Haftungsrisiken bei der Finanzierung von Kapitalanlagen
Schlussfolgerungen auf sich immer stärker ausweitende Haftungsrisiken sowohl bei der Finanzierung von Kapitalanlagen, als auch im Zusammenhang mit deren Vertrieb ergeben sich aus einer neuen Entscheidung des BGH. Zugrunde lag ein Fall aus den 90er Jahren, in dem die Bank in institutionalisierter Weise mit dem Initiator und Verkäufer eines Boarding-Houses zusammen gearbeitet hatte. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit den Angaben zu den Mieteinnahmen auf eine – tatsächlich jedoch nicht vorhandene – betriebswirtschaftliche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts hingewiesen.
Der BGH bejaht vor diesem Hintergrund eine arglistige Täuschung durch den Initiator, da dieser die Angaben zur Miete entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts und damit „ins Blaue hinein“ gemacht hätte. Sofern es der Bank nicht gelänge, den Nachweis dafür zu führen, dass sie davon keine Kenntnis hatte, wäre sie dem Anleger zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Entscheidung verdient zunächst im Hinblick auf die Risiken im Zusammenhang mit der institutionalisierten Finanzierung von Kapitalanlagen Beachtung. Da die Bank das Risiko einer arglistigen Täuschung des Erwerbers tragen muss, ist eine umfassende Information über die zu finanzierende Kapitalanlage, die einzusetzenden Werbemittel sowie Hintergrundmaterialien wie Gutachten etc. vor Erteilung einer globalen Finanzierungszusage dringend erforderlich.
Aber auch beim Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarkts ist eine Tiefenprüfung der angebotenen Produkte insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die zutreffende und vollständige Risikodarstellung eine gesteigerte Bedeutung zu.
BGH, Urteil vom 6. November 2007 - Az. XI ZR 322/03
www.kapitalanlagerecht.net
Der BGH bejaht vor diesem Hintergrund eine arglistige Täuschung durch den Initiator, da dieser die Angaben zur Miete entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts und damit „ins Blaue hinein“ gemacht hätte. Sofern es der Bank nicht gelänge, den Nachweis dafür zu führen, dass sie davon keine Kenntnis hatte, wäre sie dem Anleger zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Entscheidung verdient zunächst im Hinblick auf die Risiken im Zusammenhang mit der institutionalisierten Finanzierung von Kapitalanlagen Beachtung. Da die Bank das Risiko einer arglistigen Täuschung des Erwerbers tragen muss, ist eine umfassende Information über die zu finanzierende Kapitalanlage, die einzusetzenden Werbemittel sowie Hintergrundmaterialien wie Gutachten etc. vor Erteilung einer globalen Finanzierungszusage dringend erforderlich.
Aber auch beim Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarkts ist eine Tiefenprüfung der angebotenen Produkte insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die zutreffende und vollständige Risikodarstellung eine gesteigerte Bedeutung zu.
BGH, Urteil vom 6. November 2007 - Az. XI ZR 322/03
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RA Nittel - 12. September, 20:52





