HC Container-Flotten-Fonds - Falsche Beratung und Prospekt mit zahlreichen Fehlern

Insolvenzverfahren für Fonds und Fondsschiffe

Mit Beschluss vom 16.01.2012 hat das Amtsgericht Lingen nunmehr einen vorläufigen Insolvenzverwalter für die HC "Container-Flotten-Fonds" Beteiligungs GmbH & Co. KG bestellt. Auch für die Einschiffsgesellschaften wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger ist das investierte Kapital verloren.

Prospektfehler und Falschberatung - Anleger können gegen Anlageberater Schadenersatz durchsetzen

Für die Anleger der HC "Container-Flotten-Fonds" Beteiligungs GmbH & Co. KG sehen wir nach den bisherigen Gesprächen mit betroffenen Anlegern gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater und beratenden Banken und Sparkassen. Schadenersatzansprüche können sich insbesondere daraus ergeben,
  • dass die Kapitalanleger nicht darüber aufgeklärt wurden, dass und in welcher Höhe Darlehen aufgenommen wurden, nämlich über 52%,
  • dass über 23% (ohne Agio) des von ihnen investierten Geldes nicht werthaltig in die Schiffe investiert, sondern für die so genannten Weichkosten, also insbesondere für Provisionen verwendet wurden,
  • dass der Fonds als sichere Anlage angepriesen wurde und
  • dass über Risiken der Beteiligung in der Beratung gar nicht gesprochen wurde,
  • dass der Fonds sichere regelmäßige Auszahlungen erwirtschaften sollte,
  • dass die Fondsbeteiligung als Altersvorsorge empfohlen wurde,
  • welche Vertriebsprovisionen (kickbacks) insgesamt anfallen und wie viel der Berater oder die beratende Bank oder Sparkasse davon erhält, in der Beratung nicht gesprochen wurde.
Hinzu kommt, dass der Emissionsprospekt zahlreiche Fehler aufweist. Zu erwähnen sind insbesondere:
  • Unzureichende Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Einlageverpflichtung.
  • Angaben zur fehlenden Veräußerbarkeit von Fondsanteilen ist irreführend.
  • Kein Hinweis auf anlagegefährdende Risiken.
  • Keine Angaben zur historischen Entwicklung der Charterraten vergleichbarer Schiffe.
  • Fehlende Erläuterung der Zusammensetzung der Schiffsbetriebskosten.
  • Unzureichende Darstellung der Mittelverwendung, Anteil weicher Kosten am Anlegerkapital nicht ausgewiesen.
  • Agio bei Mittelzufluss und Mittelabfluss wurden nicht berücksichtigt.
  • Kapitalbeschaffungskosten wurden falsch angegeben.
Sowohl Beratungsfehler, als auch Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche gegen die Berater beziehungsweise die beratende Bank oder Sparkasse.
Anleger des HC Container Flotten Fonds sollten daher von erfahrenen Fachanwälten prüfen lassen, ob in ihrem konkreten Fall die Chance besteht, das verlorene Geld im Wege des Schadenersatzes zurückzubekommen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer individuellen Möglichkeiten zur Verfügung

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Michael Minderjahn
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hanse-capital-container-flotten-fonds-insolvenzverfahren.html

König & Cie. Renditefonds 62 Tanker MT King Edwin insolvent - Fachanwälte helfen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Das Aus kam nicht unerwartet. Der König & Cie. Renditefonds 62 MT "King Edwin" ist insolvent. Am 15. Mai 2012 wurde die vorläufige Zwangsverwaltung angeordnet. Die 427 Anleger, die sich im Jahr 2007 an dem Chemikalien- und Produktentanker beteiligt haben, dürften damit ihr investiertes Kapital abschreiben, der Totalverlust ist eingetreten.

Das Hamburger Emissionshaus König & Cie. hatte offenbar die hauptsächlich mit dem Vertrieb ihres Tankerfonds MT "King Edwin" Tankschiffahrts GmbH & Co. KG befassten Volksbanken und Sparkassen mit erheblichen Provisionen gelockt, dieses Produkt zu übernehmen und tatsächlich bei deren Kunden unterzubringen. Eine große Bank aus dem Badischen musste inzwischen einräumen, eine Rückvergütung in zweistelliger Prozenthöhe für die erfolgreiche Empfehlung dieses Produkts erhalten zu haben. Die von uns vertretenen Anleger des Fonds wurden weder über die Provisionshöhe, noch über die von vornherein bestehenden erheblichen Risiken des Fonds informiert.

