Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte erstreiten Urteil für Anleger des HCI Shipping Select 26

21.09.2015 - Knapp 70 Mio. € hat das Emissionshaus HCI in den Jahren 2008 und 2009 von rund 1.900 Privatanleger für ihr Beteiligungsangebot HCI Shipping Select 26 eingeworben. Investiert wurde in vier bereits insolvente Produkten- und Chemikalientanker sowie vier Plattformversorger.

In einem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für einen Anleger des HCI Shipping Select 26 vor dem Landgericht Chemnitz geführten Rechtsstreit wurde die Erzgebirgssparkasse am 28.08.2015 verurteilt, ihrem Kunden, dem sie zur Beteiligung an diesem Fonds geraten hatte, Schadenersatz zu leisten. Sie muss daher das investierte Kapital zahlen, die Beteiligung zu übernehmen und ihren Kunden von jeglicher Haftung freistellen. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Chemnitz begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Mitarbeiter der Erzgebirgssparkasse den Kläger bei der Empfehlung des Schiffsfonds nicht anlegergerecht beraten habe. Dieser sei nämlich weder ein vermögender Mann noch ein Spitzenverdiener gewesen. Nach Ansicht des Gerichts komme "das finanzielle Jonglieren mit Schiffsbeteiligungen nur für risikobereite, vermögende Anleger in Frage", zu denen der Kläger eben nicht gehört. Darüber hinaus sei mit dem Sparkassenkunden die weit darüber hinaus gehende Bindung des zu investierenden Kapitals an den Fonds nicht besprochen worden. Der wollte sein Geld nicht viel länger als 10 Jahre anlegen, weil es zu seinem Ruhestand verfügbar sein sollte. In der mündlichen Verhandlung hatte er erklärt, dass er das Geld nicht habe mit ins Grab nehmen wollen.

Viel zu spät sei dem Kläger auch der Prospekt übergeben worden, so dass er sich selbst gar nicht informieren konnte.

Außerdem habe es der Berater der Erzgebirgssparkasse unterlassen, den Kunden über die an sie für die erfolgreiche Empfehlung des Fonds fließende Provision in Höhe von 11% der Zeichnungssumme zu informieren.

Hierbei handelt es sich nach unserer Erfahrung um einen typischen Fall von Falschberatung. Immer wieder stellen wir fest, dass gerade hochriskante Schiffsfonds von Banken und Sparkassen ganz normalen Kunden empfohlen wurden. Für nicht nennenswert vermögende, zumeist auch in diesem Bereich gar nicht erfahrene Kunden sind solche Vermögensanlagen aber völlig ungeeignet. Das Urteil des im Fall der Erzgebirgssparkasse zeigt, dass die Gerichte nicht bereit sind, dies hinzunehmen. Nach der Zeugenaussage des Beraters steht für uns fest, dass es hier ein System gab. Offensichtlich wurden bei der verurteilten Sparkasse Kunden mit weniger als 100.000 € Ersparnissen schon als vermögend eingestuft und damit als Opfer für diese Beteiligungen auserkoren. Jüngst haben wir bereits die Verurteilung der Sparkasse Dessau erwirkt, die einer ebenso unerfahrenen Kundin einen Schiffsfonds zur Zeichnung empfohlen hatte.

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Widerspruch gegen Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge

Bundesgerichtshof klärt bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

Neckargemünd, 29.07.2015 - Versicherungskunden, die in den Jahren 1994 bis 2007 Lebensversicherungen und Rentenversicherungen abgeschlossen haben, können die Verträge rückabwickeln, wenn sie über ihr Recht zum Widerspruch nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Diese Chance hat der Bundesgerichtshof bereits mit zwei Urteilen vom 7. Mai 2014 eröffnet. In der Grundsatzentscheidung offen gelassen wurde, welche Abzüge die Versicherungen bei der Rückabwicklung der Verträge vornehmen dürfen. Diese Ungewissheit hat der Bundesgerichtshof heute in zwei weiteren Grundsatzurteilen (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) beseitigt.

Die Kläger hatten bei der beklagten Versicherungsgesellschaft in den Jahren 1999 bzw. 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangten mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.

Wirksamer Widerspruch

Das Oberlandesgericht Köln, das den Anträgen der Kläger teilweise gefolgt war, ging von einem wirksamen Widerspruch aus. Dem Grunde nach könnten die Versicherungsnehmer daher die Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Die Versicherung hatte nun vor dem BGH mit dem von ihr angestrebten Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen im Wesentlichen keinen Erfolg.

Anrechnung von genossenem Versicherungsschutz

Der für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11) entschieden, dass sich Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge sich den bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz für das Berufsunfähigkeits- oder Todesfallrisiko anrechnen lassen müssen.

Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag sind abzuziehen

Wie der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.

Verwaltungs- und Abschlusskosten können nicht abgezogen werden

Weiteren Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat der Bundesgerichtshof seine Zustimmung versagt. Dies gilt insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten seien, so der BGH, bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Abschlusskosten (Vertriebsprovisionen) können die Versicherer von den an den Versicherungsnehmer auszukehrenden Beträgen nicht in Abzug bringen. Gleiches gilt für Ratenzahlungszuschläge.

Die Bereicherungsansprüche der Versicherungsnehmer umfassen, was der BGH grundsätzlich bestätigt hat, auch die durch die Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen. Der Versicherungsnehmer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wie sie der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH annimmt, folgte der BGH in diesen Fällen nicht.

Der Weg für Klagen ist offen

Nachdem wesentliche Fragen zur Berechnung der Ansprüche der Versicherungsnehmer, die dem Zustandekommen Ihres Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nachträglich widersprochen haben, geklärt sind, steht der Erklärung des Widerspruchs und der Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche nichts mehr im Weg.

Ob bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Widerspruch noch möglich und damit eine Rückabwicklung des Vertrages durchsetzbar ist, prüfen wir kostenlos.

Bei der Erklärung des Widerspruchs und der Durchsetzung der daraus resultierenden Ansprüche stehen wir Versicherungsnehmern gerne zur Verfügung.

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Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/widerspruch-gegen-lebensversicherungs-und-rentenversicherungsvertraege.html

Ship Invest MS Kollmar: Gründungsgesellschafter wegen Prospektfehler zu Schadenersatz verurteilt

Weiterer Prozesserfolg für Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte

27.07.2015 - Rund 20 Mio. € hat die Ship Invest Emissionshaus AG in den Jahren 2006 und 2007 von Privatanlegern für ihr Fondsangebot MS Kollmar eingeworben. Bei dem Fondsschiff handelt es sich um ein im Jahr 1993 gebautes Vollcontainerschiff mit einer Ladekapazität von 1.661 TEU. Die Fondsgesellschaft Zweite RHW Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hatte die damals bereits 13 Jahre alte MS Kollmar im Jahr 2006 von einem Unternehmen des Reeders John-Peter Wulff erworben, der zugleich Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft und Mitaktionär des Emissionshauses Ship Invest war.

