global Investors Premium Management Immobilien Anlagen



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rund 50.000 Anleger sind von der Schließung des offenen Immobilienfonds Premium Management Immobilien-Anlage betroffen, für den die Commerzbank seit der Auflage am 19. Mai 2008 rund 1,7 Mrd. € Anlegergelder eingeworben hat. Vielen unserer Mandanten, die sich an der Premium Management Immobilien Anlage beteiligt haben, ist dieser Fonds als sichere Sachwertanlage empfohlen worden. Verlustrisiken gebe es nicht, die Anleger kämen jederzeit an ihr Geld und könnten durch monatliche Entnahmen ihre Altersrente aufbessern.

Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob sie die weitere Entwicklung um den Fonds abwarten oder versuchen sollen, oder den ihnen entstandenen Schaden gegenüber der beratenden Bank geltend machen sollen.

Nach der Auswertung zahlreicher Einzelfälle sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bestehen. Folgende Punkte sind uns dabei besonders oft aufgefallen:
  • In der Beratung wurde in keinem der uns bekannten Fälle darauf hingewiesen, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.
  • In keinem der uns bekannten Fälle wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Fonds KanAm US-Grundinvest, in den die Fondsgesellschaft investiert hat, bereits Anfang 2006 für knapp drei Monate die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hat.
  • Keiner unserer Mandanten, dem nach dem 26. Oktober 2008 beziehungsweise 27. Oktober 2008 zur Investition in den Fonds geraten wurde, wurde darauf hingewiesen, dass zwei Fonds, in die der Dachfonds Premium Management Immobilien Anlage investiert hat, nämlich der Morgan Stanley P2 Value und der KanAm US-Grundinvest die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatten.
  • Keiner unserer Mandanten wurde darauf hingewiesen, wie lange die Aussetzung der Rücknahme andauern könne und welche Folgen es hätte, wenn die jeweilige Fondsgesellschaft nach 2 Jahren den Fonds abwickeln müsste. So wurden den Anlegern möglicher Weise aus Unkenntnis der jeweiligen Berater die bei offenen Immobilienfonds gegebenen Verlustrisiken verschwiegen.
  • Stattdessen wurde in den uns bekannten Fällen die angebliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und den Kunden eine risikofreie Anlage suggeriert.
  • Außerdem ist in den meisten der uns bekannten Fälle der Anleger nicht darüber informiert worden, dass die Bank das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein<ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.
All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die Bank. Sie hat den Anlegern als Schadenersatz die geleistete Einlage nebst Agio zu ersetzen und erhält im Gegenzug die Fondsanteile.

Ob die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche in Ihrem Fall vorliegen, klären wir gerne in einem ersten Gespräch mit Ihnen.

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„Kick-backs“ bei der Vermögensverwaltung - Kunde klagt gegen Fürstlich Castell’sche Bank auf Schadenersatz – auch andere Banken und Vermögensverwalter sind betroffen



Mathias Nittel

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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„Vertrauen ist der Grundstock, auf den wir bauen“, heißt es auf der Internetseite der Fürstlich Castell’schen Bank. Doch in diesem Vertrauen fühlt sich ein Kunde, der der Bank im Jahr 2001 die Verwaltung eines Teils seines Vermögens anvertraut hat, schwer enttäuscht. Denn wie er erfahren musste, hatte die älteste Bank in Bayern als seine Vermögensverwalterin von Anbietern von Vermögensanlagen, in die sie sein Vermögen investierte, Provisionszahlungen, so genannte Rückvergütungen oder „kick-backs“, erhalten.

Der heute 73-Jährige hatte erst auf Nachfrage von der Fürstlich Castell’schen Bank mitgeteilt bekommen, dass diese allein im Zeitraum Oktober 2005 bis Juli 2009 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die sie im Rahmen der Vermögensverwaltung für ihn getätigt hat, Geldzahlungen von dritter Seite in Höhe von mehr als 5.500 € erhalten hat. Er hat jetzt Klage auf Schadenersatz erhoben.

Rückvergütungen bei Vermögensverwaltung üblich

Dass Banken oder sonstige Vermögensverwalter hinter dem Rücken ihrer Kunden so genannte Rückvergütungen oder „kick-backs“, die in Rechtsprechung und Literatur auch als „schmiergeldähnliche Zahlungen“ bezeichnet werden, erhalten, war und ist kein Einzelfall. Schon im Jahr 2000 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es für die Einschätzung eines Vermögensverwalters entscheidende Bedeutung hat, wenn dieser sich hinter dem Rücken des Kunden Provisionen und Gebühren versprechen lässt. Ein derartiges Verhalten enthalte in den Augen des BGH eine schwerwiegende Treuwidrigkeit. In derartigen Fällen entfalle die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters. Seitdem sind zahlreiche Urteile gegen Vermögensverwalter ergangen, die sich Rückvergütungen zahlen ließen.

Rückvergütungen auch in Österreich unzulässig

Auch der Österreichische Oberste Gerichtshof sieht in einem Urteil aus dem Jahr 2007 in der Entgegennahme von Rückvergütungen eine schwere Treuwidrigkeit des Vermögensverwalters, die Schadenersatzansprüche auslöst. Die durch die Vereinbarung von „kick-back“-Zahlungen geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen besteht darin, dass ein Anreiz geschaffen wird, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für den Kunden des Vermögensverwalters über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Ein solcher Interessenkonflikt tritt bei der Vermögensverwaltung verstärkt auf, weil das Korrektiv einer von Fall zu Fall getroffenen, autonomen Entscheidung des Kunden fehlt. Ein allgemeiner Hinweis auf „allfällige Retrozessionen“, wie er in vielen Vermögensverwaltungsverträgen zu finden ist, reicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Kunden nicht aus.

Schweizer Vermögensverwalter müssen Rückvergütungen an Kunden auskehren

Das Schweizer Bundesgericht hat im März 2006 entschieden, dass Rückvergütungen den Auftraggebern gehören und vom Vermögensverwalter an diesen auszukehren sind. Vielfach enthalten Verträge mit Vermögensverwaltern Klauseln, in denen der Kunde darauf verzichtet, dass die „kick-backs“ an ihn ausgekehrt werden. Eine Wirksamkeit dieser Klauseln setzt aber voraus, dass der Auftraggeber über zu erwartende Rückvergütungen und deren Höhe vollständig und wahrheitsgetreu informiert sein muss, und dass sein Wille, auf deren Auszahlung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgehen muss. Kunden Schweizer Vermögensverwalter haben danach das Recht, unwissend nicht erhaltene Rückvergütungen für die letzten zehn Jahre zurückzufordern, auf deren Auszahlung sie nicht wirksam verzichtet haben.

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