Nach unseren bisherigen Erfahrungen sehen wir für die Anleger des Fonds grundsätzlich gute Chancen, ihre Schadenersatzansprüche gegenüber den sie beratenden Banken und Sparkassen durchzusetzen.

+++ Mehr Informationen zu Schadenersatz beim König & Cie. Renditefonds 62 - MT "King Edwin" +++

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am König & Cie. Renditefonds 62 - MT "King Edwin"? Möchten auch Sie wissen, ob Sie falsch beraten wurden und ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen! Für eine persönliche Beratung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Minderjahn
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http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/koenig-cie-schiffsfonds-mt-king-edwin-totalverlust-fuer-anleger.html

Ownership IV GmbH & Co. KG MS Hohesand insolvent

Fachanwälte helfen bei Fondsverlusten

Mit der MS Hohesand wurde über das erste der sieben Schiffe des Schiffsfonds Ownership IV am 16. Mai durch das Amtsgericht Cuxhaven die vorläufige Zwangsverwaltung angeordnet. Die Sanierungsbemühungen für das 1996 fertiggestellte 700 TEU Containerschiff waren nicht erfolgreich. Die völlig unzureichende Einnahmesituation angesichts der desaströsen Lage auf den weltweiten Schiffsmärkten haben das wirtschaftliche Konzept dieses Schiffes zum Scheitern geführt. Auch andere Schiffe haben unter den schwierigen Marktbedingungen zu leiden. Eine Frage wird nun sein, ob und wie sich dies in nächster Zeit auf die Situation des gesamten Fonds auswirkt.

Schadenersatzansprüche als realistische Option

Die Anleger des Schiffsfonds Ownership IV wissen bereits seit längerem, dass es um ihren Fonds nicht wirklich gut steht. Manche werden zwischenzeitlich auch erhebliche Abweichungen zwischen den Ausführungen ihres Anlageberaters zu den Chancen und Risiken der Beteiligung und der Realität festgestellt haben. Viele Schiffsfonds-Anleger haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihren Anlageberater, ihre sie beratende Bank oder Sparkasse durchzusetzen, weil sie insbesondere über die Risiken des Fonds nicht richtig oder unvollständig informiert wurden.

Schadenersatz - Verjährung droht

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anleger erkennt, dass er in einem Punkt falsch beraten wurde oder über Informationen verfügt, die ihm diese Erkenntnis geradezu aufdrängen. Wichtig ist, dass für jeden Punkt, in dem falsch beraten wurde, eine gesonderte Verjährung läuft. Beim Schiffsfonds Ownership IV drohen wichtige Punkte, über die möglicher Weise falsch beraten wurde, Ende 2012 zu verjähren, weil den Anlegern bereits 2009 bekannt war, dass Teile des Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Hier ist Eile geboten.

Wir haben in Gesprächen mit zahlreichen Anlegern viele Beratungsfehler festgestellt:
  • Höhe der Weichkosten: Vielfach wurde den Anlegern nicht aufgezeigt, in welcher höhe das von ihnen investierte Kapital tatsächlich werthaltig in die Schiffsinvestition fließt und welcher Anteil für diverse Dienstleistungen und Provisionen (so genannte Weichkosten) und damit nicht wertbildend verwendet wird.
  • Hohe Vertriebskosten: Vielen Anlegern wurde nicht mitgeteilt und ist bis heute nicht bewusst, dass sich alleine die Emissionskosten, also die für den Vertrieb der Fondsanteile gezahlten Provisionen und Vergütungen bei Schiffsfonds nur allzu oft mehr als 20% des von den Anlegern einzuzahlenden Betrages incl. Agio betrugen. Bei einem Wert von über 15% geht der Bundesgerichtshof von einer Gefährdung der Rentabilität der Fondsanlage aus.
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung: Dass es sich bei der Schiffsbeteiligung um eine hochspekulative und damit hochriskante unternehmerische Beteiligung handelt, die mit erheblichen Risiken, die bis hin zum Totalverlust der Einlage führen können, verbunden ist, wurde den meisten der uns bekannten Anleger ebenfalls verschwiegen.
  • Als Altersvorsorge nicht geeignet: Nicht wenigen Anlegern wurde eine Beteiligung an Schiffsfonds als sichere Altersvorsorge empfohlen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derartige Beteiligungen aufgrund der hohen, spekulativen Risiken und der fehlenden Verfügbarkeit des Kapitals als Altersvorsorge gänzlich ungeeignet sind.
  • Keine Information über schwankende Chartereinnahmen: Die für die Vermietung von Schiffen erzielbaren Chartereinnahmen unterliegen starken Schwankungen, was sich bei den meisten Fonds unmittelbar in den Einnahmen niederschlägt. Bleiben die Chartereinnahmen nachhaltig auf einem niedrigen Niveau, hat dies zur Folge, dass die Schiffe die aufgenommenen Kredite nicht mehr bedienen können. Die Kündigung des Kredits durch die finanzierende Bank ist regelmäßig nach einiger Zeit die Folge. Die Anleger verlieren so ihr Kapital.
  • Keine Aufklärung über Provisionshöhe: Viele Banken und Sparkassen haben bis in das Jahr 2008 hinein ihre Kunden nicht darüber informiert, welche Provisionen sie dafür erhalten, dass sie ihnen den Fondsanteil vermitteln. Hierzu wären sie nach der Kickback-Rechtsprechung des BGH verpflichtet gewesen.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir bei Schiffsfonds vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Gerne stehen wir Anlegern des Schiffsfonds Ownership IV für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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Nach Verkauf von Immobilien hohe Verluste für Anleger: HCI Immobilenfonds Österreich III

