MPC Leben plus - Rechtsanwälte gehen wegen Prospektfehlern gegen die Gründungsgesellschafter vor

Im Jahr 2002 wurde die MPC Rendite-Fonds Leben plus GmbH & Co. KG aufgelegt, als erste einer Reihe von zunächst insgesamt sieben Fonds, der in deutsche Lebensversicherungspolicen, die am sogenannten Zweitmarkt gekauft wurden, investierte. Bis 2003 wurden für den Fonds über 28 Mio. € Eigenkapital eingesammelt und über 59 Mio. € Kredite aufgenommen. Trotz angeblich hoher Sicherheit konnten sich die Anleger bisher aber nur zweimal über Ausschüttungen freuen; seit 2008 sind sie gänzlich ausgeblieben. Auf dem Zweitmarkt können Anleger bestenfalls noch 2% für ihre Beteiligung erzielen. Viele Anleger, die nach der Beratung durch ihre Bank oder ihren Anlageberater glaubten, in eine "todsichere" Sache investieren zu können, fürchten den Totalverlust ihrer Beteiligung.

Erste Schadenersatzklage gegen Gründungsgesellschafter des Fonds

Im Auftrag von Mandanten haben wir die Gründungsgesellschafter dieses Fonds erstmals durch Klage auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Ziel ist, dass die Verantwortlichen die Beteiligung rückabwickeln müssen, die Anleger also ihr Geld zurück erhalten. Grundlage der Klage ist, dass nach unserer Meinung der Emissionsprospekt in vielerlei Hinsicht fehlerhaft ist. Gründungsgesellschafter haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den beitretenden Anlegern nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie deren Vertragspartner beim Beitritt zur Fondsgesellschaft sind. Die Rechtsprechung sieht sie in der Pflicht, auf Prospektfehler und im Vergleich zum aktuellen Prospekt geänderte Verhältnisse hinzuweisen.

Als sichere Anlage beworben

Ein von uns vertretener Anleger wollte seine Altersvorsorge aufbessern. Aufgrund der Finanzkrise nach dem 11. September 2001 war er stark verunsichert und mochte nicht mehr in Aktien- und Mischfonds investieren. Insofern vertraute er auf die Anpreisungen des Emissionshauses, das den Fonds mit Schlagworten wie Sicherheit, Mindestrendite und garantierte Mindestverzinsung beworben hatte. Nachdem der Kläger sich näher dafür interessierte, erhielt er den Prospekt übersandt. Im Begleitschreiben wurde erneut ziemlich auf den Putz gehauen. Es war die Sprache von einer "Rendite mit Sicherheit" und einem "minimalen Investitionsrisiko". Unserem Mandanten wurde der Eindruck vermittelt, er täte mit einer Beteiligung genau das Richtige, denn jetzt habe man sehr günstig einkaufen können und bei dem zu erwartenden Anziehen der Kapitalmärkte zahle sich das dann mit "ansehnlichen Renditen" aus.

Absolute Verjährung von Ansprüchen droht

Allen Anlegern in diesem Fonds sei dringend angeraten, umgehend von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob sie gegen ihre Bank, Sparkasse oder Finanzberater Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Zeit drängt, denn die taggenau zu berechnende sogenannte Totalverjährung von 10 Jahren ab dem Datum der Zeichnung droht! Die in der Regel kostengünstige Beratung dürfte ihr Geld jedenfalls wert sein, bevor Ansprüche gar nicht mehr geltend gemacht werden können.

Michael Minderjahn
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-leben-plus-rechtsanwaelte-gehen-gegen-gruendungsgesellschafter-vor.html


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MPC Leben plus IV - Rechtsanwälte gehen gegen die Gründungsgesellschafter wegen Prospektfehlern vor

Die MPC Rendite-Fonds Leben plus IV GmbH & Co. KG war - 2004 aufgelegt und 2005 geschlossen - der zweite einer Reihe von zunächst insgesamt sieben Fonds, der in deutsche Lebensversicherungspolicen, die am sog. Zweitmarkt gekauft wurden, investierte. Es wurden über 48 Mio. € Eigenkapital eingesammelt und fast 116 Mio. € Kredite aufgenommen. Trotz angeblich hoher Sicherheit konnten die Anleger bisher aber nur zweimal sich über Ausschüttungen freuen, wobei schon da die Prognosen nicht erfüllt werden konnten; seit 2010 sind Auszahlungen völlig ausgeblieben. Auf dem Zweitmarkt können Anleger bestenfalls noch 15% (Stand: November 2012) für ihre Beteiligung erzielen. Viele Anleger, die glaubten in eine sozusagen "todsichere" (so ein Mandant) Sache investieren zu können, fürchten den Totalverlust ihrer Beteiligung.

