Entgangener Gewinn als Schadenersatzposition: Hohe Anforderungen an die Darlegung von Anlagealternativen

Ein Kapitalanleger, der nach Verlusten bei einem geschlossenen Filmfonds dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz geltend macht, kann Ersatz für entgangenen Gewinn hinsichtlich einer Alternativanlage nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er diesen Schaden konkret nachweist. Ist ihm dieser Nachweis nicht möglich, sei nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 26. April 2011 - I-31 U 182/09) davon auszugehen, dass er in einen anderen Fonds investiert hätte, der entsprechende steuerliche Verlustzuweisungen erwarten lies.

Das OLG erkennt an, dass grundsätzlich ein Anspruch auf entgangenen Gewinn im Rahmen des Schadenersatzes wegen Falschberatung besteht. Bei Kapitalanlagen sei darüber hinaus anzunehmen, dass das beim Anleger vorhandenes Eigenkapital, hätte er sich nicht für die getätigte Anlage entschieden, nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, NJW 1992, 1223 ff. ). Dies setzt jedoch voraus, dass der Anleger entsprechend substantiiert zu alternativen Geldanlagen vorträgt, was in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall nicht erfolgt ist. Ohne einen solchen Vortrag könne aber, so das Gericht, nicht davon ausgegangen werden, dass der Anleger eine Geldanlage gewählt hätte, die einen bestimmten festen Zinssatz als Rendite erbracht und eine entsprechende Schadensschätzung durch den Senat ermöglicht hätte. Kam es dem Anleger zum Anlagezeitpunkt gerade auf Steuervorteile an, erscheint es sogar nahe liegend, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen, dass - wäre vorliegend nicht die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet worden - ein anderer Fonds mit entsprechenden Verlustzuweisungen und daraus resultierenden Steuerersparnissen gewählt worden wäre.

Da sich für Anlagen in geschlossene Fonds auf gesicherter Grundlage keine Durchschnittsrenditen ermitteln lassen, ist es dem Gericht auch nicht möglich, den entgangenen Gewinn im Wege der Schätzung zu ermitteln. Hinzu kommt, dass bei Anlegern, die steuerbegünstigten Fonds beitreten, nicht vorrangig Ertragserwartungen im Vordergrund stehen, sondern andere Ziele wie die Realisierung von Steuervorteilen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2009, 8 U 1/09, S. 9 f. UA).

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Mathias Nittel

Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

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