26.000 € Schadenersatz für Anleger

In einem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für einen Anleger der MS "Kollmar" gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds um Reeder John-Peter Wulff vor dem Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit wurden die Gründungsgesellschafter nunmehr zu Schadenersatz verurteilt (Urteil vom 16.07.2015 - nicht rechtskräftig). Danach müssen sie dem Anleger sowohl den Zeichnungsbetrag von 20.000 €, als auch den im Rahmen eines Sanierungskonzepts geleisteten weiteren Beitrag erstatten.

Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass der Prospekt des Fonds fehlerhaft ist, wie über wesentliche Aspekte des Schiffspools, in dem die MS "Kollmar" fahren sollte, nicht informiert wird. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung, weil sich jeder Zeichner des Fonds auf diesen Prospektfehler stützen und Schadenersatz verlangen kann.

Unzureichende Prospektangaben zur Beurteilung des Poolrisikos

Wie das Gericht ausführt, ist der Einnahmen- und Kostenpool für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von ganz erheblicher Bedeutung, weil er wesentliche Auswirkungen auf die zu erwartenden Nettoeinnahmen des Containerschiffs hat. Zweck einer solchen Vereinbarung ist, die beteiligten Schiffe gegen Marktschwankungen abzusichern. Das Risiko der Unterbeschäftigung oder der Beschäftigung zu niedrigen Charterraten eines Schiffes wird durch die Teilhabe an den günstigeren Bedingungen, zu denen andere Poolschiffe beschäftigt sind, abgefedert.

Infolgedessen ist die Struktur und Funktionsfähigkeit des Pools von essentieller Bedeutung für die Einnahmen des Fonds und damit für einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose der Anlage. Dieser Bedeutung des Pools werden die Angaben im Prospekt nicht gerecht. Nach zutreffender Auffassung des Gerichts wird dem beitretenden Anleger hinsichtlich des Pools buchstäblich "die Katze im Sack verkauft", denn der Prospekt versorgt ihn nicht mit sämtlichen Informationen, derer es bedürfte, um die Risiken, die sich aus dem Pool ergeben, beurteilen zu können. Mit den weiteren im Rechtsstreit durch uns angesprochenen Prospektfehlern musste sich das Urteil nicht mehr befassen, da ein Prospektfehler ausreicht, um den Schadenersatzanspruch zu begründen.

Mehr Informationen zu rechtlichen Möglichkeiten betreffend Ihre Beteiligung an der MS Kollmar finden Sie auf unserer Spezialseite.

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Landgericht Stuttgart: Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen der Sparda-Bank Baden-Württemberg unwirksam

Gute Chancen für Kreditnehmer zur Durchsetzung des Widerrufsrechts

Neckargemünd 23.07.2015 - Die von der Sparda Bank Baden-Württemberg in drei im Jahr 2008 abgeschlossenen Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 12. Mai 2015 (Az.: 25 O 221/14 - nicht rechtskräftig). Das Landgericht bestätigte damit den durch den Kreditnehmer erklärten Widerruf.

Nach Ansicht des Landgerichts entsprachen die in den Kreditverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie über die Dauer der Widerrufsfrist nicht unmissverständlich belehrt hat. Die von der Sparda-Bank Baden-Württemberg verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fristläufe. Es heißt im ersten Satz:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen."
ln einer Fußnote heißt es dann:
"1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann."
Für die Bestimmung, welche Frist maßgeblich ist, ist danach der Vertragsschluss entscheidend. Die Belehrung bürdet damit dem Verbraucher in unzulässiger Weise auf, zu bestimmen, wann der Vertragsschluss war. Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Von einem durchschnittlichen verständigen Verbraucher ohne juristische Kenntnisse kann jedoch nicht erwartet werden, zu wissen, wie ein Vertrag rechtlich zustande kommt und wann genau der Vertragsschluss war. Die Verwendung zweier Fristläufe widerspricht daher dem Deutlichkeitsgebot.

Damit war das Widerrufsrecht des Kreditnehmers zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht erloschen.

Der auch von der Sparda-Bank Baden-Württemberg vertretenen "Bankenansicht", wonach das Widerrufsrecht des Kunden verwirkt sei, erteilte das Landgericht Stuttgart, wie vorher auch bereits zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte, eine klare Absage.

Wir raten Kunden der Sparda Bank Baden-Württemberg daher, die in Ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von erfahrenen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht darauf prüfen zu lassen, ob sie auch heute noch den Darlehenswiderruf erklären können.

Diese Prüfung führen wir für Kreditnehmer der Sparda Bank Baden-Württemberg kostenlos durch.

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Anwaltshaftung - Verjährung trotz Güteantrag

Wie geschädigte Mandanten sich wehren können

21.07.2015 - In tausenden von Fällen haben Rechtsanwälte beispielsweise zum Jahresende 2011 Güteanträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht, um die mit Ablauf des 31.12.2011 drohende Verjährung von Ansprüchen Ihrer Mandanten zu hemmen. Sie wollten dabei die nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bestehende Möglichkeit nutzen, auf einem einfacheren Weg als durch die Einreichung einer aufwändig zu erstellenden Klageschrift die Ansprüche der Mandanten zu sichern. Oftmals wurden dabei von den Kanzleien Antragsmuster verwendet oder den Mandanten zur Verfügung gestellt, damit diese den Antrag selbst stellen können.

Inhaltliche Anforderungen an Güteanträge

Darüber welche Angaben ein Güteantrag enthalten muss, damit die gewünschte Hemmung der Verjährung auch sicher eintritt, haben sich viele Anwälte damals keine größeren Gedanken gemacht. Allerdings wurde auch vor 2011 bereits in verschiedenen Urteilen und in der einschlägigen juristischen Kommentarliteratur eine "hinreichend genaue Bezeichnung" des Anspruchs in Güteanträgen gefordert.

In Unkenntnis dieser Anforderungen haben zahlreiche Anwälte und Kanzleien Musteranträge erstellt und verwendet, in die als individuelle Angaben lediglich die Namen der Mandanten sowie die Bezeichnung der Fondsgesellschaft eingetragen wurden. In anderen Fällen, beispielsweise bei Rentenmodellen, in deren Zusammenhang Versicherungsverträge mit Clerical Medical abgeschlossen wurden (SKR, Euro-Plan, Lex-Rente), haben Anwälte neben dem Namen des Mandanten nur die Policen-Nummer vermerkt.

