Leasing-Fonds: Anleger werden vom Finanzamt zur Kasse gebeten

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Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Eine böse Überraschung erleben zurzeit viele Fondsanleger. Erhebliche Steuernachforderungen bringen Leasingfonds in Schieflage, von denen sie dachten, sie seien der Finanzmarktkrise zum Trotz planmäßig und erfolgreich gelaufen. Jetzt müssen die Fonds Gewerbesteuer nachzahlen und fordern von den Anlegern die Rückzahlung von Vorabausschüttungen. Die Finanzämter verlangen von den Anlegern Steuernachzahlungen und Zinsen. Vermeintlich ertragreiche Fondskonzepte schreiben plötzlich rote Zahlen.

Hintergrund ist, dass auch die bei der Veräußerung der Leasinggüter, also beispielsweise Flugzeugen erzielten Einnahmen besteuert werden. In zahlreichen Fondskonzepten aus den 90er Jahren wurde davon ausgegangen, dass dieser Gewinn für die Anleger weitgehend steuerfrei sei.

Doch Fachleute kann diese Entwicklung nicht überraschen. Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der in der Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarkrecht zahlreiche Anleger verschiedener Leasingfonds betreut: „Dass immer dann, wenn der Verkauf des Investitionsgegenstandes ersichtlich notwendiger Bestandteil eines einheitlichen Fondskonzepts, bestehend aus Ankauf, Vermietung und Verkauf ist, der erzielte Veräußerungsgewinne im Einzelfall nicht begünstigt sein kann, war zumindest seit einer Entscheidung des Hamburger Finanzgerichts im Jahr 1996 bekannt.“ Trotzdem haben zahlreiche Fondsinitiatoren den bei Auslaufen des Fonds und Veräußerung des Investitionsgegenstandes erzielten Veräußerungserlös als steuerfreien Aufgabegewinn angesehen und ihre Prospekte darauf abgestellt. Dementsprechend hoch war der prognostizierte Rückfluss an die Anleger, mit dem die Anlageberater geworben haben.

Lange Zeit schien die Rechnung aufzugehen. Doch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007, der den Verkauf des Leasinggutes der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet und die Steuerpflichtigkeit des Kaufpreises festgestellt hatte, schloss die Finanzverwaltung das vermeintlich vorhandene Steuerschlupfloch. Am 1. April 2009 verkündete das Bundesfinanzministerium, insbesondere bei Ein-Objekt-Gesellschaften, die ihre Konzeption darauf ausgerichtet hatten, dass nur unter Einbeziehung des Verkaufserlöses ein kräftiger Gewinn entsteht, sei der Veräußerungserlös als laufender Gewinn zu behandeln. Anzuwenden war dies „in allen noch offenen Fällen“, also auch jenen Fonds, bei denen Feststellungsbescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Seitdem rollen die Finanzämter die Leasing-Fonds neu auf.

In kaum einem Fall wurden die Gesellschafter rechtzeitig über diese Gefahr und ihre Konsequenzen aufgeklärt, sondern erst mit dem Betriebsprüfungsbericht nachträglich in Kenntnis gesetzt. Beispielsweise erhielten die Anleger der BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Athene KG sowie BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Nestor KG Anfang März 2011 die Aufforderung, mehrere Millionen an ihre schon in Liquidation befindlichen Fonds zu zahlen, um Gewerbesteuernachzahlungen zu finanzieren.

Die Konsequenz: Anleger haben keinen steuerfreien Aufgabegewinn, wie ihn die allermeisten Prospekte vorsahen, zugerechnet bekommen, sondern laufenden Gewerbegewinn, den sie vollständig versteuern müssen. Steuernachzahlungen im fünfstelligen Bereich nebst Zinsen sind regelmäßig die Folge.


Anleger, die auf dieses steuerliche Risiko weder durch ihren Anlageberater noch im Prospekt hingewiesen wurden, haben nach Einschätzung von Rechtsanwalt Michael Minderjahn Chancen, erfolgreich Schadenersatz geltend zu machen: „Darauf, dass der Veräußerungserlös steuerfrei sein würde, konnte sich spätestens seit 1997 niemand verlassen, weder diejenigen, die für die Fondsprospekte verantwortlich waren, noch Anlageberater.“ Dementsprechend sieht er vor allem die Anlageberater und die Gründungsgesellschafter der Fonds in der Haftung: „Wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung über die steuerlichen Risiken nicht erfolgt ist, stehen die Chancen für Anleger, den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, gut.“

Geltend machen müssen Anleger den Anspruch noch in diesem Jahr, denn bei Ansprüchen aus vor 2002 eingegangenen Fondsbeteiligungen verjähren Schadenersatzansprüche in jedem Fall zum Jahresende, weil die so genannte absolute Verjährung abläuft.

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PROKON Genussrechte: Werbung mit irreführenden Angaben verboten

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das Landgericht Itzehoe (Az.: 5 O 66/10 – nicht rechtskräftig) dem Windkraft-Unternehmen PROKON verboten, künftig mit irreführenden Angaben für eine Anlage in PROKON-Genussrechten zu werben. PROKON dürfe danach in seiner Werbung keine Formulierungen mehr verwenden, die einseitig Vorteile der Anlage in Genussrechten hervorheben, ohne zugleich auf die erheblichen Risiken dieser Geldanlage hinzuweisen.

Chancen und Risiken müssen gleichermaßen dargestellt werden

Das Gericht untersagte es PROKON, damit zu werben, seine Genussrechte seien eine „Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „wie bei einer Sparanlage“ oder eine „Geldanlage, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet“ oder gar ein „grünes Sparbuch“, wenn nicht zugleich auf die erheblichen Risiken hingewiesen werde. Auch die Formulierung „maximale Flexibilität“ im Zusammenhang mit der Anlage in PROKON-Genussrechten sei künftig nicht mehr erlaubt.

Gesnussrechte sind hochriskante Anlagen

Zahlreiche von PROKON in der Werbung verwendeten Aussagen sind nach Ansicht des Gerichts irreführend. Sie stellen einseitig Vorteile der Genussscheine heraus, ohne gleichzeitig auf vorhandene Risiken einer derartigen Anlage hinzuweisen.
Tatsächlich trägt der Anleger bei Erwerb der Genussscheine das volle unternehmerische Risiko hinsichtlich des investierten Kapitals, ohne dass er im Insolvenzfall auf eine Einlagensicherung zurückgreifen könnte oder ohne dass er auch nur irgendwelchen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaften hat, bei der sein Kapital angelegt wird.

Genussrechte enthalten das Risiko der Nichtverzinsung bis zum Risiko des Totalverlustes, selbst unter Berücksichtigung der Garantiezusage, die unter der Voraussetzung steht, dass die Inanspruchnahme der Garantiegeber keine Zahlungsunfähigkeit bei diesen hervorruft. Eine Sicherheit wie bei einer Sparanlage ist schon deshalb nicht gegeben, weil Sparanlagen jederzeit abgehoben werden können und im Falle der Insolvenz der Bank die Einlagensicherung greift. Eine Sicherheit wie bei Bankanlagen oder Lebensversicherungen ist bei PROKON Genussscheinen nicht gegeben.

Schadenersatz für PROKON Anleger?

Für Anleger, die in PROKON Genussrechte investiert und darin vertraut haben, in eine sichere und rentable Geldanlage zu investieren, prüfen wir gerne, ob sie Chancen zum Ausstieg aus ihrer riskanten Beteiligung haben.


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