Anlagevermittler haftet für dubiose Anlageempfehlung

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anlagevermittler sind dazu verpflichtet, das vermittelte Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Ihnen muss daher von vornherein bewusst sein, dass es Anlagen mit 100 % bzw. absoluter Sicherheit einerseits, sowie andererseits mit einer Rendite von namentlich 350 % in 15 bis 16 Monaten nicht gibt. Dies stellte das LG Coburg in einem rechtskräftigen Urteil vom 2. November 2010 (23 O 100/10) fest.

Verklagt wurde ein Anlagevermittler, der dem Kläger im Jahr 2006 die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft angeboten hatte. Diese sollte sich am internationalen Handel mit "internen Bankinstrumenten" unter strikter Geheimhaltung sowie Vertraulichkeit beteiligen. Der Öffentlichkeit würde die Existenz dieser internen Bankprodukte der Weltbanken verschwiegen. Nur über die ausländische Gesellschaft könnten Privatanleger sich beteiligen. Die Gesellschaft versprach bei einer Einlagesumme von 100.000 € eine Rendite von 350.000 € bei einer Anlagedauer von 15 bis 16 Monaten.

Der Vermittler versicherte dem Kläger, seine Recherchen zu den beschriebenen Renditen sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt zu haben. Im Vertrauen auf diese Informationen beteiligte sich der Kläger mit 100.000 €. Zu einer Ausschüttung oder einer Rückzahlung des Anlagekapitals kam es allerdings trotz mehrfacher Ankündigung nicht. Der "Chairman" der ausländischen Gesellschaft teilte dem Kläger schließlich mit, dass es bei dem Investitionsprojekt Schwierigkeiten mit der Staatsanwaltschaft gegeben habe. Danach wurde der Chairman in anderer Sache inhaftiert.

Der Kläger machte geltend, bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens des beklagten Anlagevermittlers hätte er sich nicht bei der ausländischen Gesellschaft beteiligt, sondern sein Kapital anderweitig sicher investiert. Der Beklagte entgegnete, er habe sich die schriftlichen Informationen der ausländischen Gesellschaft zu Eigen gemacht ohne eigene Zusicherungen zu tätigen. Die Einlage des Klägers könne aufgrund der Beschlagnahme der angelegten Gelder durch die Staatsanwaltschaft nicht ausgezahlt werden.

Das Landgericht Coburg sprach dem geschädigten Anleger nun vollen Schadenersatz zu, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteilsscheine an der ausländischen Gesellschaft an den Vermittler. Das Landgericht stellte dabei fest, dass der Vermittler es unterlassen hätte, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Es könne auch sein, dass er dazu aufgrund einer erschreckenden Unkenntnis gar nicht in der Lage gewesen ist. So konnte er die Bankgeschäfte, mit denen die fantastische Rendite erzielt werden sollte, nicht einmal namentlich benennen.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Plausibilität hätte der Anlagevermittler nach Ansicht des Landgerichts Coburg folgendes berücksichtigen müssen, dass eine Anlage entweder 100 % sicher ist, dann ist sie aber nicht sehr renditeträchtig. Oder eine Anlage ist sehr renditeträchtig, dann ist sie aber nicht sicher. Anlagen mit 100 % bzw. absoluter Sicherheit einerseits, sowie andererseits mit einer Rendite von namentlich 350 % in 15 bis 16 Monaten gibt es nicht.

Auch die Behauptung, es finde ein Handel mit internationalen Bankinstrumenten im Geheimen statt, konnte nicht belegt werden.

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Offene Immobilienfonds: Neue Aspekte bei der Beraterhaftung

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht


Der Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel hat zwei Klagen wegen Beratungsfehlern bei offenen Immobilienfonds eingereicht. In beiden Fällen treten neue Aspekte zutage, die sich zu Gunsten der Geschädigten auswirken können.