Mit seinen Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Az.: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR198/14 und 227/14) hat der BGH konkret formuliert, welche Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen zu stellen sind. Danach müssen Güteanträge in Anlageberatungsfällen folgende (Mindest-) Angaben enthalten:
  • die konkrete Kapitalanlage,
  • die Zeichnungssumme,
  • wann die Beratung erfolgte (ungefährer Beratungszeitraum),
  • grobe Schilderung der konkreten Beratung,
  • das angestrebte Verfahrensziel (zumindest so umschrieben, dass ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist).
Anspruchsverlust durch Verjährung

Seit diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs haben bereits erste Land- und Oberlandesgerichte Klagen geschädigter Anleger wegen ungenügend individualisierter Güteanträge und infolgedessen eingetretener Verjährung der Schadenersatzansprüche abgewiesen. Da die Fälle fehlerhafter Güteanträge in die Tausende gehen, ist in allernächster Zukunft eine große Zahl von Urteilen zu erwarten, in denen Anlegerklagen wegen der Verjährung ihrer Ansprüche verloren gehen werden.

Pflichten des Anwalts im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen seines Mandanten

Im Rahmen eines erteilten Mandats ist der Anwalt verpflichtet, zu prüfen, ob und wann für Ansprüche seiner Mandanten die Verjährung droht. Er muss seinem Mandanten darüber hinaus rechtzeitig geeignete Schritte empfehlen, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen und einen entsprechenden Auftrag dann auch rechtzeitig und in einer zur Erreichung des Ziels geeigneten Weise umsetzen. Verstößt der Anwalt gegen diese Verpflichtungen, beispielsweise indem er einen nicht ausreichend individualisierten Güteantrag stellt, und verjähren infolgedessen Ansprüche seines Mandanten, ist er für den entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet.

Weitere Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Anwalt ist aber, dass der Prozess gewonnen worden wäre, wenn der Güteantrag richtig gestellt worden wäre.

Betroffene Anleger, die mit derart fehlerhaften Mustergüteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt haben und die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die die Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

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Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/07/anwaltshaftung-verjaehrung-trotz-gueteantrag/

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen der Sparkasse Tauberfranken

Kreditnehmer sollten Widerrufsrecht prüfen lassen

Neckargemünd, den 08.07.2015 - Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen der Sparkassen beschäftigen seit einigen Jahren die deutschen Gerichte. Auch für Darlehensnehmer der Sparkasse Tauberfranken bieten diese Fehler die Chance, Ihre seit November 2002 abgeschlossenen Darlehensverträge auch heute noch zu widerrufen und so vom derzeit günstigen Zinsniveau zu profitieren oder bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern. Denn von uns geprüfte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der Sparkasse Tauberfranken weisen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung verschiedene Fehler auf, die dem Darlehensnehmer auch heute noch ein Widerrufsrecht gewähren.

Die in den Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen prüfen unsere erfahrenen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne. Für Kreditnehmer, auch für Kunden der Sparkasse Tauberfranken, ist diese Prüfung kostenlos. Mehr Informationen zur Prüfung erhalten Sie hier: www.darlehenswiderruf.net

Mehr Informationen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen der Sparkasse Tauberfranken: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/fehlerhafte-widerrufsbelehrungen-in-kreditvertraegen-der-sparkasse-tauberfranken.html
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Anwaltshaftungsrecht - Fristversäumnis wegen Poststreik

Neckargemünd, den 08.07.2015 - Der über Wochen andauernde Streik bei der Post hat zu erheblichen Verzögerungen bei der Postzustellung geführt. Davon war auch die Gerichtspost betroffen. Für die Parteien eines Rechtsstreits kann dies fatale Folgen haben, insbesondere dann, wenn wegen einer Fristversäumnis ein Klageverfahren verloren geht. Denn grundsätzlich ist derjenige, der einen fristwahrenden Schriftsatz dem Gericht zustellen will, verpflichtet, diese Fristen einzuhalten. Weiß man, dass die Post streikt, ist es erforderlich, die Schriftsätze per Fax zu übermitteln.

Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsanwalt. Er kann sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass bei normalem Geschehensablauf werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. (BGH V ZB 62/03) Anders liegt es allerdings, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Postzustellung durch Streikmaßnahmen behindert ist. Der Anwalt ist dann verpflichtet, sich rechtzeitig vor Fristablauf zu vergewissern, dass der Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist. (BGH II ZB 18/92)

Beachtet der Anwalt dies nicht und geht wegen der Fristversäumnis ein Rechtsstreit verloren, der ansonsten gewonnen worden wäre, spricht einiges dafür, dass der Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/07/anwaltshaftung-fristversaeumnis-wegen-poststreiks/
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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Darlehensvertrag der Sparkasse Kraichgau

Sparkasse Kraichgau rechtskräftig zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

Neckargemünd, den 07.07.2015 - Dass sie beim Abschluss eines Immobilienkredites mit einem Kunden im Jahr 2007 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, kam die Sparkasse Kraichgau teuer zu stehen. Das Landgericht Karlsruhe (Az. 4 O 395/13) verurteilte die Sparkasse Kraichgau, einem Kunden die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.000 Euro sowie Zinsen in Höhe von 12,25% zurück zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Sparkasse Kraichgau nach einem Hinweis des für Bankrecht zuständigen 17. Zivilsenats des OLG Karlsruhe, dass er die Berufung durch Beschluss verwerfen werde, die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat.

Das Landgericht Karlsruhe beanstandete, dass die Sparkasse Kraichgau in der Widerrufsbelehrung die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet hat. Diese genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie informiert den Verbraucher nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt.

Die Belehrung ist auch deshalb unwirksam, weil der Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen war. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Daran fehlt es in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse Kraichgau ebenfalls.

Das Landgericht verurteilte die Sparkasse Kraichgau nicht nur dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus 12,25% Zinsen zahlen. Dies begründete das Gericht damit, dass die Sparkasse Kraichgau nach dem Vortrag des Klägers diesen Zinssatz für Dispokredite verlangen würde und die Vorfälligkeitsentschädigung dafür verwendet hätte, Dispokredite zu gewähren.

Derartige Fehler in den Widerrufsbelehrungen tauchen aber nicht nur bei der Sparkasse Kraichgau auf. Gleichlautende Formulare wurden durch zahlreiche andere Sparkassen verwendet, so dass die Kreditnehmer auch die Darlehensverträge mit anderen Sparkassen widerrufen und so die Kredite auf die derzeit geltenden günstigen Zinssätze umschulden oder bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern können.

