Amtsgericht Mannheim: ApoBank muss über Kickbacks Auskunft erteilen
Allen beharrlichen Weigerungen zum Trotz: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank muss Auskunft darüber erteilen, welche Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, sie im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Kunden am Gerling Renditefonds (ISIN DE0008481052) im Jahr 2005 erhalten hat. Dies entschied das Amtsgericht Mannheim in einem am 25.Oktober 2011 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 2 C 73/11).
Die Apotheker- und Ärztebank hatte im Juni 2005 einem langjährigen Kunden zur Investition in den Gerling Renditefonds geraten. Was Sie dem Kunden nicht gesagt hat ist, ob sie ein eigenes Interesse mit der Anlageempfehlung verfolgte. Dies wollte der Anleger nun wissen und forderte die Bank zur Auskunft darüber auf, ob und in welcher Höhe sie im Zusammenhang mit seiner Beteiligung geldwerte Vorteile, insbesondere Vertriebsprovisionen, Vertriebsfolgeprovisionen, Bestandsprovisionen, Provisionen für die Vermittlung eines Kundenkontakts und sonstige Provisionen erhalten hat. Die ApoBank hatte die Auskunft verweigert.
Das Amtsgericht Mannheim sprach dem von Rechtsanwältin Dr. Katja Lembach aus der Anlegerkanzlei Nittel vertretenen Bankkunden jetzt den Anspruch auf Auskunftserteilung zu und verurteilte die ApoBank. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Allerdings haben wir bereits drei rechtskräftige Urteile gegen Banken erstritten, die nunmehr Auskunft erteilt haben.
Rechtsanwältin Dr. Lembach: "Ich kann Anleger nur ermuntern, von Ihren Banken Auskunft über die eingenommenen Provisionen zu verlangen." Die Bereitschaft, an diesem sensiblen Punkt Transparenz gegenüber dem Kunden zu zeigen, ist den Augen der Anlegeranwältin Indiz dafür, ob man fair und partnerschaftlich mit den Kunden umgeht.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co
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Rotherstraße 19, 10245 Berlin
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Die Apotheker- und Ärztebank hatte im Juni 2005 einem langjährigen Kunden zur Investition in den Gerling Renditefonds geraten. Was Sie dem Kunden nicht gesagt hat ist, ob sie ein eigenes Interesse mit der Anlageempfehlung verfolgte. Dies wollte der Anleger nun wissen und forderte die Bank zur Auskunft darüber auf, ob und in welcher Höhe sie im Zusammenhang mit seiner Beteiligung geldwerte Vorteile, insbesondere Vertriebsprovisionen, Vertriebsfolgeprovisionen, Bestandsprovisionen, Provisionen für die Vermittlung eines Kundenkontakts und sonstige Provisionen erhalten hat. Die ApoBank hatte die Auskunft verweigert.
Das Amtsgericht Mannheim sprach dem von Rechtsanwältin Dr. Katja Lembach aus der Anlegerkanzlei Nittel vertretenen Bankkunden jetzt den Anspruch auf Auskunftserteilung zu und verurteilte die ApoBank. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Allerdings haben wir bereits drei rechtskräftige Urteile gegen Banken erstritten, die nunmehr Auskunft erteilt haben.
Rechtsanwältin Dr. Lembach: "Ich kann Anleger nur ermuntern, von Ihren Banken Auskunft über die eingenommenen Provisionen zu verlangen." Die Bereitschaft, an diesem sensiblen Punkt Transparenz gegenüber dem Kunden zu zeigen, ist den Augen der Anlegeranwältin Indiz dafür, ob man fair und partnerschaftlich mit den Kunden umgeht.
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RA Nittel - 24. November, 18:58