Seit dem Ausbruch der Finanzkrise haben sich offene Immobilienfonds mehr und mehr zum Ärgernis für private Anleger entwickelt. Reihenweise wurden Fonds eingefroren, weil ansonsten die Massenflucht der Anleger aus den Fonds zu Notverkäufen mit immensen Verlusten geführt hätte. Trotz dieser drastischen Maßnahmen schreiben einige Fonds unterm Strich rote Zahlen. Damit hat sich das Produkt, das von Banken und Finanzvermittlern gerne als flexible und sichere Kapitalanlage verkauft wurde, für viele Betroffene als unveräußerlicher Verlustbringer entpuppt.

Ein besonders drastisches Beispiel ist der Immobilienfonds „DEGI International“, der nach der Statistik des Fondsverbands BVI von Ende April 2010 bis Ende April 2011 mehr als 14 Prozent an Wert verloren hat. Eine von Rechtsanwalt Mathias Nittel vertretene Geschädigte bekam den Erwerb von DEGI-Fondsanteilen im Sommer 2008 von einem Repräsentanten der Allianz empfohlen. Der Fonds wurde vom Berater als sichere und im Bedarfsfall kurzfristig verfügbare Kapitalanlage beschrieben, was sich mittlerweile beides als unzutreffend erwiesen hat.

Ihren Anspruch auf Schadenersatz begründet die Betroffene nicht allein mit der unzutreffenden Darstellung der Risiken, sondern auch mit einer besonderen Konstellation in der Fondsstruktur, über die bereits 2007 in der Fachpresse berichtet worden war. Demzufolge hatte der Fonds mit einem Anteil von 30 Prozent überdurchschnittlich viele institutionelle Investoren zu verzeichnen – und diese ziehen im Gegensatz zu privaten Anlegern häufig Millionensummen innerhalb kürzester Zeit ab. Damit war das Risiko, dass der DEGI-Fonds eingefroren wird, bereits zum damaligen Zeitpunkt überdurchschnittlich hoch. Und: Wie bereits die vorübergehenden Schließungen zweier Immobilienfonds im Jahr 2005 und 2006 zeigten, handelte es sich hierbei keinesfalls um ein rein akademisches Risiko.

Der zweite Fall betrifft den ebenfalls eingefrorenen Dachfonds „Premium Management Immobilien Anlage (PMIA)“, der schwerpunktmäßig in offene Immobilienfonds investiert. Ein Berater der Commerzbank riet der betroffenen Anlegerin zur Umschichtung von zwei Hausinvest-Immobilienfonds in den PMIA-Dachfonds. Begründung: Die beiden Hausinvest-Fonds seien „nicht mehr gut“. Verschwiegen wurden der Anlegerin nicht nur das Risiko der Fondsschließung und die Tatsache, dass die Bank hohe Provisionen für die Umschichtung erhielt. Darüber hinaus wurde die Anlegerin nicht darüber informiert, dass ihr mit der Abkehr von den Hausinvest-Fonds wichtige Vorteile verloren gingen.

Denn beim Hausinvest-Immobilienfonds gibt es besondere Absprachen mit institutionellen Investoren, die dort weitaus weniger schnell viel Geld abziehen können als bei anderen Fonds. Die privaten Anleger haben damit ein vergleichsweise geringeres Risiko, dass der Fonds wegen Liquiditätsproblemen geschlossen wird – was sich in der Praxis darin zeigt, dass der Hausinvest-Fonds noch regulär Anteile zurücknimmt. Dass die Anlegerin mit dem Wechsel des Fondsproduktes auf diese Vorzugsbehandlung verzichtet, wurde ihr verschwiegen.

In beiden Fällen hat die Kanzlei Nittel im Namen ihrer Mandanten Klage eingereicht. Fachanwalt Mathias Nittel empfiehlt allen betroffenen Anlegern, die rechtliche Schritte gegen die Berater einleiten wollen und dieselben Konstellationen vorzuweigen haben, dies in ihren Ansprüchen zu dokumentieren. „Wenn Anlegern bewusst verschwiegen wurde, dass der Fonds mit besonderen Zusatzrisiken behaftet ist oder dass sie ohne Not einen wichtigen Vorteil aufgeben, dann kann dies die Chancen auf Entschädigung durchaus erhöhen.“

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