Lassen Sie die Widerrufsbelehrung Ihres Immobilienkreditvertrages mit der Sparkasse Kraichgau oder anderen Banken und Sparkassen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen - kostenlos.

Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/07/07/fehlerhafte-widerrufsbelehrung-in-darlehensvertrag-der-sparkasse-kraichgau/
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Widerrufsbelehrungen der Sparkassen und Kreissparkassen aus den Jahren 2011 und 2012 fehlerhaft

OLG München entscheidet zu Gunsten der Sparkassenkunden

06.07.2015 - Zahlreiche Sparkassen und Kreissparkassen verwendeten in den Jahren 2011 bis 2013 im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen Widerrufsbelehrungen, bei denen die Belehrung im so genannten Ankreuzmodell (auch checkbox-Modell) erfolgte. Dabei wurden die Textpassagen, die für den konkreten Fall Anwendung finden sollten, durch die Sparkasse angekreuzt. Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Urteil vom 21.05.2015 (17 U 334/15 - nicht rechtskräftig) nunmehr festgestellt, dass in den ihm zur Entscheidung vorliegenden drei Widerrufsbelehrungen eine äußere Form der Gestaltung gewählt wurde, die nicht dem so genannten Deutlichkeitsgebot genügen.

Die von der beklagten Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen waren nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet. Dies gilt nach Ansicht des Bankrechts-Senats bereits deshalb nicht, weil sich das Druckbild der Widerrufsbelehrung und weiterer Informationen, die mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind, nicht unterscheidet. Dies entspricht, so der Senat, nicht den Anforderungen an eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung

Nach unserer Erfahrung tritt dieses Problem bei den Darlehensverträgen zahlreicher Sparkassen und Kreissparkassen auf, die das entsprechende Muster in den Jahren 2011 - 2013 verwendet haben.

Die Darlehensnehmer haben daher auch heute noch gute Chancen, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zinssätze profitieren. Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg zurückgefordert werden.

Lassen Sie Ihren mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse geschlossenen Darlehensvertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen - wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos.

Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/07/06/widerrufsbelehrungen-der-sparkassen-und-kreissparkassen-aus-den-jahren-2011-und-2012-fehlerhaft/
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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DKB (Deutsche Kreditbank AG)

Kammergericht bestätigt Darlehenswiderruf

06.07.2015 - Eine von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Jahr 2008 verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft und hat die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Darlehensnehmer konnte den mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag daher auch noch im Jahr 2014 wirksam widerrufen. Zu diesem Ergebnis kam das Kammergericht in seinem am 22. Dezember 2014 gefällten Urteil (24 U 169/13 - nicht rechtskräftig - BGH XI ZR 39/15).

Die Widerrufsbelehrung genügt nach Ansicht des Kammergerichts nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermöglicht es dem Verbraucher aber nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. In diesem Sinn haben für identische Formulierungen auch der BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte bereits mehrfach entschieden. Das Kammergericht rügt darüber hinaus auch noch weitere Mängel.

Darüber hinaus ist bei der von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene - und durch Fettdruck hervorgehobene - Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" ersatzlos entfallen. Der Bundesgerichtshof, auf den das Kammergericht ausdrücklich Bezug nimmt, hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift "Widerrufsrecht", nicht aber die weitere Überschrift "Widerrufsbelehrung" enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht Hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle. Vor diesem Hintergrund kann das Fehlen der Überschrift "Widerrufsrecht" nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem Verbraucher gerade die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht.

DKB-Kunden, deren Darlehensverträge die entsprechenden Fehler in der Widerrufsbelehrung - oder andere - aufweisen, haben daher auch heute noch die Möglichkeit, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zinssätze profitieren. Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit der DKB bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg zurückgefordert werden.

Lassen Sie Ihren mit der DKB oder einer anderen Bank oder Sparkasse geschlossenen Darlehensvertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen - wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos.

Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/07/06/fehlerhafte-widerrufsbelehrung-der-dkb-deutsche-kreditbank-ag/
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Schadenersatz Quantum Leben Select Investment Bond

Schadenersatzansprüche wegen Irreführung über vermeintliche Kapitalgarantie

Neckargemünd, den 29.06.2015 - Hohe Rendite bei garantiertem Kapitalerhalt - mit dieser Kernaussage wurde die fondsgebundene Lebensversicherung Select Investment Bond der Versicherungsgesellschaft Quantum Leben AG von Finanzberatern angeboten. Doch es kam wie so oft anders. Erst setzte die Versicherung die regelmäßigen Ausschüttungen aus, dann wurde über Kapitalverluste informiert. Eine tatsächliche Kapitalgarantie, wie sie versprochen wurde, gab es gar nicht.

Die schriftlichen Produktinformationen, die unsere Mandanten erhalten haben, waren in verschiedenen relevanten Punkten in unseren Augen widersprüchlich und zur Information der Anleger ungeeignet. Von einer Richterin hörten wir dazu vor kurzem: "Das verstehe ich nicht, das versteht keiner!"

Für Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Quantum Leben AG, als auch gegen die seinerzeitigen Anlageberater sehen wir vor diesem Hintergrund sehr gute Chancen.

Anlegern, die in die von Quantum Leben herausgegebene fondsgebundene Lebensversicherung Select Investment Bond investiert haben, helfen wir gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Mehr Informationen zu Quantum Leben Select Investment Bond erhalten Sie hier: https://nittel.co/kanzlei/versicherungsrecht/quantum-leben-ag-anlegergelder-verschwunden.html
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Vom Anwalt falsch beraten? Anlegerprozess verloren?
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MPC Schiffsfonds CPO Nordamerika-Schiffe 1: Nachschuss oder Insolvenz

Konzept gescheitert - Totalverlust für Anleger

26.06.2015 - Der vom Emissionshaus Münchmeyer & Petersen (MPC) aufgelegte Schiffsfonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG steht vor der Zahlungsunfähigkeit. Wie in einem Rundschreiben der Treuhänderin vom 23. Juni 2015 mitgeteilt wurde, reichen die erzielten Chartereinnahmen und vorhandenen Reserven nicht aus, um den Verpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken nachzukommen. Zwei der fünf Schifffahrtsgesellschaften werden, wie der Mitteilung der TVP zu entnehmen ist, den Kapitaldienst mit Chartereinnahmen voraussichtlich bis zum Jahresende 2016 abdecken können. Bei den übrigen drei Gesellschaften sei die Liquiditätsreserve soweit reduziert, dass diese in absehbarer Zukunft den Kapitaldienst nicht mehr leisten können. Eine Insolvenz von drei der fünf Einschiffgesellschaften sei ohne erhebliche Nachschüsse der Gesellschafter nicht zu vermeiden, so die Treuhänderin TVP. Für die Anleger, die in den im Februar 2008 aufgelegten Fonds unter anderem auf Vermittlung der comdirect private finance AG rund 90 Mio. € investiert haben, ist der Totalverlust ihres investierten Kapitals damit nur noch eine Frage der Zeit.

Gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Wurden Anleger im Vorfeld der Beteiligung am MPC-Fonds CPO Nordamerika Schiffe 1 falsch beraten oder durch Prospekte falsch informiert, können sie das verlorene Kapital im Wege des Schadenersatzes von ihrem Berater und den Gründungsgesellschaftern des Fonds zurückbekommen. Bei unseren Mandanten konnten wir feststellen, dass sie über zahlreiche Aspekte, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen wären, nicht informiert wurden:
  • Den Anlegern wurde nicht mitgeteilt, dass rund 37% des von den Anlegern investierten Kapitals für andere Zwecke als die Anschaffung der Schiffe verwendet wurde. Eine so hohe Verwendung der Anlegergelder für so genannte Weichkosten (Zinsen, Provisionen, Vergütungen für verschiedene Dienstleistungen) hat einen entscheidenden Einfluss auf die Rentabilität einer Geldanlage. Daher hätte hierüber sowohl im Prospekt aufgeklärt, als auch in der Beratung gesprochen werden müssen. (BGH Az.: II ZR 329/04)
  • In dem Fondskonzept waren Vertriebsaufwendungen in Höhe von 24% des von den Anlegern investierten Eigenkapitals vorgesehen. Wie das OLG Schleswig (Az.: 5 U 76/13) in einem gegen die comdirect bank AG im Zusammenhang mit der Beratung zu einem anderen MPC-Schiffsfonds geführten Rechtsstreit festgestellt hat, wäre über interne Vertriebskosten in dieser Höhe in der Beratung ungefragt aufzuklären gewesen. Eine solche Aufklärung ist in keinem der uns bekannten Fälle erfolgt.
  • Nach der Konzeption des MPC-Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 wurde mit einem jährlichen Anstieg der Schiffsbetriebskosten von 3% kalkuliert. Dieser Ansatz war unvertretbar niedrig. Nach uns vorliegenden Studien zur Entwicklung der Schiffsbetriebskosten bei deutschen Containerschiffen sind die Betriebskosten in der Größe der Fondsschiffe zwischen 2000 und 2007 um 115 % gestiegen. Dies entspricht 16,5% p.a. Darüber, wie sich die Schiffsbetriebskosten in der Vergangenheit entwickelt haben, war in den Beratungsgesprächen und im Fondsprospekt nicht die Rede.
  • In der einschlägigen Wirtschaftspresse (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Handelsblatt, Financial Times Deutschland), die der Anlageberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 302/07) auzuwerten hat, gab es in den Jahren 2007 und 2008 zahlreiche Berichte, die eine negative Entwicklung der weltweiten Handelsschifffahrt, sinkende Charterraten durch Überkapazitäten, massiv gestiegene Schiffsbetriebskosten und in deren Folge auch für die Schiffsfonds aufzeigten. Wie das Landgericht Baden-Baden (Az.: 3 O 296/13) für eine Beratung zu einer anderen Schiffsfondsbeteiligung Mitte 2007 festgestellt hat, hätte über diese negativen Presseberichte zur Situation des konkreten Marktes in dem Beratungsgespräch aufgeklärt werden müssen.
Besonders brisant: In einem auch in der Financial Times Deutschland erschienenen Artikel aus dem Februar 2006 unter der Überschrift "Schiffsfonds vor tiefen Einschnitten" wird der Mitinitiator des MPC-Fonds CPO Nordamerika-Schiffe Claus-Peter Offen wie folgt zitiert: "Es gibt immer mehr Emissionshäuser und immer weniger gute Projekte". - Claus-Peter Offen rechnet für diesen Zeitraum (Anm. Im vorhergehenden Absatz war von den nächsten zwei Jahren die Rede.) mit einer Überkapazität von zwei bis vier Prozent. - "Die Charterer vergleichen natürlich die Kosten. Und im Moment sind die Fonds einfach teurer als das Eigenkapital".

Anleger des MPC Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG, die beispielsweise über die vorgenannten Punkte durch ihre Berater nicht informiert wurden, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Weitere Informationen im Zusammenhang mit dem MPC-Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-schiffsfonds-cpo-nordamerika-schiffe-1-hilfe-fuer-anleger.html

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatz durchzusetzen? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-schiffsfonds-cpo-nordamerika-schiffe-1-nachschuss-oder-insolvenz.html
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Ship Invest MS Kollmar - Schadenersatzansprüche wegen Prospektfehlern und Falschberatung gegen Gründungsgesellschafter und Anlageberater

25.06.2015 - Mit rund 20 Mio. € haben sich Anleger in den Jahren 2006 und 2007 an der vom Emissionshaus Ship Invest aufgelegten Fonds MS Kollmar (Zweite RHW Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) beteiligt. Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds, der das bereits 1993 gebaute 1.661 TEU Containerschiff erworben hat, hat sich nicht prognosegemäß entwickelt. Anlegern drohen hohe Verluste.

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat und der deutlich gewordenen Verlustrisiken, ist es für betroffene Anleger des Ship Invest MS Kollmar um so wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Bei einer Prüfung des Fondsprospekts haben wir verschiedene Ansatzpunkte für eine Schadenersatzpflicht der Gründungsgesellschafter des Fonds gefunden. Zu nennen sind dabei exemplarisch:
  • Die Angaben zu den Schiffsbetriebskosten insbesondere hinsichtlich des prognostizierten Anstiegs sind vor dem Hintergrund der in den Vorjahren branchenweit zu beobachtenden Entwicklungen nach unserer Ansicht in unvertretbarer Weise zu niedrig angesetzt.
  • Die Angaben zu dem Charterpool, in dem das Schiff MS Kollmar fahren sollte, sind völlig unzureichend.
  • Die Bezeichnung des Kaufpreises als "günstig" führt die Anleger in die Irre, die regelmäßig nicht wissen, welchen Starken Schwankungen Schiffspreise unterliegen und denen nicht bekannt war, dass die Preise für gebrauchte Containerschiffe in den Boomjahren 2006 und 2007 bis dahin nie dagewesene Höhen erreicht hatten.
Für die getäuschten und enttäuschten Anleger, die sich an dem Fonds Ship Invest MS Kollmar beteiligt haben, bietet dieser Umstand aber hervorragende Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, zu denen auch der Hintermann des Emissionshauses gehört.

