Rechtsschutzversicherung zur Kostenübernahme bei Rechtsstreit wegen Fondsbeteiligung verurteilt

Das Landgericht München I hat entschieden, dass selbst bei Beteiligung an drei verschiedenen Fonds diese Beteiligungen der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen sind, die laut den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden. Eine unternehmerische Tätigkeit liege nicht vor (Az.: 12 O 8959/11).

Frage nach Grundstückserwerb hier nicht relevant

Ein Anleger hatte sich auf Empfehlung seiner Bank an drei Windkraftfonds in Form mehrerer KG-Beteiligungen als Kapitalanlage beteiligt. Wegen mehrerer Umstände wollte er nachdem sich die Fonds nicht gut entwickelt hatten die Bank wegen Falschberatung in die Haftung nehmen.

Die zuvor angefragte Deckung für die Kosten bei der Rechtsschutzversicherung des Anlegers wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der Beteiligung an drei Gesellschaften der Anleger unternehmerisch tätig gewesen sei. Weiter wurde zur Begründung der Ablehnung angeführt, dass mit der vom Anleger zu erbringenden Einlage Grundstücke, auf denen die Windanlagen zu erbauen wären, gekauft werden sollten und dies in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden stünde. Dieses Neubaurisiko sei ohnehin in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

LG München bestätigt Eintrittspflicht

Dies sah das LG München I anders. Eine gewerbliche Tätigkeit sei nicht gegeben. Der umfang der Beteiligung erfordere keine Buchhaltung oder ähnliche für einen Kaufmann erforderlichen Maßnahmen. Auch der Einwand, dass mit der Einlage Grundstücke gebaut und hierauf Gebäude errichtet würden, würde von dem Ausschlussgrund nicht erfasst. Die Grundstücke würden von der Beteiligungs-KG, der der Anleger beigetreten war, erworben und bebaut - nicht von ihm selbst.

Urteil als wichtiges Signal

Das Vorgehen der Versicherung zeigt, dass immer wieder der Versuch unternommen wird, die aus dem Versicherungsvertrag bestehende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Auch wenn in den letzten Jahren die Ausschlusstatbestände immer mehr erweitert wurden, haben Fondsanleger häufig ein Recht auf Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung.
Verlassen Sie sich daher nicht auf die Auskunft Ihrer Rechtsschutzversicherung, dass ein Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage nicht von der Versicherung übernommen wird. Holen Sie sich Rat bei einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt. Es kommt unserer Erfahrung nach häufiger vor, dass Versicherungen gegenüber ihren Versicherten ohne anwaltlichen Beistand fälschlicherweise schnell eine Kostenübernahme ablehnen.

Wir beraten Sie gerne, ob Sie im Rahmen der Anlageberatung falsch beraten wurden und ob Ihnen hieraus ein Schadenersatzanspruch zusteht. Gerne übernehmen wir auch die Einholung einer Deckungszusage gegenüber Ihrer Versicherung und sagen Ihnen, ob eine eventuelle Weigerung Ihrer Versicherung, die Kosten zu übernehmen, rechtmäßig ist.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/rechtsschutzversicherung-zur-kostenuebernahme-bei-rechtsstreit-um-fondsbeteiligung-verurteilt.html

Totalverlust beim König & Cie. Fonds MS Stadt Lübeck - Fachanwälte helfen Anlegern

Der vom Emissionshaus König & Cie. aufgelegte Schiffsfonds MS "Stadt Lübeck" ist insolvent. Die 2009 mit erheblichen Nachschüssen der 235 Anleger des Fonds durchgeführte Sanierung ist gescheitert. Die mehr als 8 Mio. €, die die Anleger investiert haben, dürften verloren sein. Die Fondsgesellschaft, der bereits seit über 2 Jahren die Tilgung der aufgenommen Kredite gestundet und ein zusätzlicher Kontokorrentkredit gewährt worden war, war trotz der Sanierungsanstrengungen nicht in der Lage, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Aufgrund der äußerst schwierigen Lage auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten reichten die erzielbaren Chartereinnahmen dafür nicht aus. Das einer Schiffsbeteiligung innewohnende Totalverlustrisiko hat sich damit realisiert.

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen als Ausweg für Anleger

Wir vertreten zahlreiche Anleger, die an dem König & Cie. Schiffsfonds MS "Stadt Lübeck" beteiligt sind. Wir haben für diese die jeweilige Anlageberatung geprüft. Nach unserer Auffassung bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine regelmäßig fehlerhafte Anlageberatung. Sehr viele Beratungsfehler wiederholen sich dabei bei der überwiegenden Anzahl der Anleger. Dementsprechend machen wir Schadenersatzansprüche gegen Banken, Sparkassen oder freie Berater geltend, die unsere Mandanten im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Schiffsfonds beraten haben.

Regelmäßige Beratungsfehler
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet: Bei der Anlage in dem Schiffsfonds handelt es sich um eine hochriskante unternehmerische Beteiligung, bei der aufgrund der hohen Fremdfinanzierung das Risiko des Totalverlustes besteht. Dennoch wurde die Beteiligung als sichere Anlage, als Altersvorsorge oder zur Anlage im Alter empfohlen. Eine solche Beteiligung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als Altersvorsorge nicht geeignet. Die Berater hätten den Fonds daher gar nicht empfehlen dürfen.
  • Prognostizierte Ausschüttungen wurden als Rendite dargestellt: Irreführender Weise wurden die Ausschüttungen, die die Anleger regelmäßig erhalten sollten, in den Beratungsgesprächen als Rendite dargestellt. Darauf, dass die regelmäßigen Auszahlungen teilweise eine Rückzahlung des zuvor investierten Eigenkapitals darstellten, wurden die Anleger regelmäßig ebenso wenig hingewiesen, wie auf den Umstand, dass durch diese Auszahlungen eine Haftung für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft entsteht.
  • Abhängigkeit des Wertes der Schiffe von der Situation auf den Chartermärkten: Auch der Umstand, dass die Schiffswerte sich entsprechend der Charterraten entwickeln, wurde den Anlegern in den einzelnen Beratungsgesprächen so nicht verdeutlicht. Vielmehr wurde ihnen die Schiffsbeteiligung als sichere und wertstabile Sachwertanlage empfohlen. Von extremen Wertschwankungen der Chartereinnahmen oder der Schiffe war in den Beratungen nicht die Rede.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Was zahlreichen der von uns vertretenen Anlegern des König & Cie. Fonds MS "Stadt Lübeck" von ihren Beratern verschwiegen wurde, ist, dass sie die Beteiligung nicht kurzfristig kündigen können und vor Ablauf der im Prospekt festgelegten Kündigungsfrist keine Chance besteht, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt, ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Erzielung eines Anteilspreises, der dem investierten Kapital entspricht. Hier sind für den Fall, dass ein Käufer gefunden wird, erhebliche Abstriche hinzunehmen.
  • Provisionsinteresse nicht offengelegt: Berater von Banken und Sparkassen sind nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, Kunden, die sie über Kapitalanlagen beraten, darüber zu informieren, welche Provisionen sie für die Vermittlung der Geldanlage erhalten. Nach unseren Erfahrungen liegen die Provisionssätze bei Schiffsfonds zwischen 10 und 15% des von den Anlegern investieren Kapitals. Unterlässt der Berater diesen Hinweis, stehen dem Anleger allein aus diesem Grund Schadenersatzansprüche zu.
Geschädigte Anleger des Schiffsfonds haben daher grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am König & Cie. Fonds MS "Stadt Lübeck"? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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