Schiffsfonds Hannover Leasing 177 – Maritime Werte 3: Sparkasse räumt Erhalt von Vertriebsprovision ein

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Sparkasse Stakenburg hat für die Vermittlung von Anteilen am Schiffsfonds Hannover Leasing 177 – Maritime Werte 3 eine Provision von 6,8 % erhalten. Dies räumte sie jetzt unter dem Druck einer gegen sie angestrengten Auskunftsklage ein, die Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für einen geschädigten Anleger eingereicht hat.

Mit dieser Information sind die Chancen für eine Schadenersatzklage unserer Mandanten deutlich gestiegen, denn jetzt können wir beweisen, dass die Sparkasse ihre Aufklärungspflichten gegenüber unseren Mandanten verletzt hat.

Dieser weitere Erfolg bestätigt unsere Strategie, von Banken und Sparkassen zunächst Auskunft darüber zu verlangen, welche Kick-backs sie im Zusammenhang mit Anlageempfehlungen an Kunden erhalten haben. Banken und Sparkassen sind verpflichtet, auch nachträglich Rückvergütungen offenzulegen, auch wenn sie ihren Kunden damit die Beweise dafür liefern müssen, selbst unredlich gehandelt zu haben.

Verschiedene Banken, darunter die Sparkasse Karlsruhe und die BBBank wurden in den letzten Monaten bereits rechtskräftig zur Auskunft verurteilt. Weitere Auskunftsklagen gegen eine Vielzahl von Banken wie die Fürstlich Castell’sche Bank, die Deutsche Apotheker- und Ärztebank und mehrere Sparkassen haben wir in den letzten Monaten für geschädigte Bankkunden eingereicht.

Auch für andere Anleger, die sich an dem Schiffsfonds Hannover Leasing 177 – Maritime Werte 3 beteiligt haben, sind Schadenersatzansprüche dadurch greifbar geworden. Hat die beratende Bank oder Sparkasse über diese Kick-Backs nicht aufgeklärt, erhält der Anleger sein eingesetztes Kapital zurück.

www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/hannover-leasing-177.html

Auch Tochtergesellschaft einer Bank muss über Rückvergütungen aufklären

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

Lässt eine Bank die Beratung von Kunden über Kapitalanlagemöglichkeiten durch eine Tochtergesellschaft erfüllen, ist auch diese zur Aufklärung des Kunden über die an die Bankentochter fließenden Rückvergütungen (Provisionen, Ausgabeaufschlag etc.) verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 29. März 2011 (5 U 4680/10) entschieden.

Eine Anlageberatungsgesellschaft, auf die die Bank ihre Beratungsdienstleistung ausgelagert hat, der aber die Kunden von der Bank zugeführt werden beziehungsweise die auf den Kundenstamm der Bank zugreift, und dabei die bei der Bank vorhandenen Kundendaten und insbesondere der dort vorhandenen Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Bankkunden nutzt, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als „freie, nicht bankmäßig gebundene Beraterin“ entsprechend der diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Aufklärung über kick-backs nicht verpflichtet sei.

Der Bankkunde, der sich auf ein von "seiner" Bank initiierte Beratungsangebot einlässt, nimmt die Beratungstochter nicht als bankungebundene freie Beraterin, sondern als Dienstleistungsangebot seiner Bank wahr.

www.nittel.co

GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG: Schadenersatz für Anleger

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht



Anleger des GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG haben uns beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen die sie beratenden Banken und Berater, die ihnen zur Zeichnung der Beteiligung an dem Schiffsfonds geraten haben, geltend zu machen.

Dabei haben wir unter anderem sowohl einige typische Fehler bei der Beratung im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen, als auch Fehler im Fondsprospekt festgestellt:
  • Die Berater haben die Vertriebsvergütung sowie den Ausgabeaufschlag als Rückvergütung erhalten. Über diese Kick-backs muss eine beratende Bank oder Sparkasse aufklären, anderenfalls ist sie zum Schadenersatz verpflichtet. Unsere Mandanten wurden darüber, das die entsprechenden Zahlungen an die Bank oder Sparkasse (zurück-) fließen, nicht informiert. Gegen eine Bank haben wir Klage auf Auskunft über die Höhe dieser kickback-Zahlungen eingereicht.
  • Bei der Anlage in dem Schiffsfonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, bei der aufgrund der hohen Fremdfinanzierung das Risiko des Totalverlustes besteht. Eine solche Beteiligung ist nach Ansicht vieler Gerichte als Altersvorsorge nicht geeignet. Hierüber wurden unsere Mandanten von ihren Beratern nicht aufgeklärt.
  • Für unsere Mandanten, denen Ende 2008 zur Zeichnung geraten wurde, kam die wirtschaftliche Schieflage des Fonds, die zur Insolvenz der Gesellschaft führen kann, völlig überraschend. Hintergrund ist, dass die Frachtraten für alle Arten von Schiffen ab August/September 2008 infolge der Weltwirtschaftskrise massiv eingebrochen sind, so dass die Schiffe nicht einmal mehr kostendeckend betrieben werden konnten. Auf das aus konjunkturell schwankenden Charterraten resultierende Risiko wurden unsere Mandanten in der Beratung nicht hingewiesen.
  • Die Fondsbeteiligung kann erstmals zum 31. Dezember 2026 gekündigt werden. Über diese lange Bindung wurden unsere Mandanten von ihren Beratern nicht informiert.
  • Der Fondsprospekt enthält auf mehreren Seiten umfassende Risikohinweise. Unsere Mandanten wurden von ihren Beratern über diese Risiken nicht informiert.
Wir haben unseren Mandanten daher empfohlen, Schadenersatzansprüche gegen die Berater geltend zu machen. Erste Klagen werden derzeit vorbereitet.

Sollten auch Sie Anteile an dem GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG gezeichnet haben, prüfen wir für Sie gerne mögliche Schadenersatzansprüche und setzen diese für Sie durch.

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