Bürgschaftserklärung geht ins Leere, wenn der zu sichernde Kreditvertrag nicht zu Stande kommt
Über die Frage der Haftung eines Bürgen für Verbindlichkeiten einer Kreditnehmerin hatte das Brandenburgische OLG zu entscheiden. Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sollte für einen zur Umfinanzierung eines Kontokorrentkredits der GmbH zu gewährenden Kredit eine Bürgschaft abgeben. In der von ihm unterzeichneten Bürgschaftserklärung hieß es, dass er die Bürgschaft „zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen … gegen die G.… GmbH … aus Darlehen … Vertrag vom 12.06.2003 in Höhe von 102 250,– EUR“ die selbstschuldnerische „Bürgschaft für Einzelforderungen“ bis zum Betrag von 122 700,– € einschließlich Nebenleistungen, insbesondere Zinsen und Kosten abgebe. Die Gesellschaft unterzeichnete den ihr übersandten Darlehensvertrag nicht sondern einigte sich mit der Bank auf eine sukzessive Reduzierung des Kontokorrentkredits. Nachdem die GmbH Insolvenz anmeldete, ging die Bank aus der Bürgschaft gegen den Mehrheitsgesellschafter vor.
Das OLG Brandenburg hat die Klage, wie auch zuvor das Landgericht, abgewiesen. Nach Ansicht des OLG bleibt die Bürgschaft aufgrund der Abhängigkeit der Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld gegenstandslos, wenn die gesicherte Verbindlichkeit nicht entstanden ist. Ist die Hauptschuld in der Bürgschaftserklärung eindeutig bezeichnet und – wie hier - auf einen konkreten Darlehensvertrag beschränkt, ist sie auch nicht durch Umdeutung auslegungsfähig. Der Gläubiger selbst darf ihr nicht eine andere Schuld des Hauptverpflichteten unterlegen.
Die Bank ist darüber hinaus auch nicht in besonderem Maße schutzwürdig, denn es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, für eine Änderung der Sicherungszweckabrede entsprechend dem zur Hauptschuldnerin
beibehaltenen Kreditverhältnis Sorge zu tragen.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.01.2008 - Az. 4 U 82/07
Das OLG Brandenburg hat die Klage, wie auch zuvor das Landgericht, abgewiesen. Nach Ansicht des OLG bleibt die Bürgschaft aufgrund der Abhängigkeit der Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld gegenstandslos, wenn die gesicherte Verbindlichkeit nicht entstanden ist. Ist die Hauptschuld in der Bürgschaftserklärung eindeutig bezeichnet und – wie hier - auf einen konkreten Darlehensvertrag beschränkt, ist sie auch nicht durch Umdeutung auslegungsfähig. Der Gläubiger selbst darf ihr nicht eine andere Schuld des Hauptverpflichteten unterlegen.
Die Bank ist darüber hinaus auch nicht in besonderem Maße schutzwürdig, denn es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, für eine Änderung der Sicherungszweckabrede entsprechend dem zur Hauptschuldnerin
beibehaltenen Kreditverhältnis Sorge zu tragen.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.01.2008 - Az. 4 U 82/07
RA Nittel - 13. September, 12:59





