Zinsersparnis durch Widerruf von Immobilienkrediten

Viele Bauherren und Immobilienkäufer ärgern sich über die hohen Zinsen ihrer vor einigen Jahren abgeschlossenen Hypothekenkredite. Gerade in einer Phase mit niedrigen Zinsen ließ sich so mancher Euro sparen. Doch die eingegangene Zinsbindung verhindert einen Umstieg auf günstigere Darlehenskonditionen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die von vielen Kreditinstituten wie beispielsweise Commerzbank, Deutscher Bank, ING-Diba, Postbank oder verschiedener Sparkassen im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen verwandt wurden, können den Kreditnehmern jetzt die Chance zum Ausstieg aus den Verträgen eröffnen.

Die Fehler in der Widerrufsbelehrung führen dazu, dass Darlehensnehmer auch heute noch die einst abgeschlossenen Verträge widerrufen können. Die möglichen Fehler sind dabei vielfältig. Manche Banken haben insbesondere seit 2002 in bestimmten Zeiträumen Formulierungen verwandt, die unzulässig waren oder gegen das Gebot verstoßen, die Widerrufsbelehrungen deutlich grafisch hervorzuheben. Für die Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sie einen Vertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen können.

Vor unüberlegten und schlecht vorbereiteten Einzelaktionen oder gar Zahlungseinstellungen müssen wir warnen. Beim Widerruf langlaufender Kredite und deren Abwicklung gibt es zahlreiche Fallstricke, denn wenn eine Bank den Widerruf nicht akzeptiert und der Kunde die Zahlung einstellt, kann es schnell zu einem Schufa-Eintrag mit unangenehmen Weiterungen kommen. Erfolgversprechender ist es, mit anwaltlicher Unterstützung mit der Bank ins Gespräch zu kommen und zu versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Erst wenn dieser Versuch scheitert, sollte der Klageweg bestritten werden.

Sie möchten wissen, ob Sie Ihren Immobilienkredit widerrufen können? Sie suchen anwaltliche Begleitung bei der erfolgreichen Umsetzung des Widerrufs?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner

Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Neckargemünd:
Bahnhofstr. 24, 69151 Neckargemünd
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Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

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Ideenkapital Navalia-Schiffsfonds - Fachanwälte helfen Anlegern

Rund 6.000 Anleger haben seit 2003 in 15 Massengutschiffe und Spezialtanker des Düsseldorfer Emissionshauses Ideenkapital investiert. Doch der wirtschaftliche Verlauf der Fonds ist alles andere als zufriedenstellend. Das investierte Eigenkapital von insgesamt ca. 220 Mio. € ist infolge der seit mehreren Jahren desolaten Situation auf den Schifffahrtsmärkten und den zum Teil weit unter den Prognosen liegenden Chartereinnahmen in Gefahr.

Für die Anleger der Fonds
  • Navalia 02 MT Port Moody
  • Navalia 03 MT Port Russel
  • Navalia 04 MT Port Stanley
  • Navalia 05 MT Port Union
  • Navalia 06 MT Port Said
  • Navalia 07 MT Port Stewart
  • Navalia 08 MT Port Nelson / Port Mouton
  • Navalia 09 Port Moresby / Port Melbourne
  • Navalia 10 MS Port Maubert
  • Navalia 11 MS Port Manier
  • Navalia 12 MS Port Kelang
  • Navalia 13 MS Port Elisabeth
stellt sich die Frage, wie sie angesichts dieser Situation weiter verfahren sollen.

Grundsätzlich tragen Anleger das wirtschaftliche Risiko ihrer Investition. Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung zutreffend und vollständig informiert wurden und die Beteiligung zu ihnen passte. War die Beratung nicht anleger- oder objektgerecht oder weist der Prospekt Fehler auf, kommen Schadenersatzansprüche gegen die Berater oder die Gründungsgesellschafter des Fonds in Betracht.

Wenn Sie eine der nachfolgenden Fragen mit "ja" beantworten, spricht einiges dafür, dass Sie falsch beraten wurden:
  • Wollten Sie das in den Navalia-Fonds investierte Geld als Altersvorsorge anlegen?
  • Hat der Berater Ihnen gegenüber die Sicherheit der Investition in den Schiffsfonds betont?
  • Hat der Berater die regelmäßigen Ausschüttungen und/oder die Rückzahlung des investierten Geldes als sicher dargestellt?
  • Hat Ihr Berater sie nicht darüber informiert, wie sich der Markt der Schiffe, die Charterraten und die Schiffspreise in den zurückliegenden Jahren entwickelt haben und welche Risiken daraus resultieren können?
  • Hat Ihr Berater Ihnen nicht mitgeteilt, wofür konkret die Mittel der Anleger verwendet werden sollen und wie hoch die Vertriebskosten sind?
  • Hat Ihr Bank- oder Sparkassenberater Ihnen nicht gesagt, wie hoch die Provision ist, die das Kreditinstitut für die Vermittlung der Beteiligung erhält?
  • Haben Sie den Prospekt erst nach der Beratung und Zeichnung der Beteiligung erhalten und wurden im Beratungsgespräch Risiken nicht erwähnt, von denen im Prospekt die Rede ist?
Wie Ihre konkreten Chancen sind, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, ermitteln wir gerne für Sie im Rahmen einer auf die individuellen Umstände Ihres Einzelfalles abstellenden Erstprüfung.

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Commerzbank wegen Falschberatung bei CFB-Fonds zu Schadenersatz verurteilt

Die Commerzbank AG wurde einmal mehr wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadenersatz verurteilt. Sie muss einem Anleger mehr als 25.000 € erstatten, die im Jahr 1999 in den CFB Fonds 130 "Neue Börse Frankfurt" investiert wurden. Ebenfalls zu Schadenersatz verurteilt wurden die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Commerz Real Verwaltung und Treuhand GmbH sowie die RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH. Zudem ist der von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anleger von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen.

Das Landgericht Berlin sah es als erwiesen an, dass in der Beratung durch einen Kundenberater der Bank über die von der Commerzbank AG für die Vermittlung des Fondsanteils vereinnahmten Provisionen nicht aufgeklärt wurde. Dass es sich um einen Fonds des zum Konzern der Commerzbank AG gehörenden Emissionshaus handelte, ändert nach Ansicht des Landgerichts nichts an der Verpflichtung zur Aufklärung über "kickbacks". Für diese unterlassene Beratung haften auch die Gründungsgesellschafter des Fonds, die sich das Fehlverhalten von Personen, die sie mit dem Abschluss von Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben, zurechnen lassen müssen.

Auf die darüber hinaus vorgetragenen weiteren Aspekte fehlerhafter Beratung sowie die gleichfalls geltend gemachten Fehler im Fondsprospekt kam es für das Landgericht Berlin in dem nicht rechtskräftigen Urteil nach alledem nicht mehr an.

Michael Minderjahn
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Michael Minderjahn, Rechtsanwalt
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Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 - 9157729

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