Die Gründungsgesellschafter müssen sich auch eine etwaige Falschberatung durch die jeweiligen Anlageberater zurechnen lassen, so dass neben Prospektfehlern auch die konkrete Falschberatung, die in jedem Einzelfall zu prüfen ist, den Schadenersatzanspruch der Anleger sowohl gegen den Anlageberater, als auch gegen die Gründungsgesellschafter begründen kann.

Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung an.

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/ship-invest-schiffsfonds-ms-kollmar-schadenersatz-wegen-prospektfehlern-und-falschberatung.html
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Prozesserfolg für Anlegerin des MPC Zweite Reefer Flottenfonds gegen Sparkasse Dessau

23.06.2015 - Wegen eines besonders deutlichen Falls fehlerhafter Anlageberatung verurteilte das Landgericht Dessau-Roßlau am 16. Juni 2015 (nicht rechtskräftig) die Sparkasse Dessau ohne Beweisaufnahme zu Schadenersatz in Höhe von rund 23.000 €. Die Sparkasse hatte einer Kundin im März 2007 zur Zeichnung einer Beteiligung an der Zweite Reefer Flottenfonds GmbH & Co. KG des Emissionshauses MPC geraten.

Wie das Landgericht in seinem Urteil feststellt, hat die Sparkasse Dessau die Anlegerin weder durch rechtzeitige Übergabe des Fondsprospekts, noch durch eine mündliche Beratung hinreichend aufgeklärt. Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der die geschädigte Sparkassenkundin erfolgreich im Prozess vertreten hat: "Die Sparkasse hat meine Mandantin weder über die wesentlichen Eckdaten zur Funktionsweise des Fonds informiert, noch über die damit verbundenen Risiken. Auch auf das eigene Interesse von den mit rund 25% sehr üppig ausgefallenen Vertriebskosten zu profitieren, hat die Sparkasse nicht aufgeklärt." informiert. Dabei wäre gerade beim Zweite Reefer Flottenfonds aufgrund der besonderen Marktbedingungen bei Kühlschiffen, dem extrem hohen Anteil an Vertriebskosten und den erheblichen Marktrisiken eine besonders intensive Beratung erforderlich gewesen. Es bleibt angesichts der deutlichen Urteilsbegründung abzuwarten, ob die Sparkasse in die Berufung gehen wird.

Das Urteil zeigt, dass es sich für Kunden der Sparkasse Dessau lohnen kann, Anlageberatungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds daraufhin prüfen zu lassen, ob Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bestehen.

Mehr Informationen zur MPC Zweite Reefer Flottenfonds GmbH & Co. KG: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-reefer-flottenfonds-2-schadenersatz-fuer-schiffsfonds-anleger.html

Von der Sparkasse Dessau wegen geschlossener Fonds beraten? Wir prüfen Ihre Schadenersatzansprüche.
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Vom Anwalt falsch beraten? Anlegerprozess verloren?
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Anwaltshaftung wegen falscher Mahnbescheide

Macht der Anwalt bei einem Mahnbescheid bewusst falsche Angaben, hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14).

In zahlreichen Fällen, in denen die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gehemmt werden sollte, haben Anwälte ihren Mandanten empfohlen, den Erlass von Mahnbescheiden zu beantragen. So auch in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat der Anwalt erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Rechtsanwalt wusste, dass die Beklagte den gewünschten Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung der Vermögensanlage (z.B. Eigentumswohnung, Fondsbeteiligung, Wertpapier) schuldete.

Die Begründung des BGH

Ein Mahnverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss daher im Antragsformular erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Anwalt im Mahnverfahren bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – der Vermögensanlage – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar gehemmt. Die Geltendmachung des Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem klagenden Anleger, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Deshalb musste sich der klagende Anleger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

Anwaltshaftung

Anwälte, die ihren Mandanten empfohlen haben, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch einen Mahnbescheid geltend zu machen und dabei falsche Angaben gemacht haben, haben unter anderem ihre Pflicht aus dem Rechtsanwaltsvertrag, ihren Mandanten zum sichersten Weg zu raten verletzt. Wären die Schadenersatzansprüche bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts durchsetzbar gewesen, haben die Anleger gegen ihren Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung einen Anspruch auf Schadenersatz.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

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Anwaltshaftung wegen unzureichender Güteanträge

Güteanträge, die bei staatlich anerkannten Gütestellen gestellt werden, müssen individualisiert werden, um die Verjährung zu hemmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Mehr als 1.000 Klagen geschädigter Anleger, deren Anwälte unzureichende Güteanträge gestellt oder ihnen Muster für Güteanträge zur Verfügung gestellt haben, droht damit das Aus: Die Güteanträge haben die Verjährung nicht gehemmt, die Schadenersatzansprüche sind verjährt.

Güteanträge in Fällen fehlerhafter Anlageberatung hemmen danach nur dann die Verjährung, so der BGH, wenn sie die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens grob umreißen. Das Ziel des Anlegers ist zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Die ungefähre Größe der Forderung muss zu erkennen sein, eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag allerdings nicht enthalten. Diesen Mindestanforderungen genügten die dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Muster-Güteanträge, die eine Anwaltskanzlei massenhaft an Anleger verteilt hat, nicht.

Stellen Rechtsanwälte, wie in diesen Fällen, unzureichende Formulare zur Verfügung, die den beabsichtigten Zweck nicht erreichen können, stellt dies eine Verletzung von Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag dar, für die sie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung Schadenersatz leisten müssen.

Betroffene Anleger, die mit derart fehlerhaften Mustergüteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt haben und die nunmehr ihre Schadenersatzklagen verlieren, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die ihnen die fehlerhaften Muster für Güteanträge zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

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Orange Ocean MS United Tambora - Anlegertäuschung

Täuschung der Anleger mit veraltetem Prospekt - Schadenersatz

Neckargemünd, 23.06.2015 - Die Anleger des insolventen Schiffsfonds Orange Ocean MS United Tambora haben gute Chancen auf Schadenersatz. Hintergrund ist, dass der Fonds in weiten Teilen nach der Lehman-Pleite vom 15. September 2008 vertrieben wurde. Dieser Tag löste nicht nur eine weltweite Finanzkrise aus. Auch die Märkte der weltweiten Handelsschiffahrt brachen zusammen und haben sich hiervon bis heute nicht erholt. Dennoch wurde bei der Beratung ein Prospekt verwendet, der rosige Zukunftsaussichten zeichnete.