Erste Schadenersatzklage gegen Gründungsgesellschafter des Fonds

Im Auftrag von Mandanten hat Michael Minderjahn, der die Anleger der MPC Leben plus-Fonds bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, die Gründungsgesellschafter dieses Fonds erstmals durch Klage in Anspruch genommen. Ziel ist, dass die Verantwortlichen die Beteiligung rückabwickeln müssen, die Anleger also ihr Geld zurück erhalten. Grundlage der Klage ist, dass nach unserer Meinung der Emissionsprospekt in vielerlei Hinsicht fehlerhaft ist, weil Ausgaben falsch zugeordnet wurde, Risiken verharmlost oder die Darstellungen unrichtig sind.

Gründungsgesellschafter haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den beitretenden Anlegern nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie deren Vertragspartner beim Beitritt zur Fondsgesellschaft sind. Die Rechtsprechung sieht sie in der Pflicht, auf Prospektfehler und im Vergleich zum aktuellen Prospekt geänderte Verhältnisse hinzuweisen.

Als sichere Anlage beworben

Beispiel: Eine von uns vertretene Anlegerin wollte ihre Altersvorsorge aufbessern. Aufgrund der Finanzkrise nach dem 11. September 2001 war sie stark verunsichert und mochte nicht mehr in festverzinsliche Wertpapiere, Aktien- und Mischfonds investieren. Insofern vertraute sie auf die Anpreisungen des Emissionshauses, das den Fonds mit Schlagworten wie Sicherheit, Mindestrendite und garantierte Mindestverzinsung beworben hatte.

Auch die Berater haften daneben

Zumeist können neben den Gründungsgesellschaftern auch die Berater deswegen in Anspruch genommen werden, weil sie im Rahmen ihrer Prüfungspflichten die Prospektfehler hätten bemerken und ihre Kunden darauf hinweisen müssen. Gerade Banken trifft hier eine große Verantwortung, da ihnen von der Rechtsprechung wegen den bei ihnen zu vermutenden Kenntnissen ein hohes Niveau abverlangt wird. Aber auch über die Rückvergütungen hätten sie aufklären müssen, was - so Minderjahn weiter - regelmäßig nicht geschehen sei. So hätten diverse Banken schon mitgeteilt, dass sie in erheblichem Masse die sog. Kickbacks erhalten haben. Auch die Risikoaufklärung hätten alle Berater gerade deshalb leisten müssen, weil sie im Prospekt so unzureichend enthalten ist. Immerhin beläuft sich der Fremdkapitalanteil an den Kaufpreisen der Lebensversicherungen auf immerhin fast 77%, also über 10 Punkte weniger als man nach dem Prospekt glauben soll.

Verjährung von Ansprüchen droht

Allen Anlegern in diesem Fonds sei - so Minderjahn weiter - dringend angeraten, umgehend von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob sie gegen ihre Bank, Sparkasse oder Finanzberater Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Zeit drängt, denn die Regelverjährung der Schadensersatzansprüche droht! Die zumeist kostengünstige Beratung dürfte ihr Geld jedenfalls wert sein, bevor Ansprüche gar nicht mehr geltend gemacht werden können.

Michael Minderjahn
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König & Cie. Produktentanker-Fonds III in Schwierigkeiten: Fonds kann weiterhin keine Ausschüttungen leisten

23. November 2012 - Der im Jahr 2008 emittierte König & Cie. Produktentanker-Fonds III steckt in Schwierigkeiten. Aufgrund der geringen Einnahmen des MT "King Duncan" und der "immer restriktiveren Auslegung der Schiffshypotheken-darlehensverträge", wie es in der aktuellen Leistungsbilanz des Emissionshauses einmal mehr heißt, können für 2011, wie bereits in den Vorjahren, keine Ausschüttungen geleistet werden. Für die Anleger, die insgesamt rund 45,5 Mio. € in den Fonds und damit in die Schiffe MT "King Duncan" und MT "King Darius" investiert haben, dürfte angesichts der auch weiterhin trüben Aussichten auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten wenig Aussicht auf Besserung bestehen.

