Mittwoch, 12. Januar 2011

Die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei einer Anlageberatung besteht unabhängig davon, von wem diese Zahlungen erbracht werden



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Die Haftung eines Anlageberaters hängt nicht davon ab, ob er die Provision für den Vertrieb einer Kapitalanlage unmittelbar von einer Fondsgesellschaft oder von einem Vertriebsunternehmen erhält, das von der Fondsgesellschaft beauftragt worden ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Anlageberater in für den Anleger nicht erkennbarer Weise eine erfolgsabhängige Vergütung für seine Anlageempfehlung von dritter Seite erhält. Dies entschied das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 30. November 2010 (6 U 2/10).

Der Kläger hatte nach Gesprächen mit einem Kundenberater der beklagten Bank eine Treuhandbeteiligung am VIP Medienfonds 4 mit einer Einlage von 35.000 € zzgl. eines Agios von 5 % gezeichnet. Am gleichen Tag wurde ihm auch der Emissionsprospekt ausgehändigt. Die Bank erhielt für den erfolgreichen Vertrieb der Fondsbeteiligung eine Provision, die sich auf 8,25 bis 8,72 Prozent der Zeichnungssumme belief. Hierüber wurde zwischen dem Anleger und dem Bankberater nicht gesprochen.

Das OLG bejaht das Vorliegen einer schuldhaften und für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlichen Pflichtverletzung der Bank. Diese sei bereits in dem unterlassenen Hinweis auf die Provision, die die Bank infolge des Zustandekommens der mittelbaren Beteiligung erwartete, zu sehen. Eine vom Umsatz abhängige Verdienstaussicht der Bank begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefahr, dass sie ihre Empfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Vergütungen zu erhalten.

Ohne Erfolg berief sich die Bank darauf, die Rechtsprechung des BGH nicht anwendbar sei, weil es sich bei der von der Bank vereinnahmten Zahlung nicht um eine "Rückvergütung", sondern um eine Vertriebsprovision, die als kalkulatorischer Preisbestandteil keinerlei anrüchigen Charakter habe, handeln würde. Außerdem seien die Zahlungen nicht von der Fondsgesellschaft sondern von dem Vertriebsunternehmen geleistet worden, das von der Fondsgesellschaft beauftragt worden sei und die Bank seinerseits als Unterbeauftragte eingeschaltet habe. In den Augen des OLG ist allein ausschlaggebend, dass die Bank abhängig vom Erfolg ihrer Vertriebsbemühung und für den Anleger nicht erkennbar eine Vergütung für ihre Anlageempfehlung von dritter Seite erhält.

www.nittel.co

Aktuelle Beiträge

Die 10 besten Kanzleien...
Empfehlenswerte Kanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Der...
RA Nittel - 29. Dezember, 09:44
Anwaltshaftung: Fehlende...
Anleger werden Opfer der von ihren Rechtsanwälten betriebenen...
RA Nittel - 26. November, 09:33
Anwaltshaftung wegen...
Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen BGH-Urteile...
RA Nittel - 24. Oktober, 17:59
Wenn der Anwalt plötzlich...
(> zum ersten Teil des Artikels) 20.10.2015 - Anruf...
RA Nittel - 20. Oktober, 19:47
Güteantrag: Kein Schadenersatz...
Welche Möglichkeiten geschädigte Mandanten haben 12.10.2015...
RA Nittel - 14. Oktober, 09:51
Anwaltshaftung: Wenn...
Falscher Rat vom Anwalt 12.10.2015 - Vor eineinhalb...
RA Nittel - 14. Oktober, 09:50
Zweite Lorenz Immobilienfonds...
Erneut Prozesserfolg für von Minderjahn vertretenen...
RA Nittel - 12. Oktober, 09:19
VW-Abgas-Skandal: wann...
08.10.2015 - Durch die in den Fahrzeugen des VW-Konzerns...
RA Nittel - 9. Oktober, 20:49
Clerical Medical-Klage...
Welche Möglichkeiten geschädigte Anleger jetzt noch...
RA Nittel - 9. Oktober, 11:51
Montranus I und Montranus...
02.10.2015 - Abermals wurde die Helaba Dublin zur Rückabwicklung...
RA Nittel - 3. Oktober, 09:05

User Status

Du bist nicht angemeldet.

Suche

 

Status

Online seit 6155 Tagen
Zuletzt aktualisiert: 29. Dezember, 09:44

facebook



Credits

Web Counter-Modul

Blogwebkatalog

JuraBlogs.com

Blog Verzeichnis und Blog Webkatalog

Bloggeramt.de

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis
bloggerei.de

Profil
Abmelden
Weblog abonnieren