Fachanwälte unterstützen Anleger bei der Durchsetzung von Schadenersatz

Der im Jahr 2002 vom Emissionshaus HCI aufgelegte Hanseatische Immobilienfonds Österreich III GmbH & Co. KG wird für die Anleger zum Fiasko. Durch einen vom Fondsmanagement betriebenen Verkauf der Immobilien soll jetzt wenigstens die Rückführung der Darlehen ermöglicht werden. Anderenfalls drohe wegen der sich anbahnenden weiteren Leerstände die Insolvenz des Fonds und die Rückforderung der in den letzten mehr als 9 Jahren erhaltenen Ausschüttungen von gerade einmal 30% des investierten Kapitals. Für die Anleger bedeutet dies einen Verlust von knapp 70%.

Hohe Risiken haben sich verwirklicht

Geschlossene Immobilienfonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Dieses Risiko hängt in seinem Ausmaß unter anderem von der Eigenkapital-/Fremdkapitalquote, der Entwicklung der Immobilienpreise und Mieteinkünfte und den zu Grunde gelegten Wertansätzen ab. Da passt es bereits wenig, dass der HCI Fonds Österreich III bereits auf dem Prospektumschlag als "wertbeständige Vermögensanlage" beworben wurde.

Schadenersatz wegen Falschberatung

Zahlreiche Anleger des Fonds berichten uns, dass sie von ihren Beratern im Vorfeld der Beteiligung an dem Fonds über die Risiken des Fonds nicht informiert wurden. Einige Punkte tauchen dabei immer wieder auf:
  • Wertverlust der Immobilien: Der Wert von Gewerbeimmobilien unterliegt, ebenso wie die Mieten für Gewerbeimmobilien, starken konjunkturellen Schwankungen. Dementsprechend handelt es sich bei dem Immobilienfonds keinesfalls um eine wertbeständige Anlage.
  • Anschlussvermietungsrisiko: Abhängig von der wirtschaftlichen Situation am Immobilienstandort und der sich verändernden Attraktivität eines Standortes kann es Schwierigkeiten geben, freiwerdende Mietflächen neu zu vermieten. Hier sind gegebenenfalls Leerstände, Aufwendungen für die Mietersuche und Investitionen in die Anpassung der Mietflächen an die Anforderungen neuer Mieter vorzunehmen, die sich nachteilig auf die Einnahmen des Fonds auswirken können. Auch können die bei Anschlussvermietungen zu erzielenden mieten starken Schwankungen unterliegen, also auch erheblich niedriger ausfallen, als geplant.
  • Darlehensaufnahme in Schweizer Franken: Der Fonds hat einen Teil der Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen und so eine geringere Zinsbelastung gehabt. Dies hatte aber auch das Risiko von Wechselkursschwankungen zur Folge. Der Wertverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Darlehensbelastung insgesamt angestiegen ist und auch für die in Schweizer Franken aufzubringenden Zahlungen an die Bank höhere Beträge in Euro aufzuwenden waren. Dies hat die wirtschaftliche Situation des Fonds stark belastet. Welche Nachteile eine Schweizer Franken Finanzierung haben kann, wurde Anlegern in den wenigsten Fällen mitgeteilt.
  • Vereinbarter Zinsdeckungs-/Kapitaldienstdeckungsgrad: Viele Fondsgesellschafter wissen bis heute nicht, dass im Rahmen der Kreditaufnahme für die Fondsimmobilien eine Vereinbarung mit der finanzierenden Bank getroffen wurde, wonach ein bestimmtes Verhältnis von Mieteinnahme zu Zinszahlung bzw. zu Kapitaldienst nicht unterschritten werden darf (sog. Zinsdeckungsgrad/Kapitaldienstdeckungsgrad). Geschieht dies, hat die Bank einen Anspruch auf Sondertilgung bis die Zinsbelastung wieder im vereinbarten Rahmen liegt. Ist die Gesellschaft hierzu nicht in der Lage, kann die Bank das Darlehen kündigen und die Immobilie verwerten. Diese dramatischen Konsequenzen finden sich weder im Fondsprospekt, noch wurden sie den Anlegern im Vorfeld der Beteiligung offenbart.
