HCI Schiffsfonds und MPC Lebensversicherungsfonds

Sparkasse Kraichgau erneut wegen fehlerhafter Beratung zu Schadenersatz verurteilt

04.03.2015 - Mehr als 27.000 € Schadenersatz muss die Sparkasse Kraichgau einer Kundin bezahlen, die sie in den Jahren 2006 und 2007 im Zusammenhang mit zwei Vermögensanlagen beraten hat. Wie das Landgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2015 (4 O 468/13 - nicht rechtskräftig) festgestellt hat, wurde die von der Kanzlei Nittel vertretene Klägerin, der die Beteiligung an einem HCI Schiffsfonds und einem von MPC aufgelegten Lebensversicherungsfonds empfohlen worden war, durch die Sparkasse nicht ordnungsgemäß beraten.

Dabei hat das Landgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt, die der Sparkasse vorzuwerfen sind. Fachanwalt Mathias Nittel: "Der Berater der Sparkasse musste in seiner Zeugenvernehmung einräumen, dass er auf die besonderen Risiken derartiger Fondsbeteiligungen ebenso wenig hingewiesen hat wie auf die speziellen Risiken hinsichtlich der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen." Auch über das Provisionsinteresse der Sparkasse, die für die Vermittlung des Fonds MS "Elena" Interscan Verwaltungs GmbH & Co. KG und für den Fonds MPC Leben plus Spezial V GmbH & Co. KG Provisionen in Höhe von 13% bzw. 9,5% erhalten hat, wurde die Kundin durch den Sparkassenberater nicht aufgeklärt.

Da die Sparkasse Kraichgau inzwischen eingeräumt hat, über an sie fließende Rückvergütungen grundsätzlich nicht aufgeklärt zu haben, da ihr eine entsprechende Pflicht seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, wie sie am Rande einer mündlichen Verhandlung in einem anderen Fall eingeräumt hat, bestehen für Kunden der Sparkasse, denen zur Investitionen in geschlossene Beteiligungen geraten wurde, gute Chancen, diese im Wege des Schadenersatzes rückabzuwickeln.

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Erneuter Prozesserfolg der Kanzlei Nittel für Fondsanleger des IVG Euroselect 14

02.03.2015 - Rund 9.000 Anleger haben sich an dem Fonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin" beteiligt. Dass es sich dabei um eine riskante Beteiligung handelt, bei der sie auch weite Teile des investierten Kapitals verlieren können, war den allermeisten Anlegern nicht bewusst. Weil ihr Kundenberater über diese Verlustrisiken nicht aufgeklärt hat, verurteilte das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 20.02.2015 - 2-30 O 464/13 - nicht rechtskräftig) jetzt die Commerzbank AG, die einen damals 81-jährigen Anleger in ihrer Filiale in Andernach beraten hatte, zur wirtschaftlichen Rückabwicklung der Beteiligung.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Commerzbank AG ihren Kunden nicht objektgerecht beraten. Die Bank hätte in der Beratung all diejenigen Eigenschaften und Risiken ansprechen müssen, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatten. Hierzu hätte es auch gehört, so das Landgericht, über das mit der Anlage in den IVG Euroselect 14 verbundene Verlustrisiko aufzuklären. Fachanwalt Mathias Nittel, der den Kläger vertreten hat: "Der Berater hat sehr anschaulich darauf verwiesen, dass er selbst keine nennenswerten Risiken bei dem Fonds gesehen hat. Insbesondere hat er das Risiko, dass der Anleger sein Kapital verlieren könne, nach eigenem Bekunden nicht gesehen." Für das Landgericht reichte diese Pflichtverletzung aus, um dem Kläger den beantragten Schadenersatz zuzusprechen.

Für Anwalt Nittel, der in zahlreichen Prozessverfahren geschädigte Fondsanleger auch gegen die Commerzbank AG vertritt, ist dieser erneute Prozesserfolg der Beleg dafür, dass Anleger des gescheiterten IVG-Fond gute Chancen haben, Schadenersatz gegen die beratende Bank durchzusetzen. Mann muss aber sehen, das jeder Fall anders gelagert ist und unterschiedliche Ansatzpunkte zur Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Anleger bietet: "Bei Anlegerklagen wegen fehlerhafter Beratung gibt es kein Patentrezept. Es kommt immer darauf an, den jeweiligen Einzelfall exakt zu prüfen."

Mehr Informationen zu IVG Euroselect 14

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