Anschaffungsdarlehen: Klausel im Preisverzeichnis Bearbeitungsgebühr von 2% aus dem Darlehensbetrag ist gegenüber Verbrauchern unwirksam

Die Festlegung von Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen in Preis-Leistungs-Verzeichnissen oder Preisaushängen verstößt gegen das Transparenzgebot und stellt eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern dar. Dies hat der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden (Urteil vom 03.05.2011
- 17 U 192/10). Die beklagte Bank hatte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder einem Preisaushang eine Klausel verwendet, wonach für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von 2 %, mindestens jedoch in Höhe von 50,00 Euro geschuldet werde.

Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die einer rechtlichen Kontrolle unterlägen. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht und sei deshalb unwirksam. Das Transparenzgebot halte den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Dabei sei im Verbandsprozess von der „kundenfeindlichsten“ Auslegung einer angegriffenen Klausel auszugehen. Hier sei fraglich, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe, es sei nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Es bleibe auch unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung.

Außerdem sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht vereinbar und benachteilige den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag, sei der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehöre nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänze sie die gesetzliche Regelung und solle Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten sei. Der Verwaltungsaufwand der Bank, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers oder vor Vertragsabschluss eine Beratung darüber, ob der Kunde sich ein Darlehen überhaupt leisten könne und wenn ja, welche Ratenhöhe sich für ihn empfehle, stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, die spätere Forderungsausfälle vermeiden wolle. Nach der Rechtsprechung sei es aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden.

Der Senat hat die Revision für die Beklagte zugelassen, da der Bundesgerichtshof zu der streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, mithin in AGB, festgelegt sind, noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat.

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"Skimming" bei der Badischen Beamtenbank, Filiale Heidelberg

Ca. 300 Kontodaten ausgespäht; Geld in Toronto/Kanada abgehoben; derzeit zehn Geschädigt/ca. 10.000.- Euro Schaden; Polizei warnt erneut vor Computerberügern; weitere Geschädigte gesucht


Wieder einmal eine böse Überraschung erlebten die Benutzer eines Geldautomaten in Heidelberg.

Unbekannte Täter hatten sich zunächst Zugang zu den Bankdaten von rund dreihundert Kunden der Badischen Beamtenbank in der Dossenheimer Landstraße verschafft. Im Ausland (in allen bisher bekannten Fällen in Toronto/Kanada) waren anschließend Geldbeträge von jeweils umgerechnet rund 1.000.- Euro von derzeit zehn bekannten Kunden abgehoben worden, die in Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Kreis wohnen.

Der Sachschaden beträgt derzeit ca. 10.000.- Euro, könnte aber noch weit höher liegen, als bislang festgestellt.

Nach den ersten Ermittlungen des Betrugsdezernats der Heidelberger Kriminalpolizei hatten alle Geschädigte am Samstag, den 21. Mai 2011, zwischen 05.30-17.30 Uhr mit ihren Scheckkarten am Geldautomaten in der Bankfiliale in der Dossenheimer Landstraße Bargeld abgehoben.

Die Ermittler gehen davon aus, dass die Täter in der Nacht zum 21. Mai 2011 zunächst an der Zugangskontrolle der Eingangstür der Bank einen „Skimming-Aufsatz“ angebracht hatten, um so an die Daten der Kunden zu kommen, die die Bank betraten. Darüber hinaus war am Geldautomaten offenbar zusätzlich eine versteckte Kameraleiste angebracht worden, von der aus die PIN-Eingaben der Abheber aufgezeichnet worden sind.

Ein Bankkunde hatte bei der Überprüfung seines Kontos am 24. Mai 2011 festgestellt, dass ein größerer Geldbetrag von seinem Konto abgebucht worden war, den Unbekannte von einem Geldautomaten in Toronto/Kanada abgehoben hatten. Daraufhin hatte er die Bank und die Polizei informiert.

Die sofortige Überprüfung der manipulierten Eingangstür der Bankfiliale sowie des Geldautomaten verliefen ohne Ergebnis; „Skimming“-Geräte (Kopieraufsatz und Kameraleiste) konnten nicht mehr festgestellt werden. Sie waren von den unbekannten Tätern bereits abgebaut worden.

Die Ermittler der Heidelberger Kriminalpolizei bitten Kunden der Badischen Beamtenbank, die am 21. Mai 2011 Bargeld vom Geldautomaten in der Dossenheimer Landstraße abgehoben haben, ihre Konten auf ungewöhnliche Geldabhebungen hin zu überprüfen, gegebenenfalls sich mit der Bank in Verbindung zu setzen und bei der Polizei Anzeige zu erstatten.

Darüber hinaus werden Zeugen, die im Laufe des 21. Mai 2011 oder in der Nacht zuvor verdächtige Beobachtungen rund um die Badische Beamtenbank in der Dossenheimer Landstraße gemacht haben gebeten, sich unter 06221/99-2421 bei der Kripo Heidelberg oder bei jeder anderen Polizeidienstelle zu melden.

In diesem Zusammenhang warnt die Polizei erneut eindringlich vor „Skimming“-Angriffen in Heidelberg aber auch im Rhein-Neckar-Kreis und bittet die Bevölkerung um Wachsamkeit im Umgang mit Geldautomaten. Gefährdet sind dabei alle Geldautomaten, unabhängig von Geldinstitut und den Sicherheitsstandards (www.kartensicherheit.de).

Darüber hinaus informiert auch die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle der Heidelberger Polizei, Tel.: 06221/99-1234 oder im Internet unter www.polizei-beratung.de , wie man sich vor EC- oder Kreditkartenbetrügern schützen kann.

Anmerkung: Skimming ist der englische Begriff für eine Methode, illegal die Daten von Kredit- oder Bankkarten auszuspähen. Beim Skimming werden illegal Kartendaten erlangt, indem die Daten von Magnetstreifen ausgelesen und auf gefälschte Karten kopiert werden. Ein typisches Angriffsmuster ist das gleichzeitige Ausspähen des Magnetstreifeninhalts der Kredit- oder EC-Karte zusammen mit einer PIN an einem Geldautomaten. (Quelle: Wikipedia)

Quelle: Polizeidirektion Heidelberg

Richter erklärt sich gegenüber DVAG für befangen

In einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater machte ein Richter folgende ungewöhnliche Mitteilung:

“Gemäß § 48 ZPO zeigt der Unterzeichner (in diesem Fall der Richter) an, dass seine Ehefrau seit vielen Jahren Vertragspartner der Klägerin ist. Aufgrund dessen ist der Unterzeichner eine Vielzahl der Problematiken, die hier streitgegenständlich sind, aus eigener Anschauung bekannt. Er sieht sich daher nicht in der Lage, unvoreingenommen in dieser Sache zu entscheiden“.

Auf Deutsch: Da die Ehefrau des Richters ebenso mit der DVAG Vertragspartnerin ist, und dem Richter eine Vielzahl von “streitgegenständlichen Problematiken” bekannt sind, befürchtet er, befangen zu sein.”

Nun soll wohl ein anderer Richter entscheiden.

Quelle: http://www.handelsvertreter-blog.de

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