  • Immobilienfonds nicht als Altersvorsorge geeignet: Vielen Anlegern wurde die Fondsbeteiligung als sichere Anlage für ihre Altersvorsorge empfohlen. Wie sich angesichts der Verlustrisiken zeigt, die sich realisiert haben, ist eine Eignung als Altersvorsorge nicht gegeben. Dies sieht auch der Bundesgerichtshof so und hat allein aus diesem Grund bereits Anlegern Schadenersatz zugesprochen.
  • Anteil am Immobilienfonds faktisch unveräußerlich: Da es keinen funktionierenden Zweitmarkt für Fondsanteile gibt, sind die Anteile faktisch nicht zu verkaufen. Dennoch wurde einigen Anlegern die jederzeitige Veräußerbarkeit zugesichert.
  • Verlustrisiko: Über das bei jedem geschlossenen Fonds bestehende Verlustrisiko wurden viele Anleger überhaupt nicht aufgeklärt.
 

Totalverjährung der Schadenersatzansprüche droht 2012 - Verjährung taggenau 10 Jahre nach der Beratung

Den Anlegern des HCI Fonds Österreich III raten wir dringend, durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend überprüfen zu lassen, ob sie Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen können. Wegen der gesetzlichen Verjährungsfrist tritt genau zehn Jahre nach der Anlageberatung bzw. der Zeichnung dieser Beteiligung die sogenannte Totalverjährung ein.

Danach können keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden, weder gegen den jeweiligen Berater noch gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds als Vertragspartner der beitretenden Anleger. Daher ist für Anleger des HCI Fonds Österreich III Eile geboten. Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer individuellen Möglichkeiten zur Verfügung.

 

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/immobilienfonds/hci-oesterreich-iii-hohe-verluste-fuer-anleger.html

Nach Immobilienverkauf hohe Verluste für Anleger: HCI Immobilienfonds Österreich II

Fachanwälte unterstützen Anleger bei der Durchsetzung von Schadenersatz

Der im Jahr 2002 vom Emissionshaus HCI aufgelegte Hanseatische Immobilienfonds Österreich II GmbH & Co. KG wird für die Anleger zum Fiasko. Durch einen vom Fondsmanagement betriebenen Verkauf der Immobilien soll jetzt wenigstens die Rückführung der Darlehen ermöglicht werden. Anderenfalls drohe wegen der sich anbahnenden weiteren Leerstände die Insolvenz des Fonds und die Rückforderung der in den letzten mehr als 9 Jahren erhaltenen Ausschüttungen von nicht einmal 30% des investierten Kapitals. Für die Anleger bedeutet dies einen Verlust von 70%.

Hohe Risiken haben sich verwirklicht

Geschlossene Immobilienfonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Dieses Risiko hängt in seinem Ausmaß unter anderem von der Eigenkapital-/Fremdkapitalquote, der Entwicklung der Immobilienpreise und Mieteinkünfte und den zu Grunde gelegten Wertansätzen ab. Da passt es bereits wenig, dass der HCI Fonds Österreich II bereits auf dem Prospektumschlag als "wertbeständige Vermögensanlage" beworben wurde.

