Anleger muss Darlehen nicht zurückzahlen. BGH lässt Revision gegen Schrottimmobilien-Urteil des OLG Koblenz nicht zu.
Eine weitere empfindliche Prozessniederlage musste die HypoVereinsbank im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schrottimmobilien hinnehmen. Ein Anleger, der ein völlig überteuertes Studentenappartement erworben hatte, muss das von der HypoVereinsbank gewährte Darlehen nicht zurückzahlen und erhält seinen Schaden ersetzt. Der BGH hat die Revision gegen das von uns erstrittene, für den Anleger günstige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zugelassen.
1994 wurde dem Anleger von einem Vermittler der Finanz- und Immobilienberatung Häberle der Erwerb eines Studentenappartements im Objekt „Moselresidenz Trier“ empfohlen. Steuerersparnis und Altersvorsorge waren die Ziele, die mit dieser angeblich lukrativen Investition verbunden sein sollten. Den Darlehensvertrag über 142.000 DM mit der HypoVereinsbank unterschrieb unser Mandant gleich beim Vermittler. Allerdings hat er die Auszahlung des Darlehens selbst nicht veranlasst. Vielmehr hat sich der Notar, der den Kaufvertrag für alle Erwerber beurkundet hat, an die Bank gewandt und um Auszahlung des Darlehens auf ein von ihm geführtes Treuhandkonto gebeten. Eine Vollmacht hierfür hatte der Notar nicht. Dennoch zahlte die HypoVereinsbank das Darlehen bereitwillig an den Notar aus; eine höchst fragwürdige Verfahrensweise, die die offensichtlich äußerst enge Zusammenarbeit zwischen der Bank, den Initiatoren und dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar dokumentiert.
Auch für das OLG Koblenz (Az.: 10 U 182/03) gab diese reichlich unübliche Vorgehensweise der HypoVereinsbank den Ausschlag. Da der Notar nicht berechtigt gewesen sei, die Auszahlung des Darlehens zu veranlassen, habe der Anleger das Darlehen auch nicht erlangt. Wenn er das Geld aber nicht bekommen hat, muss er es auch nicht zurückzahlen, so das OLG Koblenz, das die HypoVereinsbank darüber hinaus zur Rückzahlung der vom Anleger gezahlten Zinsen verurteilte.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der HypoVereinsbank hat der BGH mit Beschluss vom 12. Februar 2008 (Az.: XI ZR 67/07) zurückgewiesen, so dass das Urteil des OLG Koblenz nunmehr rechtskräftig ist.
1994 wurde dem Anleger von einem Vermittler der Finanz- und Immobilienberatung Häberle der Erwerb eines Studentenappartements im Objekt „Moselresidenz Trier“ empfohlen. Steuerersparnis und Altersvorsorge waren die Ziele, die mit dieser angeblich lukrativen Investition verbunden sein sollten. Den Darlehensvertrag über 142.000 DM mit der HypoVereinsbank unterschrieb unser Mandant gleich beim Vermittler. Allerdings hat er die Auszahlung des Darlehens selbst nicht veranlasst. Vielmehr hat sich der Notar, der den Kaufvertrag für alle Erwerber beurkundet hat, an die Bank gewandt und um Auszahlung des Darlehens auf ein von ihm geführtes Treuhandkonto gebeten. Eine Vollmacht hierfür hatte der Notar nicht. Dennoch zahlte die HypoVereinsbank das Darlehen bereitwillig an den Notar aus; eine höchst fragwürdige Verfahrensweise, die die offensichtlich äußerst enge Zusammenarbeit zwischen der Bank, den Initiatoren und dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar dokumentiert.
Auch für das OLG Koblenz (Az.: 10 U 182/03) gab diese reichlich unübliche Vorgehensweise der HypoVereinsbank den Ausschlag. Da der Notar nicht berechtigt gewesen sei, die Auszahlung des Darlehens zu veranlassen, habe der Anleger das Darlehen auch nicht erlangt. Wenn er das Geld aber nicht bekommen hat, muss er es auch nicht zurückzahlen, so das OLG Koblenz, das die HypoVereinsbank darüber hinaus zur Rückzahlung der vom Anleger gezahlten Zinsen verurteilte.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der HypoVereinsbank hat der BGH mit Beschluss vom 12. Februar 2008 (Az.: XI ZR 67/07) zurückgewiesen, so dass das Urteil des OLG Koblenz nunmehr rechtskräftig ist.
RA Nittel - 12. September, 12:35





