Volksbank Kraichgau zahlt Anlegern Schadenersatz
Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Weil sie einen Kunden nicht ordnungsgemäß beraten hat, ist die Volksbank Kraichgau vom Landgericht Heidelberg (Az. 2 O 444/09) rechtskräftig verurteilt worden, Schadenersatz in Höhe von 50.000 € zu zahlen. Das Gericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Berater der Volksbank ein Rentnerehepaar nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie für die Vermittlung der von ihr empfohlenen fondsgebundenen Lebensversicherung eine Provision in Höhe von 2 % bekommt. Hierzu sei die Bank aber verpflichtet, damit der Kunde erkennen könne, ob die Beratungsempfehlung durch eigene Interessen der Bank motiviert sei.
Die Pflicht zur Aufklärung über die gezahlte Provision folgt, so das Landgericht Heidelberg in seiner Begründung, aus einer entsprechenden Anwendung der so genannten "Kick Back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht der Bank über Rückvergütungen an die Bank beim Vertrieb von Wertpapieren und Fondsanteilen. Danach soll der Anleger über ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse seines Beraters aufgeklärt werden, um beurteilen zu können, ob die Beratung ausschließlich im Kundeninteresse erfolgte oder ob eigene Interessen des Beraters oder der Bank im Hinblick auf das Umsatzinteresse ebenfalls eine Rolle gespielt haben.
Für den Heidelberger Verbraucheranwalt Mathias Nittel ist die Entscheidung keine Überraschung: „Dieser Gedanke passt auf die Aufklärungspflicht über die Höhe einer Provision in gleicher Weise wie hinsichtlich der Zahlung von Rückvergütungen.“ Daher sei es nur konsequent, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, die Anforderungen an die Aufklärung durch einen Berater unabhängig von der Art des Anlageprodukts zu sehen. „Denn das Risiko, von einer Bank besonders provisionsträchtige Finanzprodukte empfohlen zu bekommen, besteht unabhängig davon, ob es sich um Investmentfonds, Zertifikate oder Lebensversicherungen handelt.“
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig, die Anleger haben ihr Geld zurückbekommen.
RA Nittel - 29. Oktober, 10:08