Schadenersatz wegen Falschberatung

Zahlreiche Anleger des Fonds berichten uns, dass sie von ihren Beratern im Vorfeld der Beteiligung an dem Fonds über die Risiken des Fonds nicht informiert wurden. Einige Punkte tauchen dabei immer wieder auf:
  • Wertverlust der Immobilien: Der Wert von Gewerbeimmobilien unterliegt, ebenso wie die Mieten für Gewerbeimmobilien, starken konjunkturellen Schwankungen. Dementsprechend handelt es sich bei dem Immobilienfonds keinesfalls um eine wertbeständige Anlage.
  • Anschlussvermietungsrisiko: Abhängig von der wirtschaftlichen Situation am Immobilienstandort und der sich verändernden Attraktivität eines Standortes kann es Schwierigkeiten geben, freiwerdende Mietflächen neu zu vermieten. Hier sind gegebenenfalls Leerstände, Aufwendungen für die Mietersuche und Investitionen in die Anpassung der Mietflächen an die Anforderungen neuer Mieter vorzunehmen, die sich nachteilig auf die Einnahmen des Fonds auswirken können. Auch können die bei Anschlussvermietungen zu erzielenden mieten starken Schwankungen unterliegen, also auch erheblich niedriger ausfallen, als geplant.
  • Darlehensaufnahme in Schweizer Franken: Der Fonds hat einen Teil der Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen und so eine geringere Zinsbelastung gehabt. Dies hatte aber auch das Risiko von Wechselkursschwankungen zur Folge. Der Wertverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Darlehensbelastung insgesamt angestiegen ist und auch für die in Schweizer Franken aufzubringenden Zahlungen an die Bank höhere Beträge in Euro aufzuwenden waren. Dies hat die wirtschaftliche Situation des Fonds stark belastet. Welche Nachteile eine Schweizer Franken Finanzierung haben kann, wurde Anlegern in den wenigsten Fällen mitgeteilt.
  • Vereinbarter Zinsdeckungsgrad: Viele Fondsgesellschafter haben erstmals aus dem Schreiben der HCI Treuhand vom 10. Mai 2010 erfahren, dass im Rahmen der Kreditaufnahme für die Fondsimmobilien eine Vereinbarung mit der finanzierenden Bank getroffen wurde, wonach ein bestimmtes Verhältnis von Mieteinnahme zu Zinszahlung nicht unterschritten werden darf (sog. Zinsdeckungsgrad). Geschieht dies, hat die Bank einen Anspruch auf Sondertilgung bis die Zinsbelastung wieder im vereinbarten Rahmen liegt. Ist die Gesellschaft hierzu nicht in der Lage, kann die Bank das Darlehen kündigen und die Immobilie verwerten. Diese dramatischen Konsequenzen finden sich weder im Fondsprospekt, noch wurden sie den Anlegern im Vorfeld der Beteiligung offenbart.
  • Immobilienfonds nicht als Altersvorsorge geeignet: Vielen Anlegern wurde die Fondsbeteiligung als sichere Anlage für ihre Altersvorsorge empfohlen. Wie sich angesichts der Verlustrisiken zeigt, die sich realisiert haben, ist eine Eignung als Altersvorsorge nicht gegeben. Dies sieht auch der Bundesgerichtshof so und hat allein aus diesem Grund bereits Anlegern Schadenersatz zugesprochen.
  • Anteil am Immobilienfonds faktisch unveräußerlich: Da es keinen funktionierenden Zweitmarkt für Fondsanteile gibt, sind die Anteile faktisch nicht zu verkaufen. Dennoch wurde einigen Anlegern die jederzeitige Veräußerbarkeit zugesichert.
  • Verlustrisiko: Über das bei jedem geschlossenen Fonds bestehende Verlustrisiko wurden viele Anleger überhaupt nicht aufgeklärt.
Totalverjährung der Schadenersatzansprüche droht 2012 - Verjährung taggenau 10 Jahre nach der Beratung

Den Anlegern des HCI Fonds Österreich II raten wir dringend, durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend überprüfen zu lassen, ob sie Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen können.

Wegen der gesetzlichen Verjährungsfrist tritt genau zehn Jahre nach der Anlageberatung bzw. der Zeichnung dieser Beteiligung die sogenannte Totalverjährung ein. Danach können keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden, weder gegen den jeweiligen Berater noch gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds als Vertragspartner der beitretenden Anleger. Daher ist für Anleger des HCI Fonds Österreich II Eile geboten.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer individuellen Möglichkeiten zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/immobilienfonds/hci-immobilienfonds-oesterreich-ii-nach-immobilienverkauf-hohe-verluste-fuer-anleger.html

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