Ungeachtet dessen haben Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen den vom Emissionshaus Orange Ocean im August 2008 aufgelegte Schiffsfonds MS United Tambora weiter vertrieben. Dabei wurde weiterhin der Ende August 2008 herausgegebenen Fondsprospekt verwendet, ohne die Kunden darauf hinzuweisen, dass sich in der Folge der Lehman Pleite und des dadurch verursachten Zusammenbruchs des Welthandels und der weltweiten Handelsschifffahrt die wirtschaftlichen Grundlagen fundamental geändert haben. So verlor beispielsweise der Baltic Dry Index, der die Frachtraten von Bulkern abbildet, innerhalb weniger Wochen nach der Lehman-Pleite 90 % seines Kurses. Die Preise für Schiffe brachen ein und der IWF revidierte die Prognosen für die Entwicklung des Welthandels und damit für die Nachfrage nach Transportkapazitäten. Erst im Herbst 2009 wurde mit einer vierten Prospektaktualisierung den grundlegend veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen.

Dass Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken trotz des auch außerhalb der Schifffahrtsbranche offenkundigen Ausbruchs der globalen Finanzkrise, die sich auch in einem Einbruch der allgemeinen Wirtschaftsdaten ausgewirkt hatte, Beteiligungen an einem Schiffsfonds wie dem MS United Tambora vertrieben haben, ist mehr als fragwürdig. Der Verdacht, dass hier um der üppigen Provisionen Willen die eigenen Kunden verkauft wurden, drängt sich auf.

Für die getäuschten und enttäuschten Anleger, die sich an dem Fonds MS "United Tambora" beteiligt haben, bietet dieser Umstand aber hervorragende Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die beratenden Banken.

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/orange-ocean-ms-united-tambora-taeuschung-der-anleger-mit-veraltetem-prospekt.html
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Quantum Leben Select Investment Bond

Schadenersatz für Anleger wegen fehlerhafter Aufklärung über vermeintliche Kapitalgarantie

Neckargemünd, den 23.06.2015 - Als Anlage mit hoher Rendite bei garantiertem Kapitalerhalt wurde die die von der in Lichtenstein ansässigen Versicherungsgesellschaft Quantum Leben AG angebotene fondsgebundene Versicherung mit dem Namen "Select Investment Bond" von verschiedenen Anlageberatern empfohlen. Besonders hervorgehoben wurde dabei in den uns bekannten Fällen, dass das investierte Kapital durch eine Versicherung garantiert würde.

Aufgeschreckt wurden die Anleger, als sie von der Versicherungsgesellschaft erfuhren, dass ein Teil des Kapitals, das von Quantum Leben in einen Argyle Principal Protected Private Client 10 % Net 5 Yr. High Yield Monthly Pay Notes SP - EUR/USD (im Folgenden "Argyle Fund") investiert wurde, verloren sei.

Unklare Produktinformationen
Wie wir bei unseren Recherchen verifizieren konnten, wurden die Gelder tatsächlich bei einem in Kanada ansässigen "credit advisor" nicht bestimmungsgemäß verwendet. Es spricht viel dafür, dass sie verloren sind.

Durch die Rekonstruktion, welchen Weg das von den Anlegern in die Versicherung einbezahlte Geld bis zu diesem "credit advisor" genommen hat, konnten wir feststellen, dass die schriftlichen Informationsunterlagen, die gemeinsam von Quantum Leben und der Andrew Peat Finanz Consultants GmbH herausgegeben wurden, in verschiedenen relevanten Punkten in unseren Augen widersprüchlich sind. Damit wären sie zur Anlegerinformation nicht geeignet. Von einer Richterin hörten wir dazu vor kurzem: "Das verstehe ich nicht, das versteht keiner!"

Worum geht es im Einzelnen:
  • Die Produktinformation ist gespickt mit englischen Fachbegriffen, die in Deutschland so nicht verwendet werden.
  • Worin die Versicherung investiert, ist nicht eindeutig zu erkennen.
  • Die Darstellungen dazu, was eigentlich durch eine Versicherung abgesichert sein soll, sind widersprüchlich.
Haftung von Quantum Leben und der Anlageberater

Die Anlageberater haften zunächst für eine fehlerhafte Beratung. Viele Anleger berichten, ihnen sei die Versicherung so dargestellt worden, dass das Kapital durch die Versicherung abgesichert sei, lediglich der Ertrag könne schwanken. Diese Information war falsch, denn ein Versicherungsschutz für das investierte Kapital der Anleger bestand zu keiner Zeit. Die Berater sind aber auch deshalb zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie offensichtlich die Produktinformationen nicht geprüft haben, denn sonst hätten sie die zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten erkennen können und müssen.

Die Quantum Leben AG haftet sowohl für die fehlerhaften Produktinformationen, als auch für die fehlerhafte Beratung, die sich die Versicherung zurechnen lassen muss.

Anlegern, die in die von Quantum Leben herausgegebene fondsgebundene Lebensversicherung "Select Investment Bond" investiert haben, helfen wir gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Mehr Informationen zu Quantum Leben Select Investment Bond erhalten Sie hier: https://nittel.co/kanzlei/versicherungsrecht/quantum-leben-ag-anlegergelder-verschwunden.html
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Medienfonds Montranus I: Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

23.06.2015 - Nach den Oberlandesgerichten in Frankfurt, München, Stuttgart und Koblenz hat jetzt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 14.04.2015) einem Anleger eines Montranus Medienfonds Recht gegeben und die Helaba Dublin zur Rückabwicklung der Beteiligung an der Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG verurteilt. Ausschlaggebend für die Entscheidung war einmal mehr die fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit der zur teilwiesen Finanzierung der Beteiligung abzuschließenden Inhaberschuldverschreibung.

Das OLG Karlsruhe bestätigte, wie auch andere Oberlandesgerichte vor ihm, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. Daher hat der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen. Darüber hinaus ist das Widerrufsrecht nicht verwirkt, denn es fehlt an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Auch der Umstand, dass der Kläger den Widerruf erst über drei Jahre nach vollständiger Rückführung der Finanzierung erklärt hat, ändert daran nach Ansicht des OLG Karlsruhe nichts.

Widerruf und Rückabwicklung auch heute noch möglich

Für die Anleger der von HANNOVER LEASING für Privatanleger aufgelegten Montranus Medienfonds I, II und III hat dies zur Folge, dass sie die mit der Helaba Dublin zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen abgeschlossenen Finanzierungsverträge (Kreditvertrag oder Inhaberschuldverschreibung) auch heute noch widerrufen können. Auf der Grundlage dieses Widerrufs können die Anleger der Montranus Fonds von der finanzierenden Bank die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Einige Gerichte haben den Montranus-Anlegern darüber hinaus den entgangenen Gewinn zugesprochen. Im Gegenzug müssen sie ihre Fondsbeteiligung an die Helaba Dublin übertragen.

Wir haben schon für zahlreiche Anleger von Montranus Medienfonds die Rückabwicklung der Beteiligung durchgesetzt. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter.

Mehr Informationen zu Ihren Möglichkeiten bei Montranus Medienfonds erhalten Sie hier: https://nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/medienfonds/hannover-leasing-medienfonds-montranus-i-und-ii-gerichte-oeffnen-tuere-zur-rueckabwicklung-der-beteiligung.html
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Mustergüteanträge können Verjährung nicht hemmen

Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Neckargemünd, den 19. Juni 2015 - Einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung muss man nicht unbedingt im Wege einer Klage geltend machen. Alternativ dazu bieten sich auch Beschwerden etwa bei Ombudsleuten an, wie zum Beispiel beim Bundesverband deutscher Banken, dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband oder den Beschwerdestellen regionaler Sparkassenverbände. Nicht immer ist jedoch der Berater oder das Beratungsunternehmen einem Verband mit einer solchen Schlichtungsstelle angeschlossen. Für solche Fälle kann ein Schlichtungsantrag auch bei einer staatlich anerkannten Gütestelle gestellt werden. Allen Schlichtungs- und Güteanträgen gemein ist, dass die Stellung eines Schlichtungs- oder Güteantrags bei ihnen die Verjährung des Schadensersatzanspruchs hemmt. Allerdings reicht der Antrag als solcher hierzu nicht ohne weiteres aus, wie eine Entscheidungsserie des BGH zeigt.

Nicht individualisierte Mustergüteanträge

Eine Vielzahl von solchen Schlichtungsanträgen wurde in der Vergangenheit Kapitalanlegern von dritter Seite (Vereinen und Rechtsanwälten) zur Verfügung gestellt, um damit die Hemmung der Verjährung ihres Schadensersatzanspruchs zu bewirken. Bereits in der Vergangenheit haben diverse Oberlandesgerichte, etwa Frankfurt, Düsseldorf, Karlsruhe oder Bamberg sich schon mit solchen Anträgen beschäftigt, auch solchen, die von Rechtsanwälten für ihre Mandanten eingereicht wurden. Teilweise wurde dabei solchen unbestimmten Anträgen die Hemmungswirkung abgesprochen.

BGH formuliert Mindestanforderungen an den Inhalt von Güte- und Schlichtungsanträgen

Unter der Überschrift "Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge" hat der III. Zivilsenat des BGH am 18. Juni 2015 in vier Verfahren klargestellt, welchen Anforderungen ein Güteantrag in Anlageberatungsfällen zu genügen hat. Der von der Kanzlei Nittel & Minderjahn schon lange kritisierten Praxis, mit Musteranträgen zu arbeiten, wird damit endgültig ein Riegel vorgeschoben. Rechtsanwalt Michael Minderjahn dazu: "Wir fanden es schon immer bedenklich, geschädigten Kapitalanlegern ein Muster an die Hand zu geben, ohne dass sie gleichzeitig angehalten wurden, in dem Antrag ganz individuell die Beratung zu schildern und klarzustellen, wie es in ihrem Fall zu der jeweiligen Vermögensanlage gekommen ist."

Ein wirksamer Güte- oder Schlichtungsantrag muss nach den Entscheidungen des BGH zumindest folgende Angaben enthalten:
  • möglichst genaue Bezeichnung der Vermögensanlage,
  • Benennung der Zeichnungs- bzw. Investitionssumme,
  • Bezeichnung mindestens den Beratungszeitraum,
  • der Ablauf der Beratung soll "im Groben" umrissen werden,
  • Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs, so dass der Gegner erkennen kann, welcher Anspruch erhoben wird.
Fehlen diese Angaben, kann der Antrag die Verjährung nicht hemmen, die Schadenersatzansprüche sind verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Wir erwarten, dass der für bankrechtliche Streitigkeiten zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof sich dieser Auffassung demnächst anschließen wird.

Wohlgemerkt: Dem Anleger wird nicht abverlangt, die einzelnen Pflichtverletzungen selbst schon genau zu bezeichnen. Vielmehr ist es so, dass sich viele Pflichtverletzungen aus dem Sachverhalt ergeben, auch solche, die ein juristischer Laie regelmäßig gar nicht kennen kann.

Schlichtungsanträge nach wie vor zur Hemmung der Verjährung geeignet

Für die Anleger ist dies deshalb so wichtig zu beachten, weil die Hemmung der Verjährung außerhalb eines Rechtsstreits oft sehr wichtig ist, vor allem dann, wenn etwa die Finanzierung eines Rechtsstreits weder geklärt noch gesichert ist. Hier bieten Schlichtungs- oder Güteanträge die Möglichkeit, mit geringem finanziellem Aufwand die Hemmung der Verjährung zu bewirken.

Wir raten dringend dazu, die Anforderungen an eine Beschwerde bei einem Ombudsmann oder einen Schlichtungsantrag bei einer Gütestelle nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Schon deshalb, weil gerade in der Anlageberatung jede Pflichtverletzung einer gesonderten Verjährung unterliegt, empfehlen wir stets sich zumindest von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Das kostet auch nur sehr überschaubare Beträge, dürften sich aber oftmals lohnen.

Anwaltshaftung für fehlerhafte Güte- oder Schlichtungsanträge

In den Streitfällen, die der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, steht für die Geschädigten fest, dass sie auch dann keinen Anspruch mehr geltend machen konnten, wenn wirklich Pflichtverletzungen vorlagen. Das ist sicher eine herbe Enttäuschung. Vermutlich wird dies jetzt vielfach zum Anlass genommen werden, diejenigen, die zu den Musteranträgen geraten haben, in die Haftung zu nehmen.

Sollten Ihr Anspruch bereits von einem Gericht mit der Begründung abgewiesen worden sein, der von Ihrem Rechtsanwalt gestellte Güte- oder Beschwerdeantrag sei nicht geeignet die Verjährung zu hemmen, müssen Sie sich rechtzeitig darüber Gedanken machen, ob Sie ihn ausreichend mit Informationen versorgt haben. Im zweiten Schritt stellt sich erst die Frage, ob hier nicht ein Haftungsfall im Rahmen der so genannten Anwaltshaftung vorliegt.

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/schadenersatz-wegen-fehlerhafter-anlageberatung.html

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