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist es für betroffene Anleger des König & Cie. Produktentanker-Fonds III umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Schiffsfonds König & Cie. Produktentanker-Fonds III verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsanteile: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.
  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
  • Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher Teil floss in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung informiert.
  • Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen: Da ein Teil der vom König & Cie. Produktentanker-Fonds III aufzunehmenden Kreditmittel in Japanischen Yen (JPY) aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko. Steigt der Wert des Yen gegenüber dem US-$, was in den zurückliegenden Jahren der Fall war, muss der Fonds deutlich mehr US-$ für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis wurde der gesamten Kalkulation des Fonds der Boden entzogen. Auf diese Risiken hätten die Berater die Anleger des König & Cie. Produktentanker-Fonds III ausdrücklich hinweisen müssen.
  • Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsprovisionen (Kickbacks): Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Schiffe fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird. Dies ist in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde nicht ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind und welcher Anteil davon an die beratende Bank als Provision (so genannte Kickbacks) fließt.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des König & Cie. Produktentanker-Fonds III beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am König & Cie. Produktentanker-Fonds III? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

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DS Rendite Fonds Nr. 116 DS National: Chartereinnahmen weit unter Plan, Ausschüttungen bleiben ausgesetzt

23. November 2012 - Schwere Zeiten für die 1.400 Anleger des vom Emissionshaus Dr. Peters im Jahr 2006 aufgelegten DS-Fonds Nr. 116 - DS National. Das für einen Preis von 80 Mio. US-Dollar gekaufte und im Jahr 2001 in Dienst gestellte Containerschiffe erzielte lediglich 67,5% der prospektierten Chartereinnahmen. Im Jahr 2011 waren dies, wie der Leistungsbilanz des Emissionshauses zu entnehmen ist, gerade einmal 7.587.000 € anstelle der prospektierten 11.241.000 €. Das Betriebsergebnis von 2.286.000 € reicht nicht aus, um die prospektierten Ausschüttungen zu zahlen. Gerade einmal 16% des Kapitals wurden bislang ausbezahlt, anstatt der prospektierten 39%.

Wie werden sich die Chartereinnahmen der Schiffe entwickeln?

Ob die Einnahmen ausreichen werden, um auf absehbare Zeit wieder Ausschüttungen zu ermöglichen, ist angesichts der schwierigen Marktverhältnisse fraglich. Ausweislich der Prognosen der HSH Nordbank, einem der größten Schiffsfinanzierer ist eine Erholung des Chartermarktes nicht vor 2014 zu erwarten. In seinem Marktbericht "Shipping Monthly Container" von Anfang September 2012 schreibt die Bank: Nachfrage bleibt hinter den Erwartungen zurück, hohe Bunkerpreise belasten Ergebnisse der Linienreedereien, Charterraten tendierten zuletzt wieder abwärts, Unsere Prognose: Ab 2014 allmähliche Rückkehr auf ein auskömmliches Charterratenniveau.

Legt man diese Prognose zu Grunde, ist auch für das Jahr 2013 nicht mit einem signifikanten Anstieg der Charterraten zu rechnen und erst ab 2014 mit einem "allmählichen" Anstieg zu rechnen.

