Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank uDer für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.
Wie viele Kreditinstitute verwandte die beklagte Bank in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt. Der XI. Zivilsenat hat nun entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar ist. Der Kunden werde durch eine solche Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Für betroffene Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sie die Kontoführungsgebühren für das Darlehenskonto künftig nicht mehr bezahlen müssen und bereits gezahlte Gebühren zumindest teilweise zurückfordern können.
(BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10 )

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht
www. nittel.co
Wie viele Kreditinstitute verwandte die beklagte Bank in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt. Der XI. Zivilsenat hat nun entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar ist. Der Kunden werde durch eine solche Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Für betroffene Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sie die Kontoführungsgebühren für das Darlehenskonto künftig nicht mehr bezahlen müssen und bereits gezahlte Gebühren zumindest teilweise zurückfordern können.
(BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10 )

Mathias Nittel
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RA Nittel - 9. Juni, 10:05