Zwangsvollstreckung aus Unterwerfungsklausel ist für den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld nur zulässig, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt
Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14
Der Bundesgerichtshof urteilte am 30.03.2010 (BGH XI ZR 200/09) in einem Sachverhalt, in dem die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellung, zur Rede stand.
Die Pressestelle des BGH erklärte, dass die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund formularmäßiger Unterwerfungserklärungen als zulässig angesehen werden. Insbesondere hat der zu entscheidende Senat auch aufgrund der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Kreditverkäufe keinen Anlass gesehen, die ständige Rechtsprechung der Senate zu ändern und somit die übliche Unterwerfungsklausel zu beanstanden.
Gleichwohl hat der BGH für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger entschieden, dass diese im Falle einer – in der Praxis üblichen – Sicherungsgrundschuld dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordert. Dies ergibt sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung. Damit wird einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegengewirkt.
RA Nittel - 19. April, 09:09