Realistische Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Anleger des DS-Fonds Nr. 116 - DS National stehen nun vor der Frage, ob sie der Situation tatenlos zusehen wollen, oder ob sie ihre bestehenden Chancen nutzen wollen, ihre Beteiligung im Wege des Schadenersatzes - wirtschaftlich betrachtet - "rückabzuwickeln". Die Chancen hierfür stehen in der Regel gut, da die Beratung durch die Bankberater in vielerlei Hinsicht regelmäßig fehlerhaft war.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht beziehungsweise nicht vollständig informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Die Anleger des DS-Fonds Nr. 116 - DS National können die Beteiligung erst nach einer langen Bindungszeit kündigen. Vorher besteht keine Chance, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Außerdem ist äußerst unwahrscheinlich, dass sie, sollte ein Käufer gefunden werden, das investierte Kapital als Preis erhalten. Hier sind regelmäßig erhebliche Abstriche hinzunehmen.
  • Hohe Vertriebsprovisionen verschwiegen: Beratende Banken und Sparkassen haben für den Vertrieb von Schiffsfondsanteilen hohe Provisionen erhalten, dies aber gegenüber ihren Kunden, denen sie die Beteiligung empfohlen haben, nicht offengelegt. In einem für eine Commerzbank Kundin geführten Rechtsstreit lies die Bank beispielsweise vortragen, ihr sei noch im Jahr 2008 gar nicht bekannt gewesen, dass sie verpflichtet sei, über diese Provisionseinnahmen (so genannte kickbacks) aufzuklären. Unterblieb die Aufklärung über die Provisionen, hat der Anleger Schadenersatzansprüche gegen seine Bank oder Sparkasse.
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Möchten Sie als Anleger des DS-Fonds Nr. 116 - DS National wissen, ob Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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GEBAB Ocean Shipping I in der Krise: Annahmen des Betriebsfortführungskonzepts nicht erfüllt

23. November 2012 - Der im Jahr 2008 emittierte Schiffs-Dachfonds GEBAB Ocean Shipping I kommt nicht zur Ruhe. Gerade erst haben die Gesellschafter mit rund 7 Mio. € die durch deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibende Einnahmen bei zwei der drei Schiffe entstandenen Löcher gestopft, kommt die nächste Hiobsbotschaft für die Anleger. Wie der aktuellen Leistungsbilanz des Emissionshauses zu entnehmen ist, haben sich die Pooleinnahmen der beiden Fondsschiffe MS "Najade" und MT "Nordic Saturn" nicht so entwickelt, wie angenommen. Denn die Gesamteinnahmen der drei Fondsschiffe werden, wie es dort heißt, im Jahr 2012 voraussichtlich hinter den Annahmen des Betriebsfortführungskonzepts zurück bleiben.

Ob das gerade umgesetzte "Betriebsfortführungskonzept" angesichts dessen ausreichen wird, um die Zeit, bis auskömmliche Pooleinnahmen erzielt werden können, zu überbrücken, ist offen. Die HSH Nordbank, einer der großen Schiffsfinanzierer, rechnet mit einer Wende auf dem Tankermarkt nicht vor Ende 2013 und erst ab 2014 mit einer langsamen Rückkehr auf auskömmliches Charterniveau. Reichen die Einnahmen des Fonds auf Dauer nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, wäre es wenig überraschend, wenn die finanzierende Bank auch bei diesem Schiffsfonds die Reißleine zieht und Darlehen kündigt. Die Insolvenz von Schiffsgesellschaften wäre dann die Folge. Für die Anleger könnte dies schnell den Verlust des in den Fonds investierten Kapitals in Höhe von rund 65 Mio. € bedeuten.

Schadenersatz als realistische Option für Fondsanleger

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist es für betroffene Anleger des GEBAB Ocean Shipping I umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. V ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.
  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
  • Hohe Vertriebskosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher Teil floss in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit welchen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung informiert.
  • Risiko der teilweisen Finanzierung in Japanischen Yen verschwiegen: Ein Teil der für die Finanzierung der Schiffe aufgenommenen Darlehen wurde in japanischen Yen aufgenommen. Der US-Dollar hat gegenüber dem Yen, bereits seit 2007 beginnend, dramatisch an Wert verloren. Dies hat zur Folge, dass ein deutlich höherer Anteil der in US-Dollar erzielten Einnahmen der Schiffe für die in Yen zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen verwendet werden muss. Die angesichts niedriger Einnahmen bereits angespannte Liquiditätssituation der Schiffe wird so zusätzlich belastet. Über dieses spezifische Währungsrisiko hätte aufgeklärt werden müssen.
  • Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.Sie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Weichkosten und auf Vertriebsprovisionen (Kickbacks): Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Schiffe fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird. Dies ist in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde nicht ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind und welcher Anteil davon an die beratende Bank als Provision (so genannte Kickbacks) fließt.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des GEBAB Ocean Shipping I beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am GEBAB Ocean Shipping I? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

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