Klausel über Abschlussgebühren einer Bausparkasse ist wirksam
Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hält eine Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse für wirksam.
Der klagende Verbraucherschutzverband war der Ansicht, eine von der beklagten Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel sei rechtswidrig. Diese besagt, dass mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.
Der Verbraucherschutzverband begründete dies insbesondere damit, dass die Bausparkasse für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers, der in den vorinstanzen jeweils unterlegen war, zurückgewiesen. Die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse sind nach der Entscheidung des BGH wirksam.
Der BGH begründet dies damit, dass die Vertragspartner der Bausparkasse durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führe eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteilige.
BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10
www.nittel.co
Der klagende Verbraucherschutzverband war der Ansicht, eine von der beklagten Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel sei rechtswidrig. Diese besagt, dass mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.
Der Verbraucherschutzverband begründete dies insbesondere damit, dass die Bausparkasse für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers, der in den vorinstanzen jeweils unterlegen war, zurückgewiesen. Die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse sind nach der Entscheidung des BGH wirksam.
Der BGH begründet dies damit, dass die Vertragspartner der Bausparkasse durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führe eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteilige.
BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10
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RA Nittel - 